mehr
Sie enthält das sog. Datiscin (s. d.), das mit Alkalien und alkalischen Erden tiefgelbe Lösungen giebt. Sie treibt 1 m hohe Stengel [* 2] mit hellgrünen Blättern.
Sie enthält das sog. Datiscin (s. d.), das mit Alkalien und alkalischen Erden tiefgelbe Lösungen giebt. Sie treibt 1 m hohe Stengel [* 2] mit hellgrünen Blättern.
Pflanzenfamilie aus der Ordnung der Passiflorinen [* 3] (s. d.) mit nur vier Arten, die teils Kräuter, teils Bäume sind;
drei kommen in den Mittelmeerländern und Ostindien, [* 4] die vierte in Mexiko [* 5] und Kalifornien vor.
Die Blüten sind regelmäßig und zweihäusig, seltener zwitterig;
die Blumenkrone ist unscheinbar oder fehlt.
Die Zahl der Staubgefäße [* 6] schwankt bei den einzelnen Gattungen.
s. Datiscin. ^[= C21H22O12, der in Blättchen krystallisierende Glykosid-Bitterstoff der Wurzel von Datisca cannabina ...]
C21H22O12 , der in Blättchen krystallisierende Glykosid-Bitterstoff der Wurzel [* 7] von Datisca cannabina L. (s. Datisca), die in Ostindien zum Gelbfärben der Seide [* 8] benutzt wird.
Durch verdünnte Salzsäure wird es in Traubenzucker und Datiscetin, C15H10O6 zersetzt.
Letzteres liefert beim Schmelzen mit Ätzkali Salicylsäure.
Ausdrucksweise nach Art des bei Marathon befehligenden pers. Satrapen Datis, welcher das Griechische fehlerhaft sprach, daher soviel wie barbarische Ausdrucksweise, auch Roheit.
der Casus, in den das Nomen oder Pronomen gesetzt wird, dem die Handlung des Verbums gilt oder sich zuwendet, z. B. «ich schenke dir». S. auch Casus und Objekt.
oder a dato, s. Datowechsel. ^[= der Wechsel, dessen Zahlungszeit auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung des Wechsels, ...]
(vom grch. dateisthai, «absondern», wegen der körnigen Absonderung der derben Varietäten), ein monoklines Mineral mit meist kurzsäulenförmiger oder dicktafelartiger Ausbildung der farblosen, grünlich-, gräulich- oder rötlichweißen glasglänzenden Krystalle, die gewöhnlich zu Drusen, [* 9] auch zu grobkörnigen Aggregaten zusammengehäuft sind. Härte = 5; spec. Gewicht = 2,9 bis 3. Chemisch betrachtet ist der Datolith ein Zweidrittelsilikat: H2Ca2Si2(B2)O10 ^[H2Ca2Si2(B2)O10] mit 37,5 Kieselsäure, 21,9 Borsäure, 35 Kalk, 5,6 Wasser, welch letzteres erst in starker Glühhitze entweicht und daher als chemisch gebunden erachtet werden muß.
Vor dem Lötrohr [* 10] bald schmelzbar, von Salzsäure leicht und völlig zersetzbar unter Abscheidung von Kieselgallerte, ein Verhalten, das den Datolith den Zeolithen nähert. Er findet sich auf Gängen zu Andreasberg, Freiburg [* 11] i. Br., Niederkirchen im Nahethal, Arendal in Norwegen, [* 12] Utoën in Schweden, Kuchelbad bei Prag, [* 13] an der Seißer Alp in Tirol, [* 14] Toggiana im Modenesischen (wasserhelle Krystalle im Serpentin), im Tunnel [* 15] von Bergen-Hill im Staate Neujersey (hier die schönsten und flächenreichsten Krystalle).
der Wechsel, dessen Zahlungszeit auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung des Wechsels, dem Wechseldatum (s. d.), festgesetzt ist. Die sog. Datoklausel kann die Frist nach Tagen, Wochen, Monaten, Jahren oder auch ½ Monat, ½, ¼, ¾ Jahr vom Tage der Ausstellung ab bestimmen und z. B. lauten: drei Tage dato oder a dato, de dato, nach dato, von dato, auf dato, von heute, nach heute, a dato in drei Tagen, nach drei Tagen a dato. Ist der Wechsel nur dato gestellt, so ist der Ausstellungstag der Zahlungstag.
Über Dato nach Sicht, s. Sichtwechsel. Bei Berechnung der Frist wird der Ausstellungstag nicht eingerechnet, ½ Monat gleich 15 Tagen, Woche, Jahr und seine Bruchteile nach der Kalenderzeit. Ein am Sonnabend den 1. Febr. zwei Wochen, drei Monate, ¼ Jahr, ½ Jahr, ein Jahr nach dato ausgestellter Wechsel ist z. B. fällig am Sonnabend der Zahlungswoche, am 1. Mai, 1. Aug., 1. Febr. (des kommenden Jahres). Ein am letzten Februar einen Monat nach dato ausgestellter Wechsel ist am 31. März fällig, ebenso ein vom letzten Februar eines Nichtschaltjahres ausgestellter am letzten Februar des Schaltjahrs. Über den Zahlungstag von Wechseln, die in einem Lande ausgestellt sind, wo nach dem Julianischen Kalender gerechnet wird, s. Alter Stil.
1) Bezirkshauptmannschaft in Mähren, [* 16] hat 1107,25 qkm und (1890) 66007 (32108 männl., 33899 weibl.) meist czech. E., darunter 2990 Evangelische, 62061 Katholiken und 994 Israeliten; 345 Militärpersonen; 10547 bewohnte Gebäude und 14539 Haushaltungen in 184 Gemeinden mit 216 Ortschaften und umfaßt die Gerichtsbezirke Datschitz, Jamnitz und Teltsch. – 2) Datschitz, czech. Dačice, Stadt und Sitz der Bezirkshauptmannschaft Datschitz, an der mähr. Thaya, hat (1890) 2629 meist czech.
E., Post, Telegraph, [* 17] Bezirksgericht (57 Gemeinden, 75 Ortschaften, 21156 E., darunter 7824 Deutsche), [* 18] Pfarrkirche mit schönen Fresken von Jos. Winterhalter (1787), altes Schloß mit interessanten Bauresten (15. Jahrh.); Landwirtschaft und eine Zuckerfabrik, eine der größten und die älteste (1830) Mährens. Das neue Schloß am obern Stadtplatz, das 1610 erbaut und 1832 erneuert wurde, gilt wegen der innern Einrichtung und des Parks für einen der schönsten Landsitze in Mähren. Die früher hier blühende Tuchmacherei ist erloschen.
Dattelbrot, Dattelhonig, Dattelpalme, s. Phoenix. ^[= L., Pflanzengattung aus der Familie der Palmen (s. d.) mit gegen 12 Arten im tropischen und ...]
s. Diospyros. ^[= L., Pflanzengattung aus der Familie der Ebenaceen (s. d.), gegen 150, zumeist ...]
Dorf in der Bürgermeisterei Linz [* 19] a. Rh., Kreis [* 20] Neuwied des preuß.Reg.-Bez. Koblenz, [* 21] hat (1890) 873 E., Weinbau, Bleierzgruben und Basaltbrüche (bedeutende Ausfuhr der Basalte nach dem Niederrhein und nach den Niederlanden, wo sie zu Deichbauten gebraucht werden).
Nahebei das Hüttenwerk Arensau und die Schloßruine Dattenberg, mit schöner Aussicht auf Rhein- und Ahrthal.
ursprünglich die Bezeichnung für die auf der
Ausfertigung einer
Urkunde mit Angabe des
Tags
verzeichnete
Aushändigung an den, für welchen die
Ausfertigung bestimmt war, im Gegensatz zu
Actum, der Bezeichnung des beurkundeten
Vorgangs. Die Reichsgesetze werden noch heute von dem
Kaiser vollzogen mit der Unterzeichnung «Gegeben
...» (folgt das Datum und die Allerhöchste
Unterschrift). Dann bezeichnete man mit «datum et actum»
die Angabe
der Zeit und des Ortes, wann und wo der beurkundete
Akt vor sich gegangen und das
Protokoll darüber aufgenommen wurde.
Daraus entwickelte sich die heutige Bedeutung von Datum, Bezeichnung des Ortes und der Zeit (Jahr,
Monat,
Tag) der
Ausstellung einer
Urkunde, dann die für die kalendermäßige Bezeichnung eines bestimmten
Tags überhaupt (Datierungswesen).
Die Bezeichnung öffentlicher
Urkunden mit dem war schon bei den
Römern unter den
Kaisern üblich und vorgeschrieben, die
Urkunde
fing mit dem
Namen des regierenden
Kaisers, der Angabe des Jahres seiner Regierung, des regierenden Konsuls,
Monats und
Tags der
Aufnahme an. Im Mittelalter ist Datum bald allein, bald in
Verbindung mit actum
, die Schlußformel, welche
in lateinisch abgefaßten
Urkunden der Orts- und Zeitangabe voransteht. Die
Lehre
[* 22] von der
¶
Bedeutung und dem Gebrauch des actum
und datum bildet einen Abschnitt der Diplomatik. Unter actum
hat man die Verhandlung und
Beschlußfassung über eine Sache, worüber eine Urkunde ausgefertigt werden sollte, unter datum (auch data) dagegen die Ausfertigung
und Veröffentlichung der Urkunde selbst zu verstehen. Bei jener war die Anwesenheit des Kaisers, Königs
u. s. w., in dessen Namen die Urkunde ausgestellt wurde, unumgänglich nötig, bei dieser nicht. In der Zeit, wo der Aufenthaltsort
der deutschen Könige und Kaiser fortwährend wechselte, war es oft nicht möglich, über die gewährten Gnaden sogleich an
Ort und Stelle Urkunden auszufertigen. Wenn daher, wie bis ins 12. Jahrh. üblich,
bei actum
die Orts- und bei datum die Zeitangabe gesetzt ist, so braucht nicht notwendig gefolgert zu werden, daß der Herrscher
am angegebenen Tage an jenem Orte anwesend war. Im 13. Jahrh. und späterhin hat man das actum
sehr oft
fortgelassen und Orts- und Zeitangaben unter datum vereinigt.
In den ältesten Zeiten und bis zum Untergange der Merowinger datierte man ausschließlich nach den Regierungsjahren des Regenten. Die Sitte, nach Jahren der Geburt Christi zu datieren, kam erst seit 840 auf. Neben der christl. Jahreszahl pflegte man zur genauern Bestimmung die Indiktion (s. Indiktionencyklus) und zugleich die Regierungsjahre des Fürsten oder Kaisers und, wenn der letztere längere Zeit bloß als deutscher Fürst geherrscht und den Kaiserthron erst später bestiegen hatte, beides nebeneinander anzuführen.
Unsere jetzige, bei allen christl. Völkern übliche Datierungsweise durch Angabe des Monatstags
verdankt ihre Entstehung der Reformation; vor dieser bediente man sich, namentlich in Deutschland,
[* 24] beim
Datieren des sog. Heiligenkalenders (s. d.).
Man sagte also z. B. «es geschah am Tage Petri und Pauli», ohne hinzuzufügen, daß dieser Tag der 29. Juni sei. In lat. Urkunden
und Schriften bediente man sich in der Regel der verwickelten Datierungsweise der Römer;
[* 25] war jedoch der Verfasser der Schrift
mit dem röm. Kalender nicht vertraut, so nahm er zum Heiligenkalender seine Zuflucht oder datierte, wie
es jetzt geschieht, kurzweg: «Datum et actum
Ⅵto die mensis Martii anno Domini
1378.»
Heute ist das Datum wesentlich bei allen Notariatsurkunden, vorgeschrieben für die Protokolle und Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, üblich bei allen Beweisurkunden, auch wenn es Privaturkunden sind. Bei einigen rechtsgeschäftlichen Urkunden ist die Angabe eines Datum für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wesentlich, z.B. bei den Wechseln (s. Wechseldatum und Datowechsel), ohne daß das gewählte Datum das richtige zu sein braucht (s. Antedatieren), ferner bei gewissen letztwilligen Verfügungen.
Öffentliche Urkunden dürfen nicht mit falschem Datum versehen werden, bei ihnen beweist auch die Urkunde, daß sie an dem angegebenen Ort und an dem angegebenen Tage ausgestellt ist, bei Privaturkunden regelmäßig gegen den Aussteller, daß er so angesehen werden wollte, als habe er die ihn bindende Erklärung an diesem Datum abgegeben. Das ist wichtig für die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem seine Verpflichtung eingetreten ist, ferner für die Frage, welches örtliche und zeitliche Recht anzuwenden sei. Ob zu Gunsten des Ausstellers anzunehmen, daß das Datum das richtige ist, hat der Richter nach freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Um Dritten nachteilige Angaben eines falschen Datum unschädlich zu machen, haben manche Gesetze besondere Bestimmungen. Die Fälschung einer Urkunde kann auch durch Abänderung des Datum verübt werden. ^[]