gegen vereinzelte
Abteilungen des Feindes, herbeizuführen. Der Angreifer wird ein direkt verteidigtes Deckung entweder durch überraschenden
dreisten
Angriff zu nehmen oder dasselbe zu umgehen suchen. Handelt es sich für ihn darum, aus dem Deckung unter den
Augen des
Feindes zu debouchieren, so kommt es darauf an, die zuerst aus dem Deckung heraustretende und
dem
Angriff der feindlichen Übermacht ausgesetzte
Abteilung möglichst schnell und ausgiebig zu unterstützen. Zweckmäßige
Anordnung der ganzen Marschbewegung mit Rücksicht auf das allmähliche Eingreifen der einzelnen aufeinander folgenden
Abteilungen in das jenseit des Deckung sich entspinnende
Gefecht, rücksichtslose Aufrechthaltung einer tadellosen Marschdisciplin,
um jede Stockung in derBewegung zu vermeiden, endlich zähes Aushalten der vordersten
Abteilungen und
umsichtige
Führung derselben, das sind diejenigen
Momente, von denen das Gelingen einer derartigen Unternehmung mehr oder
weniger immer abhängen wird.
(frz., spr.-fil’máng), die
Anordnung einer Befestigungsanlage
(Deckung) mit Rücksicht auf deren
Deckung
gegen feindliches
Feuer in wagerechter und senkrechter
Richtung. Bezüglich der
Anordnung des Grundrisses
einer
Deckung spricht man von horizontalem, des
Aufrisses von vertikalem Défilement. Ein Werk ist horizontal defiliert, wenn die Verlängerungen
seiner Linien in ein für den Angreifer, namentlich für seine
Geschütze
[* 2] ungangbares Gelände fallen.
Diese Ungangbarkeit kann auf der natürlichen Beschaffenheit des
Bodens beruhen oder darauf, daß das
betreffende Gelände von dem
Feuer anderer diesseitiger Werke beherrscht wird. Läßt sich eine derartige günstige
Lage der
Linien nicht erzielen, kann der Feind also seine
Geschütze innerhalb guter Schußweite in der Verlängerung
[* 3] der einen oder
der andern Linie aufstellen, so ist durch Herstellung von
Traversen undBonnets die Wirkung des enfilierenden
Feuers möglichst abzuschwächen. Ein Werk ist vertikal defiliert, wenn die
Anordnung des
Aufrisses den Gegner vollständig
verhindert, das
Innere einzusehen und direkt zu beschießen oder die dem
Angriff abgekehrten Linien des Werkes im Rücken zu
fassen.
(lat.),
Begriffsbestimmung, die genaue und vollständige Angabe dessen, was in einem
Begriff (s. d.) gedacht
werden soll, also des Begriffsinhalts. Als Erfordernisse der Definition hat
Aristoteles festgestellt die Angabe der nächsten (d. h.
nächst höhern) Gattung und des artbildenden Unterschieds; so definiert man z. B. den
Menschen als vernünftiges Lebewesen,
indem man als nächste Gattung die des Lebewesens, als artbildenden Unterschied (d. h.
als das, was diese Art Lebewesen von allen andern unterscheidet) die Vernünftigkeit ansieht.
Strenge Definition sind eigentlich nur da möglich, wo man, wie in der Mathematik, auf die Erwägung gewisser,
genau begrenzter Eigentümlichkeiten des Gegenstandes sich beschränkt, während sie um so schwieriger
werden, je mehr man in die konkrete Fülle der Erfahrung hinabsteigt. – In weiterm
Sinne heißt Definition eine jede Angabe dessen,
was unter einem
Namen zu verstehen sei (Namenerklärung, Nominaldefinition, im Unterschied von Sacherklärung oder Realdefinition).
Die Definition heißt genetisch, wenn sie zugleich die Entstehung des
Begriffs aus seinen Elementen zeigt; so
definiert die Mathematik den
Kreis
[* 4] genetisch, wenn sie die Regel angiebt, nach
der er sich jederzeit konstruieren läßt.
Von den
Fehlern, in welche die Definition leicht verfällt, handelt die
Logik (s. d.). Eine Definition heißt zu weit oder zu eng, wenn sie
mehr oder weniger umfaßt als sie soll, bewegt sich im
Zirkel, wenn sie den zu erklärenden
Begriff schon
voraussetzt u. s. w. –
Über Definition in der katholischen
Kirche s.
Definitor.
(lat.), endgültig, im Gegensatz zu dem vorläufig Festgestellten. Unter
definitiver Anstellung eines
Beamten versteht man die lebenslänglich, im Gegensatz zu der kündbaren (provisorischen). Definitivurteil
ist das
Endurteil, das den Civilprozeß abschließt, im Gegensatz zu den Zwischenurteilen. – Im völkerrechtlichen
Verkehr wird bisweilen zunächst ein Präliminarvertrag geschlossen, welcher einen provisorischen Zustand feststellt oder
die Hauptpunkte, über welche man sich geeinigt hat, regelt, dagegen die Einigung über das
Detail, die
Bestätigung oder die
Ausführungsbestimmungen vorbehält. Der abschließende und endgültige
Vertrag ist dann der Definitivvertrag
oder das
Definitivum.
(lat.), bei manchen geistlichen
Orden
[* 5] die Vorsteher der einzelnen kleinern Ordensbezirke
(Definitionen)
mit ihren
Klöstern;
sie stehen unter der Leitung der Provinzialobern und sind deren
Beisitzer und
Räte auf den Provinzialkonventen.
Bei der kath. Weltgeistlichkeit hieß Definitor früher derjenige Pfarrer bei jedem
Landdekanate, welcher die Interkalarfrüchte (s. d.) zu berechnen und die
Ansprüche zwischen den anziehenden und abziehenden
Pfarrern zu vergleichen hatte.
Jetzt ist Definitor der
Stellvertreter der
Dekane in Vehinderungsfällen und Verwalter
der Dekanatskasse.
(lat.), der Vorgang, namentlich in regenarmen Gegenden (Wüsten), daß die
lockern oberflächlichen
Teile des Erdbodens durch die Kraft
[* 6] des
Windes alsbald nach ihrer
Bildung durch
chem. oder mechan. Zerkleinerung der festen Gesteine
[* 7] fortgeblasen
werden (vgl. Erosion).
[* 8]
Deflorationsgelder, Bezeichnung
für die
Entschädigung, welche der Schwängerer (Deflorātor) der Geschwängerten (Deflorāta) in manchen
Ländern erlegen
muß.
die Klage auf
Entschädigung (ursprünglich
Ausstattung oder Ehelichung), welche einer geschwängerten
Jungfrau oder ehrbaren
Witwe gegen den Schwängerer zusteht, nach Gemeinem
Recht und mit mehrfachen Unterscheidungen im einzelnen
nach neuern Landesgesetzen, u. a. in
Preußen
[* 9] (1854),
Württemberg
[* 10] (1839), noch weiter gehend in
Sachsen,
[* 11] Bürgerl. Gesetzb. §. 1551. Die Klage ist beseitigt in einigen kleinern deutschen Rechtsgebieten und in dem des franz.
Rechts, ferner in
Österreich,
[* 12]
Bürgerl. Gesetzb. §. 1328, sowie im
¶
mehr
DeutschenEntwurf. Hier kommt eine Entschädigungsklage nur noch insoweit in Frage, als eine strafbare Handlung oder ein Delikt
vorliegt.