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Belgique" (1844) verschafften ihm 1846 einen Sitz in der Belgischen Akademie, deren Schriften er seitdem mit wertvollen staats- oder volkswirtschaftlichen Arbeiten bereicherte.
Belgique" (1844) verschafften ihm 1846 einen Sitz in der Belgischen Akademie, deren Schriften er seitdem mit wertvollen staats- oder volkswirtschaftlichen Arbeiten bereicherte.
solche Farben, die eine mit ihnen überzogene Fläche auf solche Weise decken, daß die bereits vorhandene Färbung dieser Fläche an den Stellen, wo die Deckfarbe aufgetragen ist, völlig verschwindet. Es ist demnach für sie ein in der Flüssigkeit, mit der man die Farben anreibt, völlig unlösliches und undurchsichtiges Material erforderlich. Die Deckfarben stehen den durchscheinenden oder Lasurfarben (s. Saftfarben) gegenüber, die wirkliche Lösungen sind und zu durchsichtigen oder durchscheinenden Massen austrocknen und daher die Grundfarbe oder eine andere bereits aufgetragene Färbung durchschimmern lassen. Es ist z. B. das mit Öl angeriebene Bleiweiß, [* 2] die in Wasser verteilte chines. Tusche eine Deckfarbe, das Gummigutt Lasurfarbe.
Die verschiedenen Effekte, die von dem Maler erstrebt werden, bedingen die Wahl der verschiedenen Farben. Die Ölmalerei, die Gouachemalerei und die Pastellmalerei bedienen sich der Deckfarben, während die eigentliche Aquarellmalerei mit Lasurfarben arbeitet. Bei einfachen Anstrichen auf Holzwerk, Wänden u. dgl. sind nur Deckfarben zulässig. Gute Deckfarben sind Bleiweiß, Zinkweiß, Chromgelb, Chromgrün, Blance fixe, Zinnober, [* 3] Ultramarin u. s. w. Neuerdings hat man auch Deckfarben in Bleistiftform (s. Bleistift, [* 4] Bd. 3, S. 119 a) hergestellt.
s. Bleistift ^[= Der Gebrauch des B. oder eines dem B. ähnlichen Instruments fällt schon in das 14. Jahrh. ...] (Bd. 3, S. 119 a).
s. Käfer. ^[= (Koleopteren, Coleoptera), eine Ordnung der Insekten (s. d.); sie heißen auch Scheidenflügler ...] [* 5]
s. Chromgrün. ^[= Bezeichnung für verschiedene chromhaltige Farben. Zunächst nennt man C. das Chromoxyd (s. ...]
s. Deck. ^[= Theodor, franz. Thonwarenfabrikant, geb. 1823 zu Gebweiler im Elsaß, studierte Physik und Chemie, ...]
s. Beschäler. ^[= auch die zur Zucht benutzten Hengste. Man unterscheidet: Hauptbeschäler, welche ...]
s. Decken. ^[= # Ausdecken, Operation zur Verdrängung der Krystallen anhaftenden Mutterlauge durch reinere Flüssigk ...]
im Seehandelsrecht diejenigen Güter, welche auf das Verdeck des Schiffs verladen werden. Weil durch dieselben die Gefahr entsteht, daß das Schiff [* 6] überladen wird, und ferner durch sie die Schiffsmannschaft in ihren Arbeiten behindert werden kann, war früher die Deckladung nach manchen deutschen Rechten dem Schiffer unbedingt verboten. Das Deutsche [* 7] Handelsgesetzbuch Art. 567 verbietet dem Verfrachter nur, ohne Genehmigung des Abladers dessen Güter auf das Verdeck zu verladen oder an die Seiten des Schiffs zu hängen.
Durch die Übertretung dieses Verbots wird eine Haftpflicht des Verfrachters gegenüber dem Befrachter begründet. Wenn aber die Verladung auf Deck an sich eine Verletzung der dem Schiffer hinsichtlich ordnungsmäßiger Beladung obliegenden Sorgfalt darstellt, haften trotz einer Genehmigung des Abladers Schiffer oder Reeder den Schiffs- und übrigen Ladungsinteressenten für allen durch die Deckladung entstandenen Schaden. Von dem Vorbehalt des Art. 567, daß die Landesgesetze die Regel des Art. 567 für die Küstenschiffahrt außer Anwendung setzen können, hat keine deutsche Landesgesetzgebung Gebrauch gemacht. Die engl. Praxis gestattet die Deckladung nur da, wo usancemäßig die Güter auf Deck verladen werden. Gewisse Holzdeckladungen sind für die Winterszeit bei Strafe verboten (Merchant Shipping Act vom 15. Aug., Sect. 24). Das franz. Recht (Code de commerce Art. 229) gestattet die Deckladung bei der kleinen Küstenschiffahrt (petit cabotage), während es im übrigen ebenso wie das holländ., belg., portug., finländ.
Seerecht mit dem deutschen Rechte im wesentlichen übereinstimmt. In den Fällen der großen Haverei (s. d.) bleiben die Beschädigungen und Verluste der Deckladung nach Art. 710 des Deutschen Handelsgesetzbuchs stets außer Ansatz, im wesentlichen auch nach den übrigen Seerechten, soweit sie die Deckladung nicht gestatten. Doch ist nach Holländ. Handelsgesetzbuch Art. 733 für Güter, welche ohne Zustimmung des Abladers auf Deck verladen sind, Entschädigung für große Haverei zu geben.
eine besondere Charge zwischen den Offizieren und Unteroffizieren der deutschen Marine, etwa dem Oberfeuerwerker der Armee entsprechend. Die Deckoffizier sind an Bord mit der besondern Verwaltung und Instandhaltung des zu ihrem Fache gehörigen Inventars und Materials betraut und nehmen am Schiffsdienst und der Bedienung der Waffen [* 8] und der Maschine [* 9] teil. Sie beziehen pensionsfähigen Gehalt, tragen den Offiziersrock, auf den Achselklappen besondere Abzeichen und den Offizierssäbel mit Portepee. Zu den Deckoffizier gehören vom seemännischen Personal der Bootsmann, Steuermann, Feuerwerker, Torpeder, Meister, vom Maschinenpersonal der Maschinist, Mechaniker und der Feuermeister, vom übrigen Personal der Materialienverwalter und Zeugfeldwebel. Es giebt zwei Stufen von Deckoffizier; die höhere erhält den Titel «Ober» vorgesetzt, also z. B. Oberbootsmann, und hat auf den Achselklappen über den Branchenabzeichen noch eine Kaiserkrone.
Die Deckoffizier tragen auf den Ärmeln des Rockes markierte Ärmelaufschläge (2-10 cm hoch) mit 3 Knöpfen. Die Rang- und Brancheabzeichen auf der Achselklappe sind aus matt plattiertem Goldblech oder Silberblech (Feuermeister und Materialienverwalter) und bestehen aus unklarem Anker [* 10] (Bootsmann), unklarem Anker mit Z (Zeugfeldwebel), klarem Anker (Meister, Materialienverwalter), klarem Anker mit gekreuzten Kanonenrohren (Feuerwerker), mit Zahnrad (Maschinist), mit Zahnrad und T (Mechaniker), mit gekreuzten Kohlenschaufeln (Feuermeister), klarem Anker und Minengefäß, beide gekreuzt (Torpeder).
Die Deckoffizierschule der deutschen Marine in Kiel [* 11] hat den Zweck, geeignete Unteroffiziere zu Deckoffizieren (s. d.) und technischen Offizieren und Ingenieuren auszubilden, und wird von Seeoffizieren geleitet. Es bestehen mehrere Klassen zur Ausbildung der Steuerleute und Bootsleute, sowie für die Maschinisten.
Nur die Feuerwerker werden auf der Oberfeuerwerkerschule in Berlin [* 12] ausgebildet. (S. Direktion des Bildungswesens der Marine.)
s. Bekleidung ^[= soviel wie Kleidung (s. d.). Die militärische B., früher Montur (frz.) oder Montierung genannt, ...] (Befestigungskunst).
s. Strauch. ^[= (Frutex), im Gegensatz zum Baum (s. d.) ein Holzgewächs, dessen Stamm sich von der Wurzel an ...]
Deckung,
in der
Befestigungskunst alle
Mittel, die gegen das
Auge
[* 13] des Gegners oder auch gegen seine Feuerwirkung schützen;
sie heißen im erstern Fall
Schirme oder
Masken.
[* 14] Deckung
gegen die Feuerwirkung bestehen entweder aus einer
Wand (stehende Deckung
, Schutzwehr) oder aus einem geschoßsicher eingedeckten
Bau (liegende Deckung
, Hohlbau). Als
Schirme
(Masken) lassen
sich
Baum- und Strauchpflanzungen,
Einfriedigungen aller Art, Getreidefelder, in die Erde eingegrabene
Äste und
Sträucher
u.
dgl. sowie sämtliche stehende Deckung
benutzen. Zur Herstellung von Deckung sind
verwendbar: Erde, Holz,
[* 15]
Steine
(Mauerwerk),
Eisen,
[* 16]
Wolle, Matratzen,
Betten,
Dünger und Schnee.
[* 17] Da Erde der
Wirkung der Feuerwaffen bei genügender
Stärke
[* 18] am längsten widersteht und meist in genügender Menge vorhanden ist, so wird
sie bei Befestigungsanlagen am häufigsten verwendet. Erddeckungen
müssen gegen Gewehrfeuer
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0,?5 (Sand) bis 1,50 in (torfigcr, mooriger Boden), ! gegen Sprengstückc und Shrapneltugeln 0,40^1 m, z gegen Geschosse
[* 20] dcr
Feldgeschütze 3-^4 in, gegen Gc- ! schösse dcr Festungs- und Belagerungsgeschütze 5- 7 in stark sein. Dünger bietet etwas
weniger Wider- stand als Erde. Festgestampfter Schnee sichert bei ! 1,75 in, Korngarben sichern bei etwa 5 in
Stärke ! Hegen Gewebrfeuer; Schnee von 8 in stärke gegen ^euer ans Feldgeschützen. Holz von 1 in und M auer - wert von 0,5
in Stärke sichern gegen Gcwcbrfcuer, Mauern von 1 in Stärke auch gegen nicht anhalten- des Fencr aus Feldgeschützen. Die
stehenden Deckung
beißen Brustwehren, wenn sie die auf die Front, Schultcrwebren, wenn sie dic auf die Schulter (Flantc), Nückenwehren,
wenn sie die auf den Rücken der Truppen gerichteten Geschosse ausfan- gen sollen.
Sie müssen vor dem feindlichen Längs- (Enfilier-)feuer gesichert sein durch Anlage von Tra- verse n und V o
n n e t s. LiegendeD. (aus Mauer - werk, Eisen oder Holz, zum Teil mit Erdvcrstärlung) sind Unterkunftsräume zum dauernden^
Gebrauch oder Unterstände zum vorübergehenden Schutz. Deckung
sind entweder tote, das sind solche, die nur dem Zwecke
der Sicherung nichtfcchtender ^trcit- kräfte oder Strcitmittcl dienen, oder verteidi- qungs fähig e,
die außerdem zur Abgabe des Feuers eingerichtet sind.
Man feuert über die Deckung
binwcg, Feuer über Bank (großes Gesichtsfeld, geringere Deckung
); oder durch diefelbe hindurch, Feuer durch
Scharten (befchränktes Gesichtsfeld, größere Deckung). Die Anschlags- oder Fcucrhöhe beträgt für liegende, kniende, stehende
Schützen: 0,30 ni, 0,W in, 1,40 iii, sür Feldgeschütze 1 m, für Festungs- und Be- lagerungsgeschütze
1,00 bis 2,40 in. Ist die Deckung höher, so sind beim Feuern über Bank binter ibr Auftritte (Bankette) für die Schützen, Gefchützbänke
für die Gefchütze anzubringen. In Bezug auf dic G r e n z e n d e r F e u e r w i r k u n g einer hinter
Deckung aufgestellten Truppe (Infanterie oder Artillerie) ist folgendes zu beachten.
Die Feuerwir- kung würde eine ideale sein, wenn (innerhalb der Tragweite der betreffenden Feuerwaffen) das ganze Vorgclände fo unter Feuer genommen werden könnte, daß an keinem Punkte desselben der sich näbernde Angreifer Deckung fände. Denkt man sich einen Schützen mitten in einer freien Ebene stehend, so kann er durch beliebiges Drehen und Wenden innerhalb der wagercchten Ebene sein Gewehr nach jedem beliebigen Punkt richten, er kann also mit seinem Feuer die ganze wagercchtc Ebene beherrschen.
Ebcnfo kann er durch Heben und Senken der Mündung seines Ge- wehrs in der senkrechten Ebene sein Gewebr auf jeden ! beliebigen Punkt richten, er beherrscht mit seinem Feuer also auch, und zwar in jeder beliebigen Rich- tung der Windrose, dic ganze senkrechte Ebene. Dieses Verhältnis wird eingeschränkt, sobald wir uns den betreffenden Sckützcn hinter einer Deckung (z. B. Schießschartenmaucr) stehend denken. Er wird die wagcrcchtc Edene vor dcr Mauer jetzt nur so weit beherrschen, als die Seitenwände derselben ihm gestatten, sein Gewehr nach rechts oder nach links zu richten (s. Vcstreichen).
Derjenige Raum der wagerechten Ebene vor der Mauer, wohin er sein Gewehr nicht richten kann, ist für ihn Un- b e str i ch ener N aum (s. d.). Ebenso wird er inner- halb des von ihm bestrichencn Raums dcr wagc- vechten Ebene die senkrechte Ebene nur so weit be- hcrrschcn, als ihm Tcckc und Sohle der Eckarten die Hebung und Senkung dcr Gcwchrmündung gc- stattcn. Denkt man sich scin Gewehr so tief gefcnkt, wie unier diesen Umständen möglich, so nennt man die bei dieser Lage des Gewehrs sich ergebende Schuß- linie die Rasante.
Der ganze Teil der senkrechten Ebene, der unterhalb dieser Rasante liegt, ist für die Kugel dcs betreffenden Schützen nicht erreichbar und wird toter Winkel genannt. Denkt man sich den Schützen z.B. hinter einem Erdwall, so sind die Grenzen [* 21] seiner Feuerwirkung weniger eng gezogen als in obigem Falle; er wird aber von der natür- lichen, d. h. zur Deckung senkrechten Anschlagrichtung nur bis zu einem gewissen Winkel [* 22] (für eine Reihe nebeneinander stehender Schützen crfahrunasmäßig nicht über 30°) nach rechts oder nach links ab- weichen können; rechts und links von ihm wird ein Teil der vor der Deckung befindlichen wagerechten .Ebene unbestrichcner Raum bleiben.
Ebenso wird es von dcr obern Breite [* 23] und Gestaltung des Erd- walles abhängen, wie ticf der Schütze seine Ge- webrmündung wird senken können, wie tief also die Rasante zu liegen kommt; ein Teil der senkrechten Ebene wird also für den hinter dem Walle stehenden Schützen im toten Winkel bleiben. Toter Winkel und unbestrichcner Raum sind also zwei aus der Natur dcr Deckung und der Tecknit des Schießens sich ergebende Momente, die die Beherrschung des Vorfeldes durck das Fener des Verteidigers mehr oder weniger un- möglich machen.
Die Beseitigung oder doch Ein- schränkung dieser beiden Mängel ist die Haupt- aufgabe der meisten von der Befestigungstunst in betreff dcs Aufrisses und Grundrisses der Deckung ge- troffenen Anordnungen. Eine zweite Aufgabe der Vcfestignng5tunst bei der Anordnung einer Deckung ist die Sicherung desselben gegen das feindliche Feuer in wagercchter und senkrechter Richtung. (^. Tcfilement.) Deckung, in der Fechtkunst [* 24] die Mittel zur Ab- wehr dcc- feindlichen Stoßes oder Hiebes.
Dieselben beruhen zunächst in der Stellung des Körpers (s. Auslage), hauptsächlich aber in dcr mit der eigenen Klinge auszuführenden Parade. Deckung beim Bajo- nettieren s. Vajonettfechtcn. Deckung (frz. convoi'wi'o. Provision; cngl. pro vi?ion), im Handel die Zahlung oder Sicherheit, welche bei der Anweisnng (s. d.) dcr Assignant, bei dem Wechfel (s. d.) dcr Aussteller dem Assignaten odcr Bezogenen leistet, weil dieser dcr Aufforderung, dem Dritten Zahlung zu leisten oder zu versprechen, nach- kommt, nachzukommen hat oder uachgekommcn ist.
Wenn der Bezogene nicht schenken will oder nicht schuldct, hatcr Anspruch auf dieD. Er kann, nachdem er ohne Deckung gezahlt hat, auf Ersatz klagen (Deckungs - klage); er braucht das Zahlungsversprechen ohne Deckung nicht abzugeben, also die Anweisung oder den Wechsel nicht zu accepticren, wenn er solches dem Anweisenden nicht versprochen bat. Verschlechtern sick die Kreditverhältnisse des letztern, sodaß der Angewiesene oder Bezogene bei ungcdecktcm Accept gefährdet scin würde, so kann er vor dem Accept von solchem Versprechen zurücktreten wie beim Dar- lehnsvorvcrtrage ss. Darlehn). Die in Wechseln und Acccptcn üblichen Klauseln «Wert erhalten» liefern keinen sichern Beweis, daß dic Deckung gewährt sei. Im voraus kann die Deckung in bar, in Wechseln dritter Personen, in Hypotheken, Wertpapieren, Waren u. s. w. geleistet sein.
Von Deckung wird dann auch bei jedem durch Pfand oder Bürgen gesicherten Kre- dit gesprochen. Über Deckung der Banknoten s. Band [* 25] deckung und Banknoten (Bd. 3, S. 37 ¶