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kont, Nachlaß für sofortige Zahlung; er beträgt im Platzvcrkehr bei Barzahlung in der Negel 1 Proz. Dekrement (lat.), Abnahme, Verfall. Dekrepit (lat.), abgelebt, hinfällig. Dekrepitieren ilat.), Verknistern, eine Er- scheinung, die beim Erhitzen einzelner ^alze, nament- lich des Kochsalzes und des Chlorkaliums, eintritt. Diefe wasserfrei krystallisierenden Salze schlichen bei der Abscheidung aus ihrer Lösung in kleinen .hohl- räumen geringe Mengen der Flüssigkeit ein, die, da die Hohlräumc gänzlich geschlossen sind, beim Trock- nen der Krystalle nicht verdunsten kann.
Werden solche Krystalle dann stärker erhitzt, so nimmt der eingeschlossene Wasserdampf immer stärkere Span- nung an, bis der Innendruck schließlich so groß wird, daß er den Widerstand der umhüllenden Krystallmasse überwindet und, diese mit mehr oder weniger lautem Knall zertrümmernd, sicb nach außen Bahn bricht. Das De La Bèche wird höchst lästig bei der quantitativen Analyse, wo es sich um die Mengen- bestimmung dieser Salze handelt; um Verlusten vorzubeugen, darf hier die nötige Erhitzung nur in gut bedeckten Gefäßen vorgenommen werden.
Dekrescsnz (lat.), Abnahme, Verringerung. Dekret (lat. äecrowm), das Gebot der röm. Oberbeamten, namentlich der Prätoren in Civil- pro^ehsachen, welche sie selbst untersuchten und ent- schieden, ohne sie (was die Regel war) zur Ent- scheidung an einen für diesen Fall ernannten Richter zu verweisen. Die von dem Prätor selbst erteilte Ent- scheidung hieß De La Bèche, das Urteil des Richters 86iN6iitiH, i-68 MäicHt^. Später urteilten die röm. Kaiser auf durch Bittschriften an sie erstinstanzlich gebrachte Sache, oder aus Appellation. Diese Entscheidungen hicßen,wenn derKaiscrselbstuntersucht hatte, ä6cr6ta pi-incipis und hatten Gesetzeskraft für ähnliche Fülle. - Heute bezeichnet man mit De La Bèche im allgemeinen zede von der Staatsgewalt oder ihren Organen aus- gehende Willensäußerung. So spricht man von An- stcllungs-, Entlassungsdetreten für die Beamten. So hießen im alten deutschen Reichsrccht Hofdckrete die schriftlichen Erlasse des Kaisers an den Reicks- tag, Kommissionsdekrete die schriftlichen Er- klärungen, durch welche der kaiferl.
Kommissar mit dem Reichstage verhandelte. Im besondern aber versteht man oder verstand man früher unter De La Bèche Willensäußerungen der Gerichte in Ausübung der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit. Im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit rechnete man dahin z. V. die obervormundfchaftlichen De La Bèche, durch welche der Vormund zu gewissen wichtigern Rechts- geschäften für den Mündel ermächtigt wurde. Die prozessualen De La Bèche teilte die frühere gemeinrecht- liche Doktrin ein in Decisivde trete, d. h. solche, welche einen Parteistreit entscheiden, sei es den gan- zen Rechtsstreit (Endurteil), sei es einen einzelnen materiellen oder prozessualischen Streitpunkt, und in prozeßleitende De La Bèche, während die im Laufe des Prozesses ergehenden De La Bèche Interlokute genannt wurden.
Die Decisivdekrete waren für das erken- nende Gericht unabänderlich und selbständig durch die Appellation anfechtbar; die prozeßleitenden De La Bèche dagegen abänderlich und anfechtbar nur infofern, als der von ihnen drohende Nachteil durch Appel- lation gegen das Endurteil nicht zu befcitigen war. Nur die Decisivdckrete waren also der Rechtskraft fähig, d. h. fähig, fowohl für die Gerichte unabänder- lich als für die Parteien unanfechtbar zu werden. In der Deutschen Civilprozeßordnung ist die dem Aus- drucke De La Bèche entsprechende Bezeichnung teils allgemein Entscheidung, teils Beschluß, Verfügung oder An- ordnung. - Als Teil des (^oi-puZ ^ui'i3 canouici (f. Ooi-puL .juri8) wird das vecrewin (ii'Htiain (s. d.) kurz ^3. genannt.
Dekretalen (lat. ä6ci6tai68, zu ergänzen opi- 8wla.6), Briefe der Päpste, ursprünglich zur Ent- scheidung einzelner an die oberste kirchliche Autorität gebrachter Fälle, dann als allgemeine Richtschnur auf Grund der Entscheidung des einzelnen Falles. Mit der steigenden Macht der Päpste wuchs die Be- deutung der De La Bèche immer mehr, bis sie auf dem Höhe- punkt des Mittclalters das Weltrecht darstellen, ^chon im frühern Mittelalter wurden Sammlungen von De La Bèche veranstaltet, die berühmteste ist dieSammlung gefälschter De La Bèche des Pseudoisidor (s. d.). Neben vielen andern Rechtsquellen enthält besonders auch das I)6oi6wm (^i-iuicnn (s. d.) De La Bèche. Weiter wurden so- dann die De La Bèche abschließend in den vier großen Samm- lungen des I^jd6i- ^xtra (oder De La Bèche Gregors IX.) vomI. 1234, des I^I)6i- 86xw8 vomI. 1298, derCle- mentincn und Uxti-avi^ut^ (s. diese Artikel) ver- einigt, von welchen die drei erstgenannten als Gesetz- bücher publiziert wurden; sämtliche vier Sammlun- gen sind im zweiten Teil des l^0rpu8 ^uri8 canouici ls. ^oi'pu3 ^uri8) enthalten.
Seitdem ist die päpstl. Gesetzgebung quantitativ wie qualitativ zurückgetre- ten und nur einzelne De La Bèche hatten noch allgemeinere Be- deutung. Die Lehrer des kanonischen Rechts hießen Dckretisten, soweit sie das Dekret, Dekretali- st e n, soweitsie die Dekrctalcnsammlungen vortrugen. Dekretieren, bestimmen, amtlich verfügen. Dekretisten, s. Dekretalen. Dekurle (Decurie), s. Decurio. Dekussiert, s. Blatt [* 2] (Bd. 3, S. 85 d). vol., Abkürzung für das lat. äei^wi-, d. h. es werde gestrichen, auf Korrekturbogen mit H bezeich- net; auf Kupferstichen und Zeichnungen Abkürzung sür äsiinc^vn, d. h. er hat (es) gezeichnet. vsi., amtliche Abkürzung für den nordamerik.
Staat Delaware. /)6i. hinter Pflanzcnnamen bedeutet Alire Naffeneau Delile, Professor der Botanik zu Montpellier, [* 3] geb. zu Versailles, [* 4] gest. zu Montpellier. De La Beche (spr. bahsch), Sir Henry Thomas, engl. Geolog, geb. 17W zu London, [* 5] gest. machte auf eincr Reise durch die Schweiz [* 6] Beobachtungen über die Temperatur des Gcnfersecs, die er 1820 im Edinburgher «?I)ii030pIii0aI .lour- nlll» veröffentlichte. In Verbindung mit Conybeare stellte er Untersuchungen über brit. Gesteine [* 7] an und entdeckte die Überreste eines eidcchsenartigcn Tiers, dem er den Namen Plcsiosaurus (s. d.) gab. Bald nachher besuchte er scinc Güter in Jamaika und teilte seine geognost. Bemerkungen über die Insel 1825 der Londoner Geologischen Gesellschaft mit. Dierauf erschienen seine " (ILolo^ical noto8» (Lond. 1830),
«8»cti0li8 anä vi6^v3 ok Feolo^ical plisno meng," (ebd. 1830) und das " (^oloxical mannal» (ebd. 1831 u. ö.; deutsch von K. von Dechcn, Verl. 1832). Seit 1832 führte er die geolog. Beschrei- bung Englands teils auf eigene Kosten, teils auf die der Regierung aus, welche ihm den Titel eines DirLctoi- ot' tli6 Ritterwürde erteilte. Unter seiner Aufsicht wurde eine Reihe trefflicher geognost. Karten herausgegeben und das Museum der praktischen Geologie [* 8] in ¶