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Bedeutung und dem Gebrauch des actum und datum
bildet einen
Abschnitt der
Diplomatik. Unter actum hat man die Verhandlung und
Beschlußfassung über eine Sache, worüber eine
Urkunde ausgefertigt werden sollte, unter datum
(auch data) dagegen die
Ausfertigung
und Veröffentlichung der
Urkunde selbst zu verstehen. Bei jener war die Anwesenheit des
Kaisers, Königs
u. s. w., in dessen
Namen die
Urkunde ausgestellt wurde, unumgänglich nötig, bei dieser nicht. In der Zeit, wo der Aufenthaltsort
der deutschen Könige und
Kaiser fortwährend wechselte, war es oft nicht möglich, über die gewährten
Gnaden sogleich an
Ort und
Stelle
Urkunden auszufertigen. Wenn daher, wie bis ins 12. Jahrh. üblich,
bei actum die Orts- und bei datum
die Zeitangabe gesetzt ist, so braucht nicht notwendig gefolgert zu werden, daß der Herrscher
am angegebenen
Tage an jenem Orte anwesend war. Im 13. Jahrh. und späterhin hat man das actum sehr oft
fortgelassen und Orts- und Zeitangaben unter datum
vereinigt.
In den ältesten Zeiten und bis zum Untergange der Merowinger datierte man ausschließlich nach den Regierungsjahren des Regenten. Die Sitte, nach Jahren der Geburt Christi zu datieren, kam erst seit 840 auf. Neben der christl. Jahreszahl pflegte man zur genauern Bestimmung die Indiktion (s. Indiktionencyklus) und zugleich die Regierungsjahre des Fürsten oder Kaisers und, wenn der letztere längere Zeit bloß als deutscher Fürst geherrscht und den Kaiserthron erst später bestiegen hatte, beides nebeneinander anzuführen.
Geschichtskarten von D

* 2
Deutschland.
Unsere jetzige, bei allen christl. Völkern übliche Datierungsweise durch Angabe des Monatstags
verdankt ihre Entstehung der
Reformation; vor dieser bediente man sich, namentlich in
Deutschland,
[* 2] beim
Datieren des sog. Heiligenkalenders (s. d.).
Man sagte also z. B. «es geschah am
Tage Petri und Pauli», ohne hinzuzufügen, daß dieser
Tag der 29. Juni sei. In lat.
Urkunden
und
Schriften bediente man sich in der Regel der verwickelten Datierungsweise der
Römer;
[* 3] war jedoch der Verfasser der
Schrift
mit dem röm.
Kalender nicht vertraut, so nahm er zum Heiligenkalender seine Zuflucht oder datierte, wie
es jetzt geschieht, kurzweg: «Datum
et actum Ⅵto die mensis Martii anno Domini
1378.»
Heute ist das Datum
wesentlich bei allen Notariatsurkunden, vorgeschrieben für die
Protokolle und
Ausfertigungen der öffentlichen
Behörden, üblich bei allen Beweisurkunden, auch wenn es Privaturkunden sind. Bei einigen rechtsgeschäftlichen
Urkunden ist die Angabe eines Datum
für die
Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wesentlich, z.B. bei den Wechseln (s. Wechseldatum
und
Datowechsel), ohne daß das gewählte Datum
das richtige zu sein braucht (s.
Antedatieren), ferner bei gewissen letztwilligen
Verfügungen.
Öffentliche
Urkunden dürfen nicht mit falschem Datum
versehen werden, bei ihnen beweist auch die
Urkunde,
daß sie an dem angegebenen Ort und an dem angegebenen
Tage ausgestellt ist, bei Privaturkunden regelmäßig gegen den
Aussteller,
daß er so angesehen werden wollte, als habe er die ihn bindende Erklärung an diesem Datum abgegeben. Das ist wichtig
für die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem seine Verpflichtung eingetreten ist, ferner für die
Frage, welches örtliche und zeitliche
Recht anzuwenden sei. Ob zu Gunsten des
Ausstellers anzunehmen, daß das Datum das richtige
ist, hat der
Richter nach freier Beweiswürdigung zu
entscheiden. Um Dritten nachteilige Angaben eines falschen Datum unschädlich
zu machen, haben manche Gesetze besondere Bestimmungen. Die Fälschung einer
Urkunde kann auch durch Abänderung
des Datum verübt werden. ^[]