buch" (2 Bde., ebd. 1844-46); J. ^[Josef] Rank, «Taschenwörterbuch
der böhm. und deutschen Sprache» (5. Aufl., ebd. 1887); ein neues großes Wörterbuch giebt Kott heraus (5
Bde., ebd. 1878-87; dazu bis 1892 zwei Nachtragsbände). Das
Slowakische behandeln: Hattala, «Mluvnica jazyka slovenského» (Pest 1864),
J. ^[Josef] Victorin, «Grammatik der slowak. Sprache»
(4. Aufl. von J. ^[Josef] Loos, Budapest 1878),
J. ^[Josef] Loos, «Wörterbuch der slowak., ungar.
und deutschen Sprache» (Pest 1871). Die czech. Dialektologie behandeln Šembera, «Základové dialektologie
československé» (Wien 1864) und Bartoš, «Dialektologie moravská» (Tl. 1, Brünn 1886).
Recht. Das Czechisches Recht, soweit es auf Grund der wenigen und überdies nicht immer zuverlässigen
Nachrichten der ältesten böhm. Chronisten (insbesondere Cosmas, gest. 1125, und seine Fortsetzer) in seiner ursprünglichen
Gestaltung konstruiert werden kann, zeigt den gleichen Charakter wie die Rechte der den Czechen stammverwandten Polen, Russen
und Serbo-Kroaten. Die eigentümlichen Formen einer Gentilverfassung von welcher sich bei allen slaw.
Völkerschaften Spuren vorfinden, und welche bei den Südslawen in den sog. Hauskommunionen bis auf die
Gegenwart sich erhalten haben, erscheinen auch im C. R. nicht bloß als Grundlagen des gesamten Privatrechts, sondern üben
einen merklichen Einfluß auch auf die Entwicklung des öffentlichen, insbesondere des Staatsrechts aus.
Das älteste Gesetz über die Erbfolge auf dem Herzogsstuhl von Böhmen, das Gesetz Herzog Břetislaws I.
von 1055, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Grundprincip der gesamten czecho-slaw. Familienverfassung,
es habe von mehrern Mitgliedern der regierenden Familie der jeweilig Älteste den Thron zu besteigen. Dieses Princip des Seniorats,
welches auch bei den übrigen Slawen thatsächlich in Geltung stand, bisweilen auch grundgesetzlich ausgesprochen
wurde, erhielt sich in Böhmen bis ins 13. Jahrh. hinein (1216). Auf dem gleichen Princip war auch das Institut der Gesamtbürgschaft
aufgebaut. Indes lassen sich die einzelnen, der ältesten Periode der czech. Rechtsgeschichte angehörenden Rechtsinstitute
nur durch Vergleichung mit den über das älteste Rechtsleben der übrigen slaw.
Völker vorhandenen Quellen feststellen. (S. Slawisches Recht.)
Das älteste, speciell czech. Rechtsdenkmal bildet das in lat. Sprache geschriebene, mit vielen czech. technischen Ausdrücken
untermengte sog. Statut Herzog Konrad Ottos (1189-91). Dieses Statut (jus Conradi) gewährt ein Bild der czech. Gerichtsverfassung
und des Rechtsganges vor den sog. Gaugerichten (Cuden, s. d.).
Daneben trat für Streitigkeiten über geringfügigere Gegenstände eine Art Schiedsgericht (slubný sud) zusammen. Neben
prozessualischen enthält das Jus Conradi auch mehrere Bestimmungen über Privat-, namentlich Erb- und Familienrecht, sowie
auch über Strafrecht. So wie nun die Ottonischen Statuten auf bestehende Rechtsgewohnheiten ausdrücklich verweisen, setzen
auch die spätern Gesetze der böhm. Könige und die besonders im 14. Jahrh.
zahlreicher auftretenden Rechtsbücher (das sog. Rosenberger Rechtsbuch, der Ordo judicii terrae, Andreae a Duba Explanatio
juris terrae Boemiae, das erste und letzte in czech. Sprache geschrieben) das Vorhandensein eines ziemlich ausgebildeten Gewohnheitsrechts
voraus. Der böhm. hohe Adel hielt fest an diesem Charakter des Rechts und hinderte alle Versuche der böhm.
Könige
(Přemysl Ottokar II., Wenzel II. und Kaiser Karl IV., dessen Entwurf eines Gesetzbuchs, die sog. Majestas Carolina, 1355 zurückgezogen
wurde), an Stelle schwankender Rechtsgewohnheiten ein festes Gesetz zu stellen.
Im 13. und 14. Jahrh. begann die Städtegründung und damit die
Einführung des deutschen Rechts, das sich bei den Kolonisten im Lande und dann auch bei der einheimischen Landbevölkerung
selbst verbreitete. Dadurch wurde das czecho-slaw. Recht, neben welchem ursprünglich das deutsche nur als Sonderrecht eines
Standes gelten sollte, thatsächlich allmählich selbst zu einem Ausnahmsrechte, und die Geltung desselben beschränkte
sich auf den Adelstand allein, der ihm aber nun eine um so größere Pflege angedeihen ließ. Es kamen
Darstellungen zu stande, die (wie das sog. Neunbücher-Recht Vict. von Vschehrds von 1499) ein klares Bild des gesamten czech.
Rechtssystems boten, teilweise auch (wie das sog. Tobitschauer Rechtsbuch von 1482 bis 1486) gesetzliche Autorität
hatte und den spätern Kodifikationen des Landrechts zu Grunde gelegt wurden.
Die älteste Kodifikation des czech. Landrechts erfolgte unter der Regierung König Wladislaws II. 1500, und es reihen sich
dieser sog. Landesordnung die Landesordnungen von 1530, 1549 und 1564 für Böhmen an, während in Mähren neben einer kurzen
Landesordnung von 1516 die Landesordnungen von 1535 (von den Ständen ohne königl. Bewilligung 1545 neu
gedruckt) und 1562 zu stande kamen. Diese Landesordnungen, welche in erster Reihe Bestimmungen über das Prozeßverfahren
vor dem Landrechte enthalten, überdies jedoch vielfach Fragen des Privat-, Straf- und des Staatsrechts feststellen, fußen
meistens auf Entscheidungen des Landgerichts, welche in der sog. Landtafel (s. d.)
verzeichnet wurden. Die Kodifizierung des Landrechts hinderte jedoch keineswegs die Beeinflussung desselben durch die Stadtrechte,
unter denen inzwischen das Stadtrecht von Prag immer mehr Ansehen erlangt und die Geltung namentlich des Magdeburger Rechts auf
ein stets engeres Gebiet beschränkt hatte.
Nach der Schlacht am Weißen Berge (1620) wurde dem böhm. und mähr. Adel in der sog. «verneverten» Landesordnung
Kaiser Ferdinands II. (für Böhmen von 1627, für Mähren von 1628, beide 10. Mai) das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung
ausdrücklich entzogen, das Gesetz als alleinige Quelle des Rechts erklärt und die Absicht des Kaisers direkt
ausgesprochen, das böhm. und mähr. Landrecht nicht nur mit dem Stadtrechte, sondern auch mit den in den übrigen österr.
Ländern in Geltung stehenden Rechten in Einklang zu bringen. Diese Landesordnung wurde durch königl. Novellen und Deklaratorien
erläutert und vervollständigt und durch dieselben der Rechtszustand des Landes dem in den übrigen österr.
Ländern bestehenden immer mehr genähert. Gleiches geschah auf dem Gebiete des Stadtrechts; das Prager Stadtrecht, das 1579 von
P. K. Koldin zusammengestellt und von Kaiser Rudolf II. bestätigt und 1610 für ganz Böhmen als ausschließlich geltend erklärt
worden war, wurde durch kaiserl. Entschließungen von 1680 und 1697 für alle
Städte Mährens und Schlesiens, 1784 schließlich auch für den Bauernstand Mährens als ausschließlich geltendes Gesetzbuch
eingeführt.
Die österr. Gesetzbücher des 18. Jahrh. wurden sofort nach ihrer Bestätigung auch in den böhm. Län-
^[Artikel, die man unter Cz vermißt, sind unter Tsch oder Č aufzusuchen.]
mehr
dern eingeführt, und der formellen Geltung des Czechisches Recht wurde in jeder Beziehung ein Ende gesetzt durch das nach Erlaß des Allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs vom ergangene Hofdekret vom worin im Anschlusse an §. 11 des erstern erklärt
wurde, daß keinem der in einzelnen Provinzen und Landesbezirken Österreichs früher geltenden Statuten
und besondern Rechte die kaiserl. Bestätigung erteilt würde, dieselben also ihre Gesetzeskraft vollständig verlieren sollten.
Indessen die materielle Wirksamkeit einzelner Grundsätze des Czechisches Recht, insoweit sich dieselben als eine
der Grundlagen der modernen österr. Gesetzgebung darstellen, kann nicht bezweifelt werden. - Quellenausgaben sind: Jireček,
«Codex juris bohemici» (bis jetzt 8 Tle., Prag 1867-83);
Brandl, «Kniha Tovačovská» (Brünn 1868);
ders., «Kniha Rožmberská»
(ebd. 1872);
«Die Landtafel des Markgrafentums Mähren», hg. von Chlumecky, Chytil, Demuth und Wolfskron (ebd. 1854);
Emler,
«Reliquiae tabularum terrae regni Bohemiae» (2 Tle. in 9 Bdn., Prag 1870-77).
Litteratur. Jireček, Das Recht in Böhmen und Mähren (1 Bd. in 2 Abteil., Prag 1865-66);
ders., Slovanské
právo v Čechách a na Moravě (3 Bde., ebd. 1863-72);
Jičinský, Vývin českého právnictvi (ebd. 1865);
J. F. ^[Johann
Ferdinand] Schmidt von Bergenhold, Geschichte der Privatrechtsgesetzgebung und Gerichtsverfassung im Königreich Böhmen (ebd.
1866);
Ott, Beiträge zur Rezeptionsgeschichte des röm. kanonischen Prozesses in
den böhm. Ländern (Lpz. 1879);
Randa, Přehled vzniku a vývinu desk čili knih věřejných, hlavně v Čechách a na Moravě
(Prag 1870);
Hanel, Vliv práva něm. v Čechách i na Moravě (ebd. 1874) u. a. Eine große Anzahl von
Artikeln zur czech.
Rechtsgeschichte ist auch enthalten in den Zeitschriften: Právník (Prag seit 1861);
Casopis českého Museum (ebd. seit 1827); Časopis matice moravské (Brünn seit 1869).