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David die Malerei und erhielt bei der Kunstaus- stellung von 1808 für ein Gemälde «Andromache» die erste Medaille.
Später wandte er sich der Jour- nalistik, insbesondere der Kunstkritik zu, war Mit- arbeiter am «I^»66 li-Hii^lU8", am «Nouiteui-», " ä63 DedatL» und vielen andern Zeitun- gen. Er starb 1863 zu Versailles. [* 2]
Von seinen Bü- chern sind hervorzuheben: «I^äcig ä'un trait6 ä6 pöinturk» (1828),
«^otic6 äur lil. vie 6t 168 ouvra- ^68 66 I^O^oiä Ix.0l)6I't» (1838),
((l3i'6F01l6 VII, 3Hint-^raiih0i8 ä'^33136 6t 3Hint-^1i0m^8 ä'^^uin" (2 Bde., 1844),
«I^0ui3 v^viä, 8on 6coi6 6t 80U t6INP5)) (1855), »8ouv6uil8 ä6 80ixant6 ÄI1U668" (1862),
von seinen Romanen und Novellen beson- ders «Naä6inoi36il6 »Iu8tin6 ä6 I^ii'oii') (1832). Delegant, Delegat, Delegatär (lat.), s. De- legation. Delegation (lat.), Überweisung, bei den Römern teils Zahlungsanweisung (s. Anweisung), teils Kre- ditanweisung.
Letztere war die eine Form der Schulderneucrung (Novation) mit Personenverände- rung.
Die andere Form ist die Expromission (s.d.). Bei der einen wie bei der andern wird das bisherige Schuldverhältnis ausgehoben. An dessen Stelle tritt ein neues, gleichwertiges Schuldvcrhältnis.
Die Delegation ist eine Überweisung.
Sie geschieht ent- weder so, daß der bisherige Gläubiger (Delcgant) einer dritten Person (Delegatär) seinen Schuld- ner überweist, und der Schuldner dem neuen Gläubiger das verspricht, was er bisher dem alten Gläubiger, welcher nun aushört, forderungsberech- tigt zu sein, schuldete, oder so, daß der bisherige Schuldner (Delegant) seinem Gläubiger (Delegatär) einen neuen Schuldner (Delegat) überweist, wel- cher statt des ausscheidenden alten Schuldners zu zahlen verspricht.
Mit der Session hat die erste Art der Delegation gemein, daß ein neuer Gläubiger ein- tritt; der Unterschied besteht nur darin, daß dort die alte Obligation mit allen Nebenrechten erhalten bleibt, während sie hier untergebt, sodaß auch die Nebenrechte (Pfänder und Bürgschaften) erlöschen.
Auch können Einwendungen, welche gegen die bis- herige Forderung zustanden, gegen die neue For- derung nicht geltend gemacht werden.
Die Delegation, welche noch heute gilt, :st, wenn auch ohne diesen Namen, aufgenommen vom Sächf.
Bürgert. Gefctzb. §tz. 1002 - 5. Das Preuß.
Allg. Landrecht be- zeichnet eine Art der Anweisungen als Delegation. Eine Anweisung liegt nach Allg.
Landr. I, 16, §. 251 vor, wenn jemand einem dritten den Auftrag giebt, das, was der Auftraggeber von einem andern zu fordern hat, von diesem zu erheben. Tritt bei einem solchen Geschäft, wo der Assignatar den Anweisenden völlig entläßt und statt feiner den Assignaten als Schuldner annimmt, auch die Einwilligung des Afsignaten hinzu, so wird dies Delegation genannt. Die Forderung des Assignanten an den Assignaten wird in diesem Fall nicht verändert, ob- wohl der Assignatar als neuer Gläubiger eingetreten ist. (^0ä6 oivil, Art. 1275, bezeichnet als Delegation den Fall, daß der bisherige Schuldner seinem Gläubiger einen andern Schuldner überweist. Eine Schulderneuerung soll nicht eintreten, wenn der Gläubiger nicht den bisherigen Schuldner aus dem Schuldvcrbande ent- läßt. Der Deutsche [* 3] Entwurf hat an die Stelle der Delegation die Schuldübernahme (s. d.) gefetzt. Delegation bedeutet auch die Übertragung der Gerichts- barkeit, sei es für einen einzelnen Fall, fei es für eine ganze Gattung von Geschäften, derart, daß der Delegierte nicht der Repräsentant des Delegierenden wird (^iri8(Uctio manä^ta.), sondern eine eigene selbständige Instanz bildet, von welcher an den De- legierenden appelliert werden kann l^ui-^äictio ä6- i6Fata).
Gesetzlich vorgesehene Fälle der Delegation im deutschen Strafprozeß sind die Übertragung der Vor- untersuchung (s. d.), die der Regel nach von dem Untersuchungsrichter des Landgerichts geführt wird, an einen Amtsrichter (§§.182,183 der Strafprozeß- ordnung), die Verweisung der Verhandlung und Entscheidung über gewisse zur Zuständigkeit der Strafkammern (s. d.) gehörige Vergehen an ein Schöffengericht (s.d., §. 75 des Gerichtsverfassungs- gesetzes).
Die Deutsche Civilprozeßordnung kennt eine solche Delegation hauptsächlich in der Art, daß in ge- wissen Notfällen für einen bürgerlichen Rechtsstreit ein zuständiges Gericht durch ein übergeordnetes Gericht bestimmt werden kann, aber anch insofern, als das Gericht, welches zur Entscheidung einer Beschwerde zuständig ist, für den Fall, daß es diese für begründet erachtet, die erforderliche Sachan- ordnung dem Vorderrichter überlassen darf. (Vgl. Civilprozeßordn. §z. 36, 538.) Im Gegensatz zum delegierten Richter stehen der beauftragte und er- fuchte Richter. (S. Beauftragter Richter und Er- suchen.) - Nach österr.
Verfahren besteht neben der Befugnis der Ratskammern (s. d.) zur Übertra- gung von Voruntersuchungen an die Bezirksgerichte eine allgemeine Befugnis der Obergerichte, Civil- fachen aus Zweckmäßigkeitsgründen, Strafsachen aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus andern wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zu- ständigen Gericht abzunehmen und einem andern Gerichte ihres Sprengels zuzuweisen (§ß. 12, 62,63 der Strafprozeßordnung, ߧ. 7, 8 der Civil-Iuris- diktionsnorm vom
(S. auch Nichtig- keitsbeschwerde, Revision, Wiederaufnahme.) Im Kirchenrecht ist Delegation die Übertragung der kirchlichen Gerichtsbarkeit durch die ordentlichen Träger [* 4] derselben an einen andern in der Weise, daß dieser (der Delegat) sie nicht im eigenen Namen, sondern in dem des Auftraggebers aus- zuüben hat, fei es für einen einzelnen Fall, sei es für einen bestimmten Kreis [* 5] von Amtsbefugnissen. So ist der Propst von St. Hedwig in Berlin [* 6] Delegat des Fürstbischofs von Vreslau für Pommern [* 7] und die Marken.
Namens des Papstes wird die Gerichts- barkeit höchster Instanz in Deutschland [* 8] seit alters durch ^nclic63 (I6i6^ti oder ^uäic63 in pai'tilu3 ausgeübt, weil die direkte Ausübung päpstl. Ge- richtsbarkeit nicht zugelassen wird. Eine Gerichts- barkeit im Sinne des Reichs-Gerichtsverfassungs- gesetzes ist dies nicht. (S.Gerichtsbarkeit, geistliche.) Im ehemaligen Lombardisch-Venetiani- schen Königreiche und im ehemaligen Kirchen- staate hieß^D. (ital. D6I6FH210N6) die durch einen Delcgaten (Bevollmächtigten) mit seinen Unter- beamten gebildete Regierungsbehörde einer Provinz, dann auch wohl diese selbst. In ersterm Lande be- standen bis zum Frieden von Villafranca (1859) solcher Delegation neun in der Lombardei und acht in Vene- dig. Der Kirchenstaat zerfiel seit 1831 in die Comarca von Rom und [* 9] 19 Provinzen.
Der Delegat, welcher stets ein Prälat sein muhte und vom Papst ernannt wurde, führte die Verwaltung aller Regierungs- angelegenheiten mit Ausuabme der kirchlichen, der Civil- und Kriminalrechtspflege und des Finanz- wesens.
War er ein Kardinal, so hieß er Legat (s.d.), und seine Provinz erhielt den Titel Legation. ¶