die
Alamannen, die tief in
Gallien eingedrungen waren, im
Lande der Lingonen (bei Langrès) und bei Vindonissa (jetzt Windisch
in der
Schweiz)
[* 2] und sicherte durch neue Festungsanlagen die Rheinlinie von Mainz
[* 3] bis zum
Bodensee gegen die
Angriffe der
Deutschen.
Der 303 ausbrechenden
Christenverfolgung wußte Conium in seinen
Provinzen den blutigen Charakter gänzlich
zu benehmen. Als dann Diocletian und Maximian 1. Mai 305 abdankten, erhielt Conium mit Galerius die Würde als
Augustus, und zwar
so, daß ihm die Ehre des Vorrangs zu teil wurde, die bisher Diocletian besaß. Aber schon 25. Juli 306 starb Conium zu
Eboracum
(York) in Britannien, als er in
Begleitung seines
SohnesKonstantin einen siegreichen Feldzug gegen
die räuberischen Grenzvölker von
Schottland, namentlich die Picten, unternommen hatte.
Ende 355 ernannte er seinen Vetter Julian zum
Cäsar der gallischen
Provinzen; voll
Eifersucht über dessen
glänzende Erfolge, verlangte er 360 von ihm die
Abtretung mehrerer
Legionen. Julian wollte gehorchen, aber die
Truppen weigerten
sich, ihren Führer zu verlassen, und riefen diesen trotz seines
Widerstandes zum
Augustus aus. Constantius brach 361 mit Heeresmacht
von der Persergrenze gegen Julian auf, starb aber bereits 3. Nov. 361 zu Mopsukrene am Fuße des cilicischen
Taurus.
Constantin, neugriech. Staatsmann, geb. 1832 zu
Tripolis im
Peloponnes, studierte die
Rechte in
Athen
[* 7] und trat 1854 als
Richter in den
Staatsdienst. 1862 war er unter den Anhängern der Revolutionspartei, die König
Otto stürzte,
und trug als
Präfekt von
Achaia, wozu er von den Aufständischen ernannt war, durch seine Mäßigung viel
dazu bei, jeden
Konflikt zwischen den Revolutionären und der gegen sie ausgeschickten königl.
Armee fern zu halten.
Bald darauf trat er in die konstituierende Nationalversammlung ein, kehrte aber dann zum Richterdienst zurück. Seit 1881 vertrat
er regelmäßig in der Kammer dieProvinz Mantineia und den Nomos
Arkadien zunächst als
Anhänger von
Kumunduros;
nach dessen
Tode 1883 trat er zu Delyannis über und bildete 1890, da er dessen
Verwaltung mißbilligte, mit wenigen andern
Gleichgesinnten die sog. dritte
Fraktion. Als dann König
Georg Febr. 1892 Delyannis abzutreten nötigte, bildete Constantopulos, nachdem
Trikupis abgelehnt hatte,
ein eigenes
Kabinett.
Bald darauf ließ der König durch Constantopulos die Kammer
auflösen; als aber bei den
Wahlen vom 15. Mai sich das griech.
Volk durch eine große
Majorität für
Trikupis erklärte, trat
Constantopulos 23. Juni das
Portefeuille an diesen ab.
früher
NuevaBilbao,
[* 8] Haupthandelsplatz der chilen.
ProvinzMaule, in schöner
Lage, links am schiffbaren
Rio
[* 9]
Maule, wenig oberhalb seiner Mündung, deren Zugang durch eine
Barre erschwert wird.
Die Stadt ist regelmäßig gebaut,
hat (1885) 6533 E., Lyceum mit deutschen Lehrern, ein sehr besuchtes Seebad,
Fischerei,
[* 10] Dampfsägemühlen, Schiffsbau und Ausfuhr von Getreide,
[* 11] Mehl,
[* 12] Fleisch und namentlich von
Bauholz.
Eine Eisenbahn
nach
Talca ist im
Bau. Constitucion wurde 1797 gegründet.
in der Rezeptierkunst die formgebende Zuthat zu einem Heilmittel, bei flüssigen Arzneien
Vehiculum (meist destilliertes Wasser),
bei andern Präparaten Excipiens
(Milchzucker u. s. w.) genannt.
apostolĭcae,s.Apostolische Konstitutionen^[= und Kanones, Aufzeichnungen der für apostolisch gehaltenen kirchlichen Ordnungen in der Form ...] und
Kanones.
debĭti (lat.), bei den
Römern das eine neue
Verbindlichkeit begründende Versprechen an den
Gläubiger,
eine Schuld zahlen zu wollen. Es hatte keine Bedeutung, wenn die Schuld nicht bestand, verschaffte aber
dem
Gläubiger, wenn die versprochene Schuld bestand, den
Vorteil, daß für die Klage aus dem Constitutum eine neue Verjährung lief.
Versprach ein Dritter die Schuld eines andern zu zahlen (Constitutum debiti alieni), so erlangte der
Gläubiger dadurch einen
zweiten Schuldner.
possessorĭum (lat), die Handlung, durch welche der
Besitzer zu erkennen giebt, daß
er fortan nicht mehr für sich, sondern im
Namen eines andern als dessen
Stellvertreter
(Detentor) die Sache innehaben wolle.
Auf diese
Weise kann der
Besitz ohne körperliche
Übergabe übertragen werden, z. B. ich verkaufe eine mir gehörige Sache
und übernehme bis dahin, wo derKäufer die Sache von mir abholen läßt, die Verwahrung der nun dem
Käufer gehörigen Sache für dessen
Rechnung.
Anders, wenn ich verspreche, die inzwischen noch mein Eigentum verbleibende Sache dem
Käufer auf dessen Verlangen zu liefern.
Im erstern Fall kann der
Käufer, wenn der Verkäufer in Konkurs fällt, sein Aussonderungsrecht geltend
machen. Im letztern Falle hat er nur einen persönlichen
Anspruch und geht, wenn er den Kaufpreis bereits bezahlt hatte, mit
seinem Entschädigungsanspruch in die
Masse. Veräußert und übergiebt der Verkäufer im ersten Falle die Sache an einen
Dritten, so begeht er eine
Unterschlagung; im andern Falle bleibt dem erstenKäufer sein
Anspruch auf Lieferung
der gekauften Sache oder das Interesse.