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Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, ebenso hafte, als wenn derselbe aus seiner Handlung unmittelbar entstanden wäre.
Umgekehrt giebt es Privatdelikte, welche nicht unter öffent- liche Strafe gestellt sind, z.B. fahrlässigeBeschädigung fremder Sachen, Dejektion (s. d.).
Und der That- vestand desselben Delimitieren (z. B. Betrug und Diebstabl) deckt sich nicht immer, je nachdem es sich um die privatrechtlichen Folgen oder um die öffentliche Strafe handelt. Im allgemeinen gehört auch zum Thatbestand eines Privatdelikts Verschuldung, also entweder äow8 (Vorsatz, Absicht, Wissentlichkeit) oder culpH (Fahrlässigkeit, sei es schlechthin oder grobe Fahrlässigkeit).
Indessen kann man auch ohne eigene Verschuldung für ein fremdes Delimitieren auf Schadenersatz haften.
Das gilt zunächst bei den Quasidelikten (s. d.).
Der bekannteste Fall ist der, das;
Gastwirte und Schiffer aus dem Dicbftahl und der Beschädigung haften, welche die von ihnen bei ihrem Geschäft gebrauchten oder dritte Per- sonen an von den Reisenden eingebrachten Sachen begehen: eine Bestimmung, welche für die Gast- wirte, welche Reisenden Logis gewähren, von den modernen Gesetzgebungen aufgenommen ist, auch von dem Dcutfchen Entwurf trotz zahlreicher Peti- tionen Deutfcher Gastwirte. Über die Haftung des Frachtführers s. Fracht- vertrag.
Die Reichsgesetzgebung (Handelsgesetz- buch, Art. 451) hat sür den Seeverkehr die weiter gebende Bestimmung, dah der Reeder für den Schaden verantwortlich ist, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Ver- schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zilfügt. über die Verbindlichkeiten aus dem Haft- pflichtgesetz s. d. Nach dem Recht des (^oäs civil, Art. 1884, sind der Vater, nach dessen Tode die Mutter für die Delimitieren der bei ihnen wohnenden min- derjährigen Kinder, Handwerker und Lehrer für die ihrer Zöglinge und Lehrlinge verantwortlich, wenn sie nicht beweisen, daß sie die Delimitieren nicht haben verhindern können; ferner die Dienst- und Ge- schäftsherren für die in Ausführung ihrer dienst- lichen Funktionen von den Dienstboten und Ange- stellten begangenen Delimitieren. Ferner haftet heutzutage der Erbe aus den Delimitieren des Erblassers auf Schaden- ersatz und Herausgabe des Gewinns bis zum Be- trage der Erbschaft nach gemeinem Recht, der Erbe des Diebes aufvollen Ersatz. Nachröm.Rechtwardie Haftung eine beschränktere, wie auch umgekehrt der Erbe des Verletzten nicht immer zur Klageerhebung aus der Person seines Erblassers berechtigt war. Die modernen Gesetzgebungen lassen den Erben für die Dcliktsfchuld ihres Erblassers haften wie für andere Schulden. Schon das röm. Recht hatte für die meisten Deliktsklagen eine kurze Verjährungs- frist. Dem sind die modernen Gesetzgebungen ge- folgt. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 0, und nach dem Deutschen Entwurf tritt Verjährung in 3 Jahren ein seit Kenntnis des Schadens und der Perfon ihres Urhebers, jedenfalls aber in 30 Jahren; nach den Reichsgefetzen über den Schutz des geistigen Eigen- tums und nach dem Patentgesctz in 3 Jahren schlecht- hin. Nach röm. Recht konnte der Verletzte auch nach Ablauf [* 2] der kurzen Verjährung innerhalb der ge- wöhnlichen Verjährungszeit von 30 Jahren auf Herausgabe der Bereicherung klagen. Das wird im Deutschen Entwurf beibehalten. Über das System der Privatdelikte s. Arglist. Als äelicta jnri3 ^Lutwin werden die Delimitieren bezeichnet, welche bei allen Völkern als der sittlichen Natur des Menschen widersprechend geahndet werden, wie Mord und Diebstahl; äelicta. .julig civilig die nach einem Gesetze des einzelnen Staates unter Strafe gestellten, z. B. die des frühern Socialistengesetzes. Deliktsklage, Deliktsobligation, s. Delikt. Delila, marokk. Geldgröße, s. Uckia. DeMä, ein philistäisches Weib, die Simson (s. d.) liebte.
Von Simsons Feinden, ihren Landsleuten, bestochen, entlockte sie dem verliebten Helden das Geheimnis, daß seine Kraft [* 3] in den Locken feines Haares liege und beraubte ihn seines Haarschmuckes im Schlafe, fodaß er von seinen Feinden überwältigt werden konnte.
Dies ist in der Malerei öfters darge- stellt worden, so von Rubens (München, [* 4] Pinakothek), Remdrandt (Wien, [* 5] Galerie Schönborn), van Dyck (Wien, Hofmuseum), G. Hoet (Leipzig, [* 6] Museum) u. a. Delille (spr. -lil), Jacques, auch Delisle, der berühmteste didaktische Dichter der Franzosen, der natürliche Sohn eines Advokaten Montanier, wes- balb er sich auch Montanier-Delille nannte, geb. zu Aigueperse (Auvergne).
Nachdem er im ^oI1oF6 äe I^ieux zu Paris [* 7] und später zu Amiens [* 8] seine Bildung vollendet hatte, trat er zuerst mit einer Übersetzung der " (^601^103.» Virgils her- vor (Par. 1769).
Dem Aufsehen, das diese freie Nachdichtung machte, verdankte Delimitieren eine Anstellung am einen Sitz in der ^caäsmis linn93.i86;
1772 wurde Delimitieren an Sielte von Duclos gewäblt, seine Aufnahme verzögerte sich aber wegen seiner Jugend bis 1774. 1786 begleitete er den Gesandten Herzog von Choi- scul - Gouffier nach Konstantinopel. [* 9]
Seine erste selb- ständige Dichtung: «I^68Mräin8 ou 1'art ä'sindeiiir 1631)2732368') (Par. 1782; vermehrte Aufl. 1801), fand zwar anfangs den Beifall nicht, wie die Über- setzung Virgils, die er später noch durch Bearbeitung der »Äneide» (1804) vermehrte, gilt aber für eins der bessern Lehrgedichte, welche die Franzofen auf- zuweisen haben.
Beim Beginn der Revolution verlor Delimitieren fast sein ganzes Vermögen, lehnte aber als An- hänger des alten Regime einen Sitz im Institut ab. Erst später nahm er ihn auf wiederholtes Anerbieten an.
Seit 1794 lebte er von Paris entfernt und dichtete während seines Aufenthalts in der Schweiz [* 10] «I^'1i0ININ6 äL8 ckamp8, 011 163 (^601^1^163 tran- ^21863» (Strasib. 1800; deutsch von Müller, Lpz. 1801), einGcdicht, mit dessen Entwurf ersich20Jahre bcfchäftigt hat.
Der Anblick der Leiden [* 11] feines Vater- landes erzeugte das Gedicht «I,a pitiö» (Par. 1803; Lond. 1805),
das durch eine Reihe lieblicher und rührender Gemälde anziehend ist.
Von Basel [* 12] begab sich Delimitieren nach London. [* 13]
Nachdem er dort seine Über- tragung des «Verlorenen Paradieses» (Lond. 1805) vollendet hatte, kehrte er in sein Vaterland zurück und ließ seine «1r0i3 re^n63 ä6 1a nature» (2 Bde., Par. 1808),
zu denen Cuvier Anmerkungen schrieb, und sein Gedicht «l^ eonvoi-Li^ion» (ebd. 1812) er- scheinen. Delimitieren ist vor allem beschreibender Dichter, seine Begeisterung ist rhetorisch, und die schöne Form entschädigt nicht für die Nüchternheit seiner didak- tischen Dichtungen. Er starb in Paris. Nach seinem Tode erschien «1^6 äepart ä'^äsn» (Par. 1815).
D.s Werke sind öfter (am besten von Michaud, 16 Bde., Par. 1824; in einem Bande, ebd. 1833) gesammelt worden. 1820 erschien seine Übersetzung von Popes «1^883^ on man». Delimitieren (frz.), abgrenzen;
Delimita- tion, Grenzberichtigung. ¶