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0,?5 (Sand) bis 1,50 in (torfigcr, mooriger Boden), ! gegen Sprengstückc und Shrapneltugeln 0,40^1 m, z gegen Geschosse [* 2] dcr Feldgeschütze 3-^4 in, gegen Gc- ! schösse dcr Festungs- und Belagerungsgeschütze 5- 7 in stark sein. Dünger bietet etwas weniger Wider- stand als Erde. Festgestampfter Schnee [* 3] sichert bei ! 1,75 in, Korngarben sichern bei etwa 5 in Stärke [* 4] ! Hegen Gewebrfeuer; Schnee von 8 in stärke gegen ^euer ans Feldgeschützen. Holz [* 5] von 1 in und M auer - wert von 0,5 in Stärke sichern gegen Gcwcbrfcuer, Mauern von 1 in Stärke auch gegen nicht anhalten- des Fencr aus Feldgeschützen. Die stehenden Deckung beißen Brustwehren, wenn sie die auf die Front, Schultcrwebren, wenn sie dic auf die Schulter (Flantc), Nückenwehren, wenn sie die auf den Rücken der Truppen gerichteten Geschosse ausfan- gen sollen.
Sie müssen vor dem feindlichen Längs- (Enfilier-)feuer gesichert sein durch Anlage von Tra- verse n und V o n n e t s. LiegendeD. (aus Mauer - werk, Eisen [* 6] oder Holz, zum Teil mit Erdvcrstärlung) sind Unterkunftsräume zum dauernden^ Gebrauch oder Unterstände zum vorübergehenden Schutz. Deckung sind entweder tote, das sind solche, die nur dem Zwecke der Sicherung nichtfcchtender ^trcit- kräfte oder Strcitmittcl dienen, oder verteidi- qungs fähig e, die außerdem zur Abgabe des Feuers eingerichtet sind.
Man feuert über die Deckung binwcg, Feuer über Bank (großes Gesichtsfeld, geringere Deckung); oder durch diefelbe hindurch, Feuer durch Scharten (befchränktes Gesichtsfeld, größere Deckung). Die Anschlags- oder Fcucrhöhe beträgt für liegende, kniende, stehende Schützen: 0,30 ni, 0,W in, 1,40 iii, sür Feldgeschütze 1 m, für Festungs- und Be- lagerungsgeschütze 1,00 bis 2,40 in. Ist die Deckung höher, so sind beim Feuern über Bank binter ibr Auftritte (Bankette) für die Schützen, Gefchützbänke für die Gefchütze anzubringen. In Bezug auf dic G r e n z e n d e r F e u e r w i r k u n g einer hinter Deckung aufgestellten Truppe (Infanterie oder Artillerie) ist folgendes zu beachten.
Die Feuerwir- kung würde eine ideale sein, wenn (innerhalb der Tragweite der betreffenden Feuerwaffen) das ganze Vorgclände fo unter Feuer genommen werden könnte, daß an keinem Punkte desselben der sich näbernde Angreifer Deckung fände. Denkt man sich einen Schützen mitten in einer freien Ebene stehend, so kann er durch beliebiges Drehen und Wenden innerhalb der wagercchten Ebene sein Gewehr nach jedem beliebigen Punkt richten, er kann also mit seinem Feuer die ganze wagercchtc Ebene beherrschen.
Ebcnfo kann er durch Heben und Senken der Mündung seines Ge- wehrs in der senkrechten Ebene sein Gewebr auf jeden ! beliebigen Punkt richten, er beherrscht mit seinem Feuer also auch, und zwar in jeder beliebigen Rich- tung der Windrose, dic ganze senkrechte Ebene. Dieses Verhältnis wird eingeschränkt, sobald wir uns den betreffenden Sckützcn hinter einer Deckung (z. B. Schießschartenmaucr) stehend denken. Er wird die wagcrcchtc Edene vor dcr Mauer jetzt nur so weit beherrschen, als die Seitenwände derselben ihm gestatten, sein Gewehr nach rechts oder nach links zu richten (s. Vcstreichen).
Derjenige Raum der wagerechten Ebene vor der Mauer, wohin er sein Gewehr nicht richten kann, ist für ihn Un- b e str i ch ener N aum (s. d.). Ebenso wird er inner- halb des von ihm bestrichencn Raums dcr wagc- vechten Ebene die senkrechte Ebene nur so weit be- hcrrschcn, als ihm Tcckc und Sohle der Eckarten die Hebung und Senkung dcr Gcwchrmündung gc- stattcn. Denkt man sich scin Gewehr so tief gefcnkt, wie unier diesen Umständen möglich, so nennt man die bei dieser Lage des Gewehrs sich ergebende Schuß- linie die Rasante.
Der ganze Teil der senkrechten Ebene, der unterhalb dieser Rasante liegt, ist für die Kugel dcs betreffenden Schützen nicht erreichbar und wird toter Winkel genannt. Denkt man sich den Schützen z.B. hinter einem Erdwall, so sind die Grenzen [* 7] seiner Feuerwirkung weniger eng gezogen als in obigem Falle; er wird aber von der natür- lichen, d. h. zur Deckung senkrechten Anschlagrichtung nur bis zu einem gewissen Winkel [* 8] (für eine Reihe nebeneinander stehender Schützen crfahrunasmäßig nicht über 30°) nach rechts oder nach links ab- weichen können; rechts und links von ihm wird ein Teil der vor der Deckung befindlichen wagerechten .Ebene unbestrichcner Raum bleiben.
Ebenso wird es von dcr obern Breite [* 9] und Gestaltung des Erd- walles abhängen, wie ticf der Schütze seine Ge- webrmündung wird senken können, wie tief also die Rasante zu liegen kommt; ein Teil der senkrechten Ebene wird also für den hinter dem Walle stehenden Schützen im toten Winkel bleiben. Toter Winkel und unbestrichcner Raum sind also zwei aus der Natur dcr Deckung und der Tecknit des Schießens sich ergebende Momente, die die Beherrschung des Vorfeldes durck das Fener des Verteidigers mehr oder weniger un- möglich machen.
Die Beseitigung oder doch Ein- schränkung dieser beiden Mängel ist die Haupt- aufgabe der meisten von der Befestigungstunst in betreff dcs Aufrisses und Grundrisses der Deckung ge- troffenen Anordnungen. Eine zweite Aufgabe der Vcfestignng5tunst bei der Anordnung einer Deckung ist die Sicherung desselben gegen das feindliche Feuer in wagercchter und senkrechter Richtung. (^. Tcfilement.) Deckung, in der Fechtkunst [* 10] die Mittel zur Ab- wehr dcc- feindlichen Stoßes oder Hiebes.
Dieselben beruhen zunächst in der Stellung des Körpers (s. Auslage), hauptsächlich aber in dcr mit der eigenen Klinge auszuführenden Parade. Deckung beim Bajo- nettieren s. Vajonettfechtcn. Deckung (frz. convoi'wi'o. Provision; cngl. pro vi?ion), im Handel die Zahlung oder Sicherheit, welche bei der Anweisnng (s. d.) dcr Assignant, bei dem Wechfel (s. d.) dcr Aussteller dem Assignaten odcr Bezogenen leistet, weil dieser dcr Aufforderung, dem Dritten Zahlung zu leisten oder zu versprechen, nach- kommt, nachzukommen hat oder uachgekommcn ist.
Wenn der Bezogene nicht schenken will oder nicht schuldct, hatcr Anspruch auf dieD. Er kann, nachdem er ohne Deckung gezahlt hat, auf Ersatz klagen (Deckungs - klage); er braucht das Zahlungsversprechen ohne Deckung nicht abzugeben, also die Anweisung oder den Wechsel nicht zu accepticren, wenn er solches dem Anweisenden nicht versprochen bat. Verschlechtern sick die Kreditverhältnisse des letztern, sodaß der Angewiesene oder Bezogene bei ungcdecktcm Accept gefährdet scin würde, so kann er vor dem Accept von solchem Versprechen zurücktreten wie beim Dar- lehnsvorvcrtrage ss. Darlehn). Die in Wechseln und Acccptcn üblichen Klauseln «Wert erhalten» liefern keinen sichern Beweis, daß dic Deckung gewährt sei. Im voraus kann die Deckung in bar, in Wechseln dritter Personen, in Hypotheken, Wertpapieren, Waren u. s. w. geleistet sein.
Von Deckung wird dann auch bei jedem durch Pfand oder Bürgen gesicherten Kre- dit gesprochen. Über Deckung der Banknoten s. Band [* 11] deckung und Banknoten (Bd. 3, S. 37 ¶