entscheidende
Schlacht bei
Gaugamela(2. Okt. 331) öffnete dem siegreichen
Alexander den Weg nach
Susiana und in das eigentliche
Persien.
[* 2] Darius floh nach Ekbatana in Medien, und als ihn
Alexander verfolgte, nach den nördl.
Provinzen. Auf dem Wege bemächtigte
sich
Bessus, der Satrap von
Baktrien, seiner
Person.
Alexander selbst eilte, den König zu retten; als aber
Darius sich weigerte, dem
Bessus auf der Flucht zu folgen, verwundete ihn dieser tödlich und ließ ihn hilflos auf seinem Wagen
liegen.
Sterbend fanden ihn die Reiter
Alexanders. Ein Macedonier reichte ihm den letzten Labetrunk und erhielt von ihm den
Auftrag,
dem
Alexander für die Großmut zu danken, die er an seiner Familie bewiesen.
Alexander, der gleich darauf
hinzukam, fand Darius schon verschieden (330). Er sendete den toten Körper der Sisygambis, um ihn zu
Persepolis in dem Begräbnisse
der pers. Könige beizusetzen. Die neuere Legende der
Perser kennt Darius I. und Darius III. unter dem
NamenDārā;
aber der letztere ist der Sohn des erstern und mütterlicherseits Großvater
Alexanders.
Als ein mit den Perserkönigen nicht zu verwechselnder Darius wird von einigen der im
BucheDaniel erwähnte Darius der
Meder angenommen,
und zwar als ein Unterkönig des Cyrus.
großes Prachtgefäß von gebranntem
Thon, mit roten
[* 1]
Figuren auf schwarzem Firnisgrunde,
im Museo nazionale zu Neapel
[* 3] befindlich, 1851 in einem
Grab zu
Canosa in Unteritalien gefunden. Das
Gefäß,
[* 4] im sogenannten
unterital.
Stil dekoriert, stammt aus dem Ende des 4. oder Anfang des 3. Jahrh.
v. Chr. Das in drei Reihen gegliederte Hauptbild
hat den Zug
desDarius gegen
Griechenland
[* 5] zum
Inhalt. Im mittlern
Streifen ist
Darius selbst dargestellt, inmitten
pers.
Großer über den
Krieg beratend. Die untere Reihe versinnbildlicht in der
Darstellung des Schatzmeisters, der den
Tribut
von den Abgesandten der
Provinzen einzieht, den Reichtum der pers. Macht. In der obern Reihe sitzen die
Götter zu Gericht
über den Streit von Hellas und
Asien,
[* 6] die beide in Frauengestalt in der Versammlung erscheinen. Abgebildet ist die Dariusvase in
den «Monumenti dell’ Instituto archeologico»
(Rom
[* 7] 1873), Bd. IX, Taf. 50, 51.
auch
Darial,
Dariel, Engpaß im
Kaukasus im russ.-kaukas. Gouvernement
Tiflis, an der Grenze des zum
Terekgebiet gehörenden
Bezirks Wladikawkas, unter 42° 35' nördl.
Br. und 44° 55' östl. L. von Greenwich, und durchschnittlich
in 1250 m Höhe, wird vom Flußthal des obern
Terek gebildet, an dessen rechtem Ufer sich die unter
KaiserAlexander I. erbaute
GroßeGeorgische oder Grusinische Heerstraße hinzieht, die die Nordseite des
Kaukasus mit
Tiflis verbindet.
Das im Engpaß liegende Kastell Darjal soll 140
v. Chr. vom iber. König Mirwan zum Schutz gegen die
Chasaren erbaut worden sein.
Bei
Strabo heißt der Darjal-PaßPorta Caucasica, bei den orient. Schriftstellern Dariallan, bei den
TatarenDar-ioly, bei den
Georgiern Hewis-Kari.
1)
Kreis
[* 8] im preuß. Reg.-Bez.
Gumbinnen,
[* 9] hat 758,86 qkm, (1890) 34207 (16587 männl., 17620 weibl.) E., 1 Stadt, 150 Landgemeinden
und 79 Gutsbezirke.- 2) Kreisstadt im
Kreis Darkehmen, 25 km von
Gumbinnen, an der
Angerapp und an der
Nebenlinie Insterburg-Lyck der
Preuß. Staatsbahnen,
[* 10] hat (1890) 3448 E., darunter 163 Katholiken und 64 Israeliten, in
Garnison
das 2.
Bataillon des Infanterieregiments Nr. 59
Freiherr Hiller von Gärtringen, Post zweiter
Klasse mit Zweigstelle,
Telegraph,
[* 11] Landratsamt,
Amtsgericht (Landgericht Insterburg),
[* 12] Superintendentur;
der
Vertrag, nach welchem
Geld oder andere
Vertretbare Sachen (s. d.) einem andern gegen dessen Verpflichtung
zu Eigentum gegeben sind, Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Darlehn wird
auch das hingegebene
Geld oder die hingegebene Menge von Sachen sowie die geschuldete Geldsumme (Menge von Sachen) genannt.
Das hingegebene
Quantum braucht nicht im Eigentum des Darlehnsgebers zu stehen, wenn der Eigentümer damit einverstanden ist,
daß der Geber sich das Rückzahlungsversprechen geben läßt; der Eigentümer kann auch, ohne daß er
dazu einer
Vollmacht des Dritten bedarf, sein eigenes
Geld im
Namen des Dritten so hingeben, daß der Empfänger Rückzahlung
an den Dritten verspricht, welcher dadurch Darlehnsgläubiger wird.
Abgesehen von diesen Fällen entsteht für den Empfänger die Verpflichtung, das Darlehn an den, welcher fremdes
Geld zahlt, als
Darlehn in eigenem
Namen zurückzuzahlen, wenn der Empfänger das fremde
Geld in dem guten
Glauben, es gehöre
dem Darlehnsgeber, ausgegeben oder so mit seinem
Gelde vermischt hat, daß die einzelnen empfangenen Geldstücke nicht mehr
nachzuweisen sind. Der Eigentümer des
Geldes kann sich dann an den Darlehnsempfänger nicht halten; anders nach
Preuß. Allg.
Landr. I, 11, §§. 665 fg.
Eine Darlehnsschuld entsteht auch dadurch, daß der Schuldner seinem
Gläubiger die aus einem andern Schuldgrunde, z. B. einem
Kauf verschuldete Geldsumme als Darlehn zu schulden bekennt; oder daß der Empfänger Sachen zu einer bestimmten
Taxe übernimmt und die so berechnete
Summe als Darlehn zurückzuzahlen verspricht.
Zinsen hat der Schuldner zu zahlen, wenn er das versprochen hat, sonst nur, wenn er sich mit der Rückzahlung
im Verzuge (s. d.) befindet, und zwar seit dem Verzuge. Die Höhe der
Zinsen unterliegt der Vereinbarung, soweit nicht Wucher
(s. d.) vorliegt.
Nach gemeinem
Recht - Senatus consultum Macedonianum aus der Zeit Vespasians - ist ein Gelddarlehn nicht
klagbar, welches einem in väterlicher Gewalt stehenden, auch volljährigen Haussohn ohne Zustimmung des
Vaters gegeben ist.
Der
Gläubiger darf aber das
Geld behalten, wenn es freiwillig zurückgezahlt ist; und er hat eine Klage, wenn der Empfänger
nach Aufhebung der väterlichen Gewalt Rückzahlung verspricht. Ähnliche beschränkende Bestimmungen
gelten im
Preuß. Allg.
Landrecht für die Darlehnsschulden von königl. Prinzen und Subalternoffizieren des stehenden
Heers, die ohne schriftliche Genehmigung des
Chefs eingegangen sind. Nach manchen Gesetzen ist das Darlehn nicht klagbar, das zum
Spielen gegeben ist.
Ist über die Zeit der Zurückzahlung nichts bestimmt, so kann derGläubiger das Darlehn jederzeit
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