vorzusehen, daß dieselben sämtlich vorhanden sind. An einigen Wechselplätzen bilden die fälligen Zinscoupons mancher
dort besonders häufig im Verkehr befindlichen
Obligationen einen regelmäßigen Handelsgegenstand, indem sie zu Rimessen
(s. d.) nach ihrem Ursprungslande oder zu Zollzahlungen an das letztere benutzt
werden (Zollcoupons); das bezieht sich in erster Linie auf russ.Staats- und Wertpapiere, welche in
Gold
[* 2] zahlbar sind. Daher findet für solche Coupons eine selbständige Preisnotierung statt.
(spr. kupóng-), eine bequeme und einträgliche Form eines
Teiles der Kapitalrenten- und Einkommensteuer.
Ihr Wesen besteht darin, daß die
Steuer auf die
Rente oder das Einkommen aus
Zinsen und Dividenden der
Obligationen und
Aktien nicht bei den Steuerpflichtigen selbst erhoben wird, sondern bei dem Emittenten, der sie bei Einlösung der
Zins- und
Dividendenscheine
(Coupons) von der auszuzahlenden
Summe in
Abzug bringt.
Mittels derselben sind die
Zinsen und Dividenden leichter
zu ermitteln, als durch die Deklarationspflicht.
Sie bedingt indes als
Teil der Einkommensteuer eine
Rückerstattung, die praktisch sehr schwer durchzuführen
ist. Zudem trifft sie die ausländischen, im
Besitz von Inländern befindlichen Wertpapiere nicht, während sie auf der andern
Seite auch die ausländischen
Besitzer inländischer Papiere belastet, was bei kapitalarmen, auf die Heranziehung ausländischen
Kapitals angewiesenen
Ländern nachteilig ist. Aus diesem
Grunde haben einigeStaaten ihren Rententiteln
Steuerfreiheit gewährleistet.
Eine Couponbesteuerung öffentlicher Wertpapiere besteht gegenwärtig in
Österreich-Ungarn,
[* 3]
Italien,
[* 4]
Frankreich, England und
Rußland. In
Österreich
[* 5] ist die Couponsteuer ein
Teil der Einkommensteuer. Sie trifft die
Aktien und
Obligationen mit Ausnahme der ausländischen
Wertpapiere und derjenigen
Staats-
bez. Kommunalanleihen und Prioritätsobligationen, denen
Steuerfreiheit gewährleistet ist,
und mit Ausnahme gewisser, bei dem Empfänger besteuerten Papiere (Pfandbriefe der
Sparkassen und der
Bodenkreditanstalt, die nicht steuerfreien Gemeindeanleihen u. s. w.). Der
Steuersatz betrug ursprünglich 5, seit 1859
bez. 1863 7 Proz.,
ist aber durch Gesetz vom erhöht worden, und zwar beträgt er 16 Proz. für die konsolidierte
5prozentigeSilber- und Papierrentenschuld, welche sich sonach nur mit 4⅕ Proz. verzinst, 20 Proz.
für die
Zinsen der
Lotterieanleihen von 1854 und 1860, der Steueranleihe von 1864 und für die Entschädigungsrenten für
aufgehobene Gefälle, 10 Proz. für die übrigen
Zinsen und Dividenden.
Die
Staatsschuld der im Reichsrat vertretenen Königreiche und
Länder (4 Proz.
Gold- und 5 Proz. Papierrente)
dagegen ist steuerfrei.
Ungarn
[* 6] besteuert die
Coupons seiner 5prozentigen Grundentlastungsobligationen mit 7 Proz., die 5prozentige
Anleihe von 1876 zur Einlösung der ungar. Ostbahnaktien mit 10 Proz.;
die 4prozentige Goldrente und die 5prozentige Papierrente dagegen sind - ebenso wie die Eisenbahnobligationen und Pfandbriefe
- steuerfrei. In
Italien besteht nach dem Gesetz vom die Couponsteuer für die
Staatsschuld, deren
Zinsen
um die
Steuer bei der Auszahlung gekürzt werden, ferner bei den
Obligationen der
Provinzen, Gemeinden, jurist.
Personen,
Aktien- und Kommandit-Aktiengesellschaften, welche die auf die
Zinsen entfallenden Steuerbeträge an die Staatskasse
unmittelbar abgeben müssen. Auch der Betrag, um welchen die Einlösungssumme der betreffenden Papiere
den Nennwert übersteigt (Prämien), wird von der
Steuer erfaßt. Ausländische Wertpapiere werden von derselben nicht betroffen.
Der
Steuerfuß ist 13,2 Proz., sodaß
Italien seine Rentenschuld statt mit 5, nur mit 4,34 Proz. verzinst. In
Frankreich belastet
die 1872 eingeführte Kapitalrentensteuer die
Zinsen und Dividenden in- und ausländischer
Obligationen
und
Aktien mit einer
Abgabe von 3 Proz., die in der Form der Couponsteuer erhoben wird;
Staatsanleihen werden davon nicht betroffen.
Ausländische Wertpapiere werden besteuert, da die Emittenten einen in
Frankreich wohnenden und für die
Steuer verantwortlichen
Vertreter haben müssen, wenn ihre Papiere überhaupt an franz.
Börsen gehandelt werden sollen. In England
wird die Einkommensteuer zum
Teil als Couponsteuer erhoben, nämlich bei den
Zinsen und
Renten, die aus der brit. und ind. Staatskasse
oder durch Vermittelung brit.
Geschäfte aus Kolonial- und fremden
Staats- oder Gesellschaftskassen gezahlt werden.
Die Steuerentrichtung erfolgt bei ausländischen Papieren durch die betreffenden Zahlstellen, bei inländischen
durch die betreffenden
Kassen.
Zinsen von ausländischen Papieren, für welche in England keine Zahlstelle besteht, bleiben
steuerfrei. Ferner gehört hierher die
Besteuerung des Einkommens der Erwerbsgesellschaften; die Dividende der einzelnen
Aktionäre
u. s. w. bleibt in England steuerfrei. Das
Ausländern gehörige Einkommen aus ausländischen Wertpapieren
wird nach den engl. Bestimmungen nicht zur
Steuer herangezogen, wenn durch Beibringung eines sog.
Affidavit (s. d.) bewiesen
wird, daß dasselbe ihnen gehört und kein Engländer oder in England wohnender
Ausländer daran
Teil hat.
(frz., spr. kuráng,d. i. monnaie courante, «umlaufende Münze»),
Kurant, Korrent, nach dem jetzigen Gebrauche des Wortes diejenige Münzsorte, die unbeschränkt mit
ihrem Nennwert in
Zahlung zu nehmen ist.
In denLändern der
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]
¶
mehr
Silberwährung zählt demnach hierher diejenige Münze, welche streng nach dem Hauptmünzfuß vollwertig ausgeprägt ist,
im Gegensatz zu der nach einem geringern Fuße ausgeprägten Scheidemünze (s. d.).
So sind z. B. in Österreich-Ungarn nach der österr. Währung von 1857 und auch bis auf weiteres nach der zur Einführung
gelangenden Kronenwährung die Stücke zu 2, 1 und ¼ Gulden Courant, und so waren in Preußen
[* 12] während der
Herrschaft der Silbervaluta zuletzt die Silberstücke bis herab zu einschließlich ⅙ Thaler Courant In denStaaten der Frankenwährung
ist das 5-Frankenstück Silbercourant, weil es so viel Silber enthält, als nach dem gesetzlichen, der Währung zu Grunde gelegten
Wertverhältnis zwischen Silber und Gold erforderlich ist, und ungeachtet des Umstandes, daß das thatsächliche Wertverhältnis
zwischen Silber und Gold gegenwärtig von dem gesetzlichen abweicht, in beliebiger Menge zu Zahlungen verwendet werden kann,
was von der von allem Anfang an unterwertig ausgeprägten Scheidemünze nicht gilt. In ähnlicher Weise sind im DeutschenReiche die Thaler Courantmünzen. – Für die Münzpolitik hat die Frage der Beibehaltung von Silbercourantmünzen in den
Goldwährungsländern eine große praktische Bedeutung, da hiermit eine weit größere Verwendung des Silbers ermöglicht
wird, als wenn dieses bloß als Scheidemünze in Umlauf wäre; sollte die Entwertung des Silbers weiter fortschreiten, die
vorhandenen Silbercourantmünzen daher immer unterwertiger werden, so entsteht die Gefahr, daß sich
der Silbercourantumlauf nicht aufrecht erhalten läßt und damit eine neue Nachfrage nach dem ohnehin von einer Wertsteigerung
bedrohten Gold zum Ersatz dieser Münzen
[* 13] geschaffen wird. (S. Doppelwährung.) In den österreichischen Valutaregelungsgesetzen
von 1892 ist die Frage des Silbercourants nicht endgültig erledigt, sondern nur die Vermehrung der bereits
ausgeprägten Silbergulden eingestellt worden, denen jedoch unbeschränkte Zahlkraft gewahrt bleibt; maßgebend hierfür
waren insbesondere Rücksichten auf das Ausland, das sich durch Silberverkäufe sehr beunruhigt gefühlt hätte, sowie auf
die Erleichterung des Überganges zur neuen Währung durch vorläufige Beibehaltung der alten gewohnten Münzen.
Der Silbergulden ist gleich zwei Kronen
[* 14] der neuen Währung, deren obligatorische Anwendung selbst noch einer spätern Verfügung
vorbehalten bleibt. Die frühere Hamburger Courantwährung, nach welcher man gewöhnlich rechnete und zahlte und die durch
Münzen vertreten war (zuletzt wurde die Courantmark = ⅖ norddeutschen Thalern gerechnet), stand dem bloß ideellen bessern
Bankgelde oder Banco (s. d.) gegenüber.