buch" (2 Bde., ebd. 1844-46); J. ^[Josef] Rank, «Taschenwörterbuch
der böhm. und deutschen
Sprache»
[* 2] (5. Aufl., ebd. 1887); ein neues großes Wörterbuch giebt Kott heraus (5
Bde., ebd. 1878-87; dazu bis 1892 zwei Nachtragsbände). Das
Slowakische behandeln: Hattala, «Mluvnica jazyka slovenského»
(Pest 1864),
Recht. Das Czechisches Recht, soweit es auf
Grund der wenigen und überdies nicht immer zuverlässigen
Nachrichten der ältesten böhm.
Chronisten (insbesondere
Cosmas, gest. 1125, und seine Fortsetzer) in seiner ursprünglichen
Gestaltung konstruiert werden kann, zeigt den gleichen Charakter wie die
Rechte der den
Czechen stammverwandten
Polen,
Russen
und Serbo-Kroaten. Die eigentümlichen Formen einer Gentilverfassung von welcher sich bei allen slaw.
Völkerschaften
Spuren vorfinden, und welche bei den Südslawen in den sog. Hauskommunionen bis auf die
Gegenwart sich erhalten haben, erscheinen auch im C. R. nicht bloß als Grundlagen des gesamten Privatrechts, sondern üben
einen merklichen Einfluß auch auf die
Entwicklung des öffentlichen, insbesondere des
Staatsrechts aus.
Das älteste Gesetz über die Erbfolge auf dem Herzogsstuhl von
Böhmen,
[* 6] das Gesetz
HerzogBřetislaws I.
von 1055, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Grundprincip der gesamten czecho-slaw. Familienverfassung,
es habe von mehrern Mitgliedern der regierenden Familie der jeweilig
Älteste den
Thron
[* 7] zu besteigen. Dieses Princip des Seniorats,
welches auch bei den übrigen
Slawen thatsächlich in Geltung stand, bisweilen auch grundgesetzlich ausgesprochen
wurde, erhielt sich in
Böhmen bis ins 13. Jahrh. hinein (1216). Auf dem gleichen Princip war auch das
Institut der Gesamtbürgschaft
aufgebaut. Indes lassen sich die einzelnen, der ältesten
Periode der czech. Rechtsgeschichte angehörenden Rechtsinstitute
nur durch Vergleichung mit den über das älteste Rechtsleben der übrigen slaw.
Völker vorhandenen
Quellen feststellen. (S.
Slawisches Recht.)
Das älteste, speciell czech. Rechtsdenkmal bildet das in lat.
Sprache geschriebene, mit vielen czech. technischen
Ausdrücken
untermengte sog.
StatutHerzog Konrad
Ottos (1189-91). Dieses
Statut (jus Conradi) gewährt ein
Bild der czech. Gerichtsverfassung
und des Rechtsganges vor den sog. Gaugerichten (Cuden, s. d.).
Daneben trat für Streitigkeiten über geringfügigere Gegenstände eine Art Schiedsgericht (slubný sud) zusammen. Neben
prozessualischen enthält das Jus Conradi auch mehrere Bestimmungen über Privat-, namentlich
Erb- und Familienrecht, sowie
auch über
Strafrecht. So wie nun die Ottonischen
Statuten auf bestehende Rechtsgewohnheiten ausdrücklich verweisen, setzen
auch die spätern Gesetze der böhm. Könige und die besonders im 14. Jahrh.
zahlreicher auftretenden
Rechtsbücher (das sog. Rosenberger Rechtsbuch, der Ordo judicii terrae,
Andreae a Duba Explanatio
juris terrae Boemiae, das erste und letzte in czech.
Sprache geschrieben) das Vorhandensein eines ziemlich ausgebildeten Gewohnheitsrechts
voraus. Der böhm. hohe
Adel hielt fest an diesem Charakter des
Rechts und hinderte alle Versuche der böhm.
Könige
(Přemysl Ottokar II., Wenzel II. und
KaiserKarl IV., dessen
Entwurf eines Gesetzbuchs, die sog. Majestas
Carolina, 1355 zurückgezogen
wurde), an
Stelle schwankender Rechtsgewohnheiten ein festes Gesetz zu stellen.
Im 13. und 14. Jahrh. begann die Städtegründung und damit die
Einführung des deutschen
Rechts, das sich bei den Kolonisten im
Lande und dann auch bei der einheimischen Landbevölkerung
selbst verbreitete. Dadurch wurde das czecho-slaw.
Recht, neben welchem ursprünglich das deutsche nur als
Sonderrecht eines
Standes gelten sollte, thatsächlich allmählich selbst zu einem Ausnahmsrechte, und die Geltung desselben beschränkte
sich auf den Adelstand allein, der ihm aber nun eine um so größere Pflege angedeihen ließ. Es kamen
Darstellungen zu stande, die (wie das sog.
Neunbücher-Recht Vict. von Vschehrds von 1499) ein klares
Bild des gesamten czech.
Rechtssystems boten, teilweise auch (wie das sog.
Tobitschauer Rechtsbuch von 1482 bis 1486) gesetzlicheAutorität
hatte und den spätern Kodifikationen des
Landrechts zu
Grunde gelegt wurden.
Die älteste Kodifikation des czech.
Landrechts erfolgte unter der Regierung König Wladislaws II. 1500, und es reihen sich
dieser sog. Landesordnung die Landesordnungen von 1530, 1549 und 1564 für
Böhmen an, während in Mähren neben einer kurzen
Landesordnung von 1516 die Landesordnungen von 1535 (von den
Ständen ohne königl. Bewilligung 1545 neu
gedruckt) und 1562 zu stande kamen. Diese Landesordnungen, welche in erster Reihe Bestimmungen über das Prozeßverfahren
vor dem
Landrechte enthalten, überdies jedoch vielfach Fragen des Privat-,
Straf- und des
Staatsrechts feststellen, fußen
meistens auf
Entscheidungen des Landgerichts, welche in der sog. Landtafel (s. d.)
verzeichnet wurden. Die Kodifizierung des
Landrechts hinderte jedoch keineswegs die Beeinflussung desselben durch die
Stadtrechte,
unter denen inzwischen das
Stadtrecht von
Prag
[* 8] immer mehr Ansehen erlangt und die Geltung namentlich des
MagdeburgerRechts auf
ein stets engeres Gebiet beschränkt hatte.
Nach der
Schlacht am
Weißen Berge (1620) wurde dem böhm. und mähr.
Adel in der sog. «verneverten» Landesordnung
Kaiser Ferdinands II. (für
Böhmen von 1627, für Mähren von 1628, beide 10. Mai) das
Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung
ausdrücklich entzogen, das Gesetz als alleinige
Quelle
[* 9] des
Rechts erklärt und die
Absicht desKaisers direkt
ausgesprochen, das böhm. und mähr.
Landrecht nicht nur mit dem
Stadtrechte, sondern auch mit den in den übrigen österr.
Ländern in Geltung stehenden
Rechten in Einklang zu bringen. Diese Landesordnung wurde durch königl. Novellen und Deklaratorien
erläutert und vervollständigt und durch dieselben der Rechtszustand des
Landes dem in den übrigen österr.
Ländern bestehenden immer mehr genähert.
Gleiches geschah auf dem Gebiete des
Stadtrechts; das
PragerStadtrecht, das 1579 von
P. K. Koldin zusammengestellt und von
KaiserRudolf II. bestätigt und 1610 für ganz
Böhmen als ausschließlich geltend erklärt
worden war, wurde durch kaiserl. Entschließungen von 1680 und 1697 für alle
Städte Mährens und
Schlesiens, 1784 schließlich auch für den
Bauernstand Mährens als ausschließlich geltendes Gesetzbuch
eingeführt.
Die österr. Gesetzbücher des 18. Jahrh. wurden sofort nach ihrer
Bestätigung auch in den böhm.
Län-
^[Artikel, die man unter Cz vermißt, sind unter
Tsch oder Č aufzusuchen.]
¶
mehr
dern eingeführt, und der formellen Geltung des Czechisches Recht wurde in jeder Beziehung ein Ende gesetzt durch das nach Erlaß des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs vom ergangene Hofdekret vom worin im Anschlusse an §. 11 des erstern erklärt
wurde, daß keinem der in einzelnen Provinzen und Landesbezirken Österreichs früher geltenden Statuten
und besondern Rechte die kaiserl. Bestätigung erteilt würde, dieselben also ihre Gesetzeskraft vollständig verlieren sollten.
Indessen die materielle Wirksamkeit einzelner Grundsätze des Czechisches Recht, insoweit sich dieselben als eine
der Grundlagen der modernen österr. Gesetzgebung darstellen, kann nicht bezweifelt werden. - Quellenausgaben sind: Jireček,
«Codex juris bohemici» (bis jetzt 8 Tle., Prag 1867-83);
«Die Landtafel des Markgrafentums Mähren», hg. von Chlumecky, Chytil, Demuth und Wolfskron (ebd. 1854);
Emler,
«Reliquiae tabularum terrae regni Bohemiae» (2 Tle. in 9 Bdn., Prag 1870-77).
Litteratur. Jireček, Das Recht in Böhmen und Mähren (1 Bd. in 2 Abteil., Prag 1865-66);
ders., Slovanské
právo v Čechách a na Moravě (3 Bde., ebd. 1863-72);
Jičinský, Vývin českého právnictvi (ebd. 1865);
J. F. ^[JohannFerdinand] Schmidt von Bergenhold, Geschichte der Privatrechtsgesetzgebung und Gerichtsverfassung im Königreich Böhmen (ebd.
1866);
Ott, Beiträge zur Rezeptionsgeschichte des röm. kanonischen Prozesses in
den böhm. Ländern (Lpz. 1879);
Randa, Přehled vzniku a vývinu desk čili knih věřejných, hlavně v Čechách a na Moravě
(Prag 1870);
Hanel, Vliv práva něm. v Čechách i na Moravě (ebd. 1874) u. a. Eine große Anzahl von
Artikeln zur czech.
Rechtsgeschichte ist auch enthalten in den Zeitschriften: Právník (Prag seit 1861);
Casopis českého Museum (ebd. seit 1827); Časopis matice moravské (Brünn seit 1869).