Blick, Überblick (über ein
Terrain, eine
Situation u. s. w.); dann das
Augenmaß oder die Fähigkeit, eine
Größe oder Menge
nach dem bloßen Anblick annähernd richtig anzugeben; auch der Standpunkt, von welchem aus ein Gegenstand betrachtet wird.
Cottbus
[* 2] de théâtre (frz., spr.. -aht’r),
Theaterstreich, jeder auf einen überraschenden Eindruck berechnete Vorgang auf
der
Bühne, meist im tadelnden
Sinne gebraucht zur Bezeichnung eines unmotivierten Scheineffekts.
(spr. kup’räng),François, franz. Klavierkomponist,
geb. zu
Paris
[* 3] als Sohn des als Orgelspieler berühmten Charles Couperin (1638‒69), wurde 1698 Organist von St. Gervais
und 1701 Hofkapellorganist des Königs. Er starb 1733. Couperin, von den Zeitgenossen (besonders von J. S.
Bach) hochgeschätzt,
ist der bedeutendste Klavierkomponist des 17. Jahrh., gleich interessant durch die
Formen wie durch die poet.
Tendenzen seiner Werke. Zum größten
Teile gehören sie zur Familie der
Suite. Couperin suchte aber aus
deren einfachen Tanzsätzen Charakterstücke zu bilden, behandelte in ihnen bestimmte durch
Überschriften und
Titel bezeichnete
Vorwürfe und kleidete diese
Bilder durch Erfindung neuer Spielarten und Verzierungen in ein Klanggewand,
das immer neue Reize bietet. Hervorzuheben sind unter diesen Beiträgen zur Programmmusik die
ApotheoseCorellis und die
ApotheoseLullys. Am verbreitetsten waren die vier
Bücher «Pièces de clavecin», «L’art
de toucher le clavecin» (Klavierschule, 1717),
die Karte abheben, auch: eine Karte mit einer höhern stechen;
den
Wein verschneiden, d. h. verschiedene Sorten mischen.
In der Fechtkunst:
[* 4] Wechsel des Engagements (s. d.) dadurch, daß
man bei steiler
Auslage durch Heben der eigenen Klingenspitze auf die andere Seite der feindlichen Klinge
übergeht.
also der aus der symmetrischen Verknüpfung mehrerer rhythmischen
Glieder
[* 6] (Verse) bestehende
Absatz eines Liedes.
In den altfranz. «Chansons de geste» wird auch die längere oder kürzere
Reihenfolge von Versen gleicher
Assonanz oder mit gleichen Reimen Couplet genannt. Seit dem
Aufkommen der komischen
Oper
erhielten kleine Lieder oder
Arien, die meist eine witzige Pointe hatten, oft auch satir.
Inhalts waren, diesen
Namen. Aus
diesen Liedern gingen die gewöhnlich mit einem
Refrain versehenen Couplet der
Vaudevilles und Possen hervor, die auch in
Deutschland
[* 7] gebräuchlich sind.
(frz., spr. kupóng), die den öffentlichen Schuldscheinen
(z. B. den
Staatspapieren u. s. w.) und
Aktien (früherhin nur den
au porteur,
d. i. auf den Inhaber, lautenden
Dokumenten solcher Art) auf eine Reihe von Jahren behufs der
Erhebung der fälligen
Zinsen und Dividenden beigegebenen gedruckten
Quittungen (Zinscoupons, Dividendencoupons oder Dividendenscheine), die bei der Auszahlung der
Zinsen zum
Beleg an die Auszahlungsstelle
zurückgegeben werden.
Der
Name rührt daher, daß sie auf einem gemeinsamen
Bogen
[* 8] gedruckt sind, von welchem sie zum Zweck der Einlösung abgeschnitten
(coupés) werden. Der
Bogen, welcher die Coupons enthält, heißt Zinsbogen. Am Ende oder an der
Spitze der Coupons befindet sich gewöhnlich
der sog.
Talon (d. h. Ferse, jetzt häufig
Anweisung genannt), gegen dessen Rückgabe, wenn die daran befindlich
gewesenen Coupons ausgezahlt sind, der neue Zinsbogen ausgehändigt wird; doch erfüllt in einigen Fällen der letzte
Coupon des
Bogens zugleich auch diesen Zweck und heißt dann
Stichcoupon, während in vielen Fällen das Hauptdokument selbst
zur
Beziehung der neuen Coupons eingereicht werden muß.
Der losgetrennte Coupon wird
Inhaberpapier und berechtigt in dieser Eigenschaft zur Geltendmachung aller
Rechte aus demselben;
aber die rechtliche Natur der dem Inhaber zustehenden Forderung bleibt trotzdem unverändert und ist völlig verschieden,
je nachdem ein Zinscoupon oder ein Dividendenschein vorliegt; denn im ersten Falle handelt es sich um die
Nebenforderung aus einem
Darlehn, im zweiten Falle um eine selbständige Hauptschuld aus der Aktienzeichnung.
Fällige Coupons guter Papiere kann man an den Plätzen, wo ihre Einlösung erfolgt, an Zahlungsstatt ausgeben, ohne
Abzug gewärtigen zu müssen, diejenigen inländischer
Staatspapiere gewöhnlich im ganzen
Lande; ein
Unfug aber ist die mißbräuchliche
Benutzung von Dividendencoupons aller Art zu
Zahlungen, selbst im eigentlichen
Handel, geworden, bei welchen
Papieren man es mit einem wechselnden Betrage zu thun hat, dessen
Kontrolle Weitläufigkeiten macht, während häufig auch
ein Coupon uneingelöst bleibt, weil das betreffende Aktienunternehmen für die bezügliche
Periode keinen Ertrag gegeben
hat; die Verwendung von Coupons und Dividendenscheinen als Zahlungsmittel hat zum
Vorteil des Verkehrs erheblich
abgenommen, seitdem das Postanweisungs- und Postauftragsverfahren mehr in
Aufnahme gekommen ist.
Die Coupons der
Staatspapiere werden in
Deutschland meist noch innerhalb 4 Jahren nach dem Verfalltage an den betreffenden öffentlichen
Kassen eingelöst, und dieser Umstand ermöglicht ihren
Umlauf. Einen Zinscoupon oder gar einen Dividendenschein
vor seiner Fälligkeit in
Zahlung zu nehmen, ist ganz unratsam. Von fälligen Coupons zu unterscheiden sind verfallene Coupons, welche
nicht mehr eingelöst werden, weil die Verjährungsfrist verstrichen ist. Nicht selten werden die Coupons ausländischer
Papiere nicht mit dem angegebenen Nennbetrag, sondern mit gewissen
Abzügen bezahlt
(Couponsteuer, s. d.).
Papiere, die mit Couponsbogen versehen sind, kauft und verkauft man mit den noch nicht verfallenen Coupons.
Beim Ankaufe hat man
sich
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen.]
¶
mehr
vorzusehen, daß dieselben sämtlich vorhanden sind. An einigen Wechselplätzen bilden die fälligen Zinscoupons mancher
dort besonders häufig im Verkehr befindlichen Obligationen einen regelmäßigen Handelsgegenstand, indem sie zu Rimessen
(s. d.) nach ihrem Ursprungslande oder zu Zollzahlungen an das letztere benutzt
werden (Zollcoupons); das bezieht sich in erster Linie auf russ. Staats- und Wertpapiere, welche in Gold
[* 10] zahlbar sind. Daher findet für solche Coupons eine selbständige Preisnotierung statt.