mehr
Bend in Indiana. Er starb zu Mautato in Minnesota. -
Vgl. O. J. ^[Ovando James] Hollester, Life of Cogswell (Neuyork [* 2] 1886).
Bend in Indiana. Er starb zu Mautato in Minnesota. -
Vgl. O. J. ^[Ovando James] Hollester, Life of Cogswell (Neuyork [* 2] 1886).
(lat., von coelebs, unvermählt), Ehelosigkeit, insbesondere die gesetzliche Ehelosigkeit der kath. Geistlichen. Das Judentum enthält nur die Vorschrift, daß Priester und Hohepriester zwar in der Ehe leben, aber keine Geschiedene und Entweihte, der Hohepriester auch keine Witwe, heiraten durften, und daß sie, wie übrigens das ganze Volk, zur Vorbereitung auf heilige Handlungen sich ihrer Frauen enthalten sollten. Das Neue Testament kennt kein Verbot der Ehe; von den Aposteln selbst waren einige, wie namentlich Petrus, verheiratet, und 1 Tim. 3, 4. wird der Ehestand der Bischöfe sogar als Regel vorausgesetzt.
Aber schon der Apostel Paulus hielt die Ehelosigkeit überhaupt für vorzüglicher und die Ehe nur für notwendig, um die Unzucht zu verhindern (1 Kor. 7). Namentlich aber war es der Hinblick auf die erwartete baldige Wiederkunft des Herrn, die es ratsamer erscheinen ließ, die Ehe zu meiden, weil diese von der Sorge um göttliche Dinge abziehe, und auch der Ausspruch Matth. 19, 12. konnte in dieser Überzeugung nur bestärken. Unterstützt wurde diese Ansicht durch die den ältesten Christen eigene Weltflucht und die dualistische Entgegensetzung von Geist und Fleisch.
Die Gnostiker schwankten zwischen den beiden Extremen unbedingten Eheverbotes für alle und unterschiedsloser Geschlechtsgemeinschaft, weil man das Fleisch zu Grunde richten müsse, hin und her, während die kirchliche Ansicht zwar die einmalige Ehe gestattete, aber den ehelosen Stand für heiliger ansah und die zweite Ehe als Ehebruch brandmarkte. Für die Geistlichen galten anfangs ganz dieselben Grundsätze wie für alle übrigen Christen. Auch den Bischöfen war die erste Ehe gestattet, die zweite verboten, der ehelose Stand der freien Wahl jedes Einzelnen überlassen.
Doch wurde es schon im 2. Jahrh. Sitte, durch besondere Gelübde sich zu lebenslänglicher Keuschheit zu verpflichten, und Eheleute bereiteten sich wenigstens auf heilige Handlungen durch Enthaltsamkeit vor. Schon zu Anfang des 3. Jahrh. wurde die Forderung laut, daß kein Bischof, Presbyter oder Diakonus nach erhaltener Weihe sich verheiraten solle, auch keiner, der mit einer Witwe, mit einer Gefallenen oder schon zum zweitenmal verheiratet war, die Weihe erhalten dürfe.
In dem Maße, als die hierarchischen Ideen sich entwickelten, breiteten sich auch die neuen Grundsätze aus, und seit dem 4. Jahrh. finden sich an verschiedenen Orten der Kirche schon Gesetze in dieser Richtung. Dennoch wies noch die Synode von Nicäa 325, namentlich infolge der beredten Verteidigung der Heiligkeit des ehelichen Lebens durch Paphnutius, der selber ein strenger Ascet war, das beantragte Verbot der Priesterehe zurück und verfügte nur, daß die unverheiratet in den Klerus eintretenden Geistlichen der drei obern Grade nach Erlangung der Weihe nicht mehr heiraten sollten.
Und noch 355 sprach die Synode zu Gangra das Anathema aus über jeden, der sich weigere, am Gottesdienst eines verheirateten Priesters teilzunehmen. Aber die Überhandnahme des Mönchtums zwang auch den Klerus, im Ruhme höherer Heiligkeit und darum auch im C. mit ihm zu wetteifern. Im Morgenland wurde es Sitte, daß wenigstens der Bischof unverheiratet sein, oder wenn er verheiratet war, aus dem Ehestand austreten sollte. Im Abendlande dagegen erklärte schon Bischof Siricius von Rom 385,. daß die Ehe die Verwaltung des geistlichen Amtes hindere, und hierbei blieben auch die folgenden röm. Bischöfe, namentlich Innocenz I. (404-405) und Leo I. (446-448). Immer allgemeiner wurde das Verbot der Ehe für Bischöfe, Priester und Diakonen, und für die Subdiakonen wenigstens die Bestimmung, daß sie nach der Ordination keine Ehe mehr eingehen durften. Den Klerikern der niedern Weihen blieb die einmalige Ehe mit einer Jungfrau gestattet. Die weltliche Gesetzgebung bestätigte wiederholt diese kirchlichen Verordnungen und verfügte, daß verheiratete Personen nicht Bischöfe werden dürften, daß Ehen der Kleriker der höhern Weihen nichtig und ihre Kinder als unehelich zu betrachten seien.
Die orientalische Kirche blieb im ganzen bei diesen Satzungen, die zuletzt auf dem Trullanischen Konzil 692 bestätigt worden waren, stehen, nur mit der doppelten Einschränkung, daß die Priester die vorher mit einer Jungfrau geschlossene Ehe fortsetzen, aber nach dem Tode ihrer Frau keine neue eingehen dürfen, während die Bischöfe, die deswegen regelmäßig aus dem Mönchsstande genommen werden, auch die früher eingegangene Ehe nicht fortsetzen dürfen. Diese Bestimmungen gelten bei den nichtunierten wie bei den unierten Griechen.
Die lateinische Kirche ist in ihren Anschauungen über den Cölibat immer strenger geworden. Seit dem 8. Jahrh. wurde derselbe unaufhörlich von Päpsten und kirchlichen Konzilien eingeschärft; trotzdem lebten in Frankreich, Deutschland [* 3] und Oberitalien [* 4] bei weitem die meisten Priester und selbst manche Bischöfe in regelmäßiger Ehe. Die sittliche Verwilderung der röm. Kirche im 10. Jahrh. und die berechtigte Scheu vor den entsittlichenden Folgen einer erzwungenen Ehelosigkeit machten die Durchführung der Cölibatsgesetze zu einer Unmöglichkeit; ja in manchen Diöcesen erteilten die Bischöfe selbst ihren Klerikern die förmliche Erlaubnis, Weiber zu nehmen.
Allein die Konsequenz der Theorie von der höhern Heiligkeit des priesterlichen Standes und der mittelalterliche Zug nach harter Kasteiung des Leibes, welcher unvermittelt neben den wildesten Ausbrüchen einer ungebändigten Sinnlichkeit steht, mußte namentlich unter den niedern Volksklassen die Meinung bestärken, daß nur die Sakramente unverehelichter Priester Heilskraft besäßen. In dem Maße, als das Selbstgefühl des röm. Papsttums erstarkte, steigerten sich so auch seine Bemühungen, die Bande zu lösen, welche die Diener der Kirche an Staat und Familie knüpfen.
Nur ein von allen häuslichen und bürgerlichen Pflichten losgelöster Klerus konnte die Unabhängigkeit der Kirche von der Staatsgewalt sichern und den hierarchischen Tendenzen des Papsttums als Werkzeug dienen. So wurde seit der Regeneration des Papsttums um die Mitte des 11. Jahrh. die Durchführung des Cölibat die Losung der hierarchischen Partei. Die Seele derselben war Papst Gregor VII., dessen Geist schon seine Vorgänger seit Leo IX. (1048-54) beherrschte. Die Verordnung von 1074, nach welcher jeder verheiratete Priester, welcher das Sakrament des Altars verwalte, und jeder Laie, der aus der Hand [* 5] eines solchen das Sakrament nehme, mit dem Bannfluche belegt wurden, war nur eine Erneuerung der Verordnungen Nikolaus’ II. und Alexanders II. (1059 und 1063). ¶
Unter furchtbaren Stürmen wurde die Entfernung beweibter Priester von ihren Funktionen in Deutschland, Frankreich und Oberitalien durchgesetzt. Fast allerorten erhob sich der niedere Klerus zum Widerstande: Bischöfe und pästl. Legaten wurden, wenn sie die Verordnungen von 1074 publizierten, mißhandelt und mit dem Tode bedroht. Allein Gregor führte die Volksmassen gegen die verheirateten Priester in den Kampf. In Deutschland trieben außerdem die innern Kämpfe gegen die Kaisergewalt den größern Teil der Reichsfürsten und der Bischöfe ins päpstl.
Lager. [* 7] Auch nach Gregors Tode war die Priesterehe noch nicht völlig vertilgt, wie eine Verordnung Urbans II. vom J. 1089, die Beschlüsse eines Konzils von Reims [* 8] 1119 und zweier Lateransynoden (1123 und 1139) beweisen. Trotzdem ermattete allmählich der Widerstand, und im 12. Jahrh. verschwindet die Priesterehe völlig im Bereich der abendländ. Kirche, mit Ausnahme des german. Nordens, wo sie nach Ausweis der altnord. Rechtsbücher noch im 14. Jahrh. anerkannt war.
Nach kanonischem Recht darf kein Beweibter die höhern Weihen empfangen, außer wenn seine Gattin das Gelübde der Keuschheit ablegt, d. h. ins Kloster geht; Subdiakone, Diakone, Priester und Bischöfe, welche nach der Weihe eine Ehe schließen, verlieren Pfründe und Amt, die Ehe selbst aber ist null und nichtig; dagegen sind die Ehen der Kleriker der niedern Weihegrade gültig, und der Bischof kann ihnen, falls sie eine Jungfrau geheiratet haben, auch die Ausübung der Funktionen gestatten, zu denen die niedern Weihen befugen.
Die Klagen über die große Sittenverderbnis des Klerus sind so alt wie die Errichtung des Cölibat, mehren sich aber in erschreckendem Maße seit dem 14. Jahrh. Die hussitische Bewegung brachte den Streit über den Cölibat aufs neue in Gang. [* 9] Wohl räumten die Baseler Kompaktaten den Utraquisten die Priesterehe ausnahmsweise ein, aber Rom [* 10] erkannte diese Konzessionen nicht an, und auf dem Tridentiner Konzil wurden nur die alten, heute noch gültigen Bestimmungen bestätigt. Auch im 19. Jahrh. wurden Versuche zur Abschaffung des Cölibat gemacht, doch von Gregor XVI. und Pius IX. mit aller Schärfe zurückgewiesen, ja der erstere gestattete 1833 nicht einmal den Rücktritt Geistlicher höherer Weihen in den Laienstand.
Erst der Altkatholicismus hat, allerdings erst nach langen Verhandlungen, mit dem Cölibat gebrochen. Das Preuß. Landrecht hat das Ehehindernis der höhern Weihen unberücksichtigt gelassen, ebenso der franz. Code civil. In Frankreich hat sich indessen, nachdem in der Revolution viele vereidigte Priester sich verehelicht, das Konkordat von 1801 aber wieder den Cölibat fixiert hatte, die Praxis der Gerichte für die Nichtigkeit der Ehen der Geistlichen entschieden. Ausdrücklich aufrecht erhalten ist das Ehehindernis der höhern Weihen zur Zeit noch in Österreich [* 11] (doch cessiert es nach Gesetz vom bei dem Übertritt des Geistlichen zu einer andern Konfession). In Italien [* 12] ist es bei Einführung der Civilehe gefallen, und ebenso im Deutschen Reiche durch das Reichsgesetz vom welches für ganz Deutschland den kath. Geistlichen die Möglichkeit der Eingehung der Ehe gewährt hat; doch verlieren solche nach Kirchenrecht Amt und Pfründe. Ob der Staat zur Durchführung dieser Rechtsfolgen verpflichtet sei, ist streitig.
Vgl. die Sammlung der Cölibatsverordnungen bei Roskovany, Coelibatus et breviarium, Bd. 1-4 (Pest 1861);
Theiner, Die Einführung der erzwungenen Ehelosigkeit bei den christl. Geistlichen und ihre Folgen (2 Bde., Altenb. 1828; 2. Aufl. 1845);
Carové, Ûber das Cölibatsgesetz des röm.-kath. Klerus (2 Bde., Frankf. 1832-33);
ders., Das röm.-kath. Cölibatsgesetz in Frankreich und Deutschland (Offenb. 1834);
Lea, Historical sketch of sacerdotal celibacy (Philad. 1867; 2. Aufl., Boston [* 13] 1884);
Holtzendorff, Der Priestercölibat (Berl. 1875);
von Schulte, Der Cölibatzwang und dessen Aufhebung (Bonn [* 14] 1876);
Laurin, Der Cölibat der Geistlichen nach kanonischem Recht Wien [* 15] 1880).
Die evangelische Kirche hat von Anfang an den Priestercölibat aufgegeben. In der Schrift «An den christl. Adel deutscher Nation von des christl. Standes Besserung» (1520) hat Luther die Priesterehe ausführlich gerechtfertigt, entschloß sich auch 1525 selbst «mit seinem Beispiele voranzutraben». Schon vorher hatten mehrere evang. Geistliche diesen Schritt gethan. Die Augsburgische Konfession (Art. 23), die Apologie (Art. 11), die reform. Bekenntnisse (z. B. Erste helvet. Konfession, Art. 37; Zweite helvet. Konfession, Art. 29) und die Anglikanische Kirche begründen das Recht der Geistlichkeit auf den Ehestand aus der Naturordnung, der Heiligen Schrift und der altkirchlichen Sitte, zugleich mit Hinweis auf die Folgen des erzwungenen Cölibat. -
Vgl. Meuß, Leben und Frucht des evang. Pfarrhauses (Bielef. 1877);
Wiener, Das evang. Pfarrhaus in seiner socialen Bedeutung (Gotha [* 16] 1881).