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besonders übernommen hatte.
Von England ging der Name Civilprozeß in das Staatsrecht anderer monar- chischen Staaten, selbst nichtkonstitutioneller, über. So wenig der Monarch als ein Beamter im ge- wöhnlichen, technischen Sinne des Wortes erscheint, ebensowenig kann die Civilprozeß als eine Besoldung er- achtet werden.
Da, wo das Hausgut einer Dynastie ganz oder teilweise Staatsgut geworden, ist die Civilprozeß wenigstens zum Teil auch als eine Folge der fiska- lischen Bereicherung des Staates anzusehen, was z. V. im Falle einer Entthronung des regierenden Hauses oder des Aussterbens fuccessionsfähiaer Nachkommenschaft in demselben wohl in Anschlag kommen mühte. In Preuhen ist das Rechtsverhält- nis wesentlich anders geartet. (S. Krondotation.) Der Betrag der Civilprozeß ist in: Baden [* 2] 1897 698 M., Bayern [* 3] 4 231044 M. permanente Civilprozeß des Königs, 442857 M. Apanage des Reichsverwesers und 730949 M. übrige Apanagen, Belgien [* 4] 3300000 Frs. und 200000 Frs.
Dotation des Grafen von Flandern, Dänemark [* 5] 1000000 Kronen [* 6] und 223 240 Kronen Apanagen, Frankreich 600000 Frs.
Gehalt und 600000 Frs.
Repräsentations- und Reisekosten des Präsidenten der 'Republik, Griechenland [* 7] 1325000 Drachmen (Civilprozeß des Königs und Kronprinzen), Groß- britannien 410060 Pfd. St. und 188000 Pfd. St. Apanagen, Hessen [* 8] 1265500 M., Italien [* 9] 15050000 Lire (Civilprozeß und Apanagen), Japan [* 10] 3214381 Jen (Civilprozeß, Apanagen und Tempel), [* 11] Niederlande [* 12] 800000 Fl., Österreich-Ungarn [* 13] 4650000 Fl. aus dem Finanz- etat der im österr.
Reichsrat vertretenen Länder und 4 650000 Fl. aus demungar.
Etat, Portugal [* 14] 526000 Milre'l's (Civilprozeß und Apanagen), Preußen [* 15] 15 719296 M., Rußland 8950000 Rubel, Sachsen [* 16] 2940000 M., Schweden [* 17] 1320000 Kronen Kronen), Spanien 9500000 Pesetas, Württemberg [* 18] 1799459 M. und 295849 M. Apanagen. Eivilprozeß, bürgerliches Verfahren, ist die gesetzlich geregelte Form der staatlichen Privat- rechtspflege.
Die Rechtsordnung gestattet dem in seinem Privatrecht (bürgerlichen Recht) Verletzten der Regel nach nicht die Selbsthilfe, verweist ihn vielmehr auf den Schutz des Staates.
Der Staat gewährt diesen Schutz durch die bürgerlichen Gerichte und in Gestalt eines geordneten Verfahrens.
Welche Gerichte dazu berufen sind, bestimmt die Gerichts- verfassung.
Das Verfahren findet seine Regelung im Civilprozehrecht, welches, sofern es Beziehungen der Einzelnen zur Staatsgewalt ordnet, dem öffent- lichen Rechte angehört, und sofern es sich dabei um das Verfahren zum Schutze bürgerlicher (materieller) Rechte handelt, formelles Recht genannt wird.
Das Verfahren selbst bildet eine Reihenfolge, einen Fort- gang (daher der Name pi-0c688u8) von Handlungen, welche in dem Urteile, als derrichterlich-autoritativen Feststellung des schutzbedürftigen Privatrechts, und in der Vollstreckung (Exekution), als der zwangs- weisen Ausführung des Urteils, gipfeln. Im Deutschen Reiche herrschte bis zum mit Bezug auf den Civilprozeß eine große Zersplitterung.
Man konnte zwei große Gruppen von Rechtsgebieten unterscheiden.
Erstens solche Gebiete, welche den sog. Gemeinrechtlichen Prozeh als subsidiäre Rechts- quelle anerkannten, übrigens aber mehr oder weniger von demselben abweichende Landesgesetze besaßen. Der alte Gemeinrechtliche Prozeß war im Mittel- alter auf Grund der röm. und kanonischen (kirch- lichen) Rechtsquellen in Italien durch Doktrin und Vraris herausgebildet. Er wurde im 16. Jahrh. in Deutschland [* 19] recipiert und hier durch Gewohn- heitsrecht und Reichsgesetzgebung, wenngleich nicht erheblich, fortgebildet, durch die Praxis aber miß- bräuchlich zu einem höchst schwerfälligen schriftlichen Verfahren gemacht.
Die Gebiete, in denen er mehr oder weniger subsidiäre Geltung hatte, waren Sachsen, die sächs. Herzogtümer, beide Mecklenburg, [* 20] Schleswig-Holstein, [* 21] Kurhcssen, Nassau, die Freien Städte, das rechtsrhein.
Hessen-Darmstadt, Olden- burg, Braunschweig, [* 22] Anhalt. [* 23]
Zweitens solche Ge- biete, für welche seit dem Ende des 18. Jahrh, be- sondere Prozeßrechte mit ausschließlicher Geltung erlassen waren.
Dahin gehörten die Mändischen Provinzen Preußens, [* 24] für welche die Allgemeine Ge- richtsordnung vom gegeben wurde, ein Gesetzbuch, welches den Prozeß der Amtspflicht des Richters, die wahre Bewandtnis der Streitsache zu erforschen, unterwarf, übrigens durch neuere Gesetze (von 1833 und 1846) im Sinne mündlicher Ver- handlung erheblich modifiziert wurde;
ferner die- jenigen Staaten, in denen der franz. Prozeß (der Oolis äs pl0C6c1ul6 oivilo von 1806) wesentlich Geltung erlangte, wie in den linksrhein.
Teilen von Preußen, Hessen-Darmstadt, Bayern und in Elsaß-Lothringen; [* 25]
endlich solche Gebiete, denen eine auf Verschmelzung des gemeinrechtlichen und des franz. Prozesses beruhende Gesetzgebung zuteil wurde, wie Hannover [* 26] (Prozehordnung von 1850), Baden (Prozeßordnung von 1864), Württemberg (Prozeßordnung von 1868) und Bayern (Prozeh- ordnung von 1869).
Hierbei mag bemerkt werden, daß auch Asterreich gegen Ende des vorigen Jahr- hunderts zwei Prozeßgesetze, welche als ausschließ- liche Rechtsquellen bestimmt waren, erhielt, nämlich die (Iosephinische) Allgemeine Gerichtsordnung vom und die sog. Westgalizische Gerichts- ordnung vom Gesetze, welche noch heute die Grundlage des österreichischen Civilprozeß bilden. Neuerdings sind dort die Entwürfe einer Civil- prozeßordnung, eines Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordent- lichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen und eines Gesetzes über das Exekutions-und Sicherungs- verfahren dem Abgeordnetenhause vorgelegt worden. Im Gefolge der einheitlichen Bestrebungen des I. 1848 trat im Deutschen Volke auch das Verlangen nach einem nationalen und zeitgemäßen Civilprozeß hervor. Der Deutsche [* 27] Bundestag ließ in den 1.1861-66 durch eine nach Hannover berufene Kommission den Entwurf zu einer Civilprozeßordnung ausarbeiten, während gleichzeitig Preußen die Aufstellung einer mittelbar auch für das ganze Deutschland berech- neten Prozeßordnung veranlaßte. Im Auftrage des Norddeutschen Bundes wurde von 1867 bis 1870 eine neue Prozeßordnung entworfen.
Dieser Entwurf erfuhr nach 1870 verschiedene Umarbei- tungen, zuletzt durch den Bundesrat.
In der so ge- wonnenen Gestalt wurde er in Verbindung mit Ent- würfen zu einem Gerichtsverfassungsgesetz, einer Strafprozeß- und einer Konkursordnung dem Reichs- tage vorgelegt.
Diese Körperschaft lieh die Vorlagen zuvörderst durch eine besondere Kommission (Reichs- justizkommission) vorberaten, und nahm dieselben dann in einer zwischen ihr und den Bundesregierun- gen durch Kompromiß vereinbarten Fassung an.
Von den so zu stände gebrachten sog. Neichsjustizgesetzen, denen noch mehrere andere hinzutraten, ist die Civil- prozeßordnung verkündet.
Sämtliche Neichsjustizgesetze sind seit dem in Kraft. [* 28] Artikel, die man unter E vermißt, sind unter K aufzusuchen. ¶