Die Umgegend von
Valdepeñas im SO. ist durch ihren
Wein berühmt.
Hauptstrom ist der Guadiana.
Vgl. Hervás y Buendia, Diccionario historio-geografico de la provincia de Cittadella (Madr.
1892).
– 2) Hauptstadt der
Provinz Cittadella, liegt in einer fruchtbaren Ebene zwischen dem Guadiana und dessen Zufluß
Jabalon, in 650 m Höhe, an den Linien Madrid-Cittadella-Badajoz und
Alcazar-Cittadella (114 km), ist Sitz eines
Bischofs, hat (1887) 14702 E.,
mehrere
Kirchen, Hospitäler und Klostergebäude, ein Instituto, einen Stiergefechtscirkus;
Woll- und Zeugweberei, Öl- und
Mehlfabrikation sowie Lederindustrie.
Wichtig für ganz
Spanien
[* 2] sind die Esel- und Maultiermärkte. –
Cittadella wurde 1264 von Alfonso el Sabio gegründet und befestigt. Im 16. Jahrh.
sank die Stadt durch die
Austreibung der Moriskos. Am schlugen bei Cittadella die
Franzosen unter Sebastiani die
Spanier
unter
Urbino.
Bezirksstadt und Grenzfestung gegen
Portugal in der span.
ProvinzSalamanca
(Leon), 27 km
von der Grenze entfernt, auf steilem Fels am Agueda und an der Bahnlinie
Salamanca-Portug. Grenze, ist Sitz eines
Bischofs,
hat (1887) 8330 E., ein Schloß, auf dem Marktplatze drei röm.
Säulen
[* 4] und Reste einer Wasserleitung,
[* 5] ein Kollegium, bischöfl.
Seminar und Fabrikation von Wollzeugen, Leder und Leinwand, besonders aber von Seife, die als Jabon de piedra versendet wird.
Die Stadt ist jetzt verarmt. – Ciudad-Rodrigo, 1150 vom
Grafen Rodrigo Gonzales
Giron gegründet, wurde im
Spanischen Erbfolgekriege von
den Engländern erobert, aber schon von den
Franzosen unter
Bay wiedergenommen. ergab
sich die Festung
[* 6] nach tapferer Verteidigung durch Hervasti an Masséna. Am nachdem Massénas Nachfolger
Marmont
die
Besatzung auf 1900 Mann verringert hatte, erschien Wellington unvermutet mit 35000 Mann vor ihren
Thoren und erstürmte
sie schon am 19. Jan. Der heftige Kampf kostete zwei engl.
Generalen das Leben. Die Festung wurde Stützpunkt
der erfolgreichen
Operationen der Engländer, und Wellington wurde von den span. Cortes zum
Herzog von Ciudad-Rodrigo und
Granden erster
Klasse ernannt.
(Schiwa), einer der Hauptgötter der spätern ind.
Religion, der mit Wischnu und
Brahma die ind. Dreieinigkeit,
Trimūrti (s. d.), bildet. Çiva ist hervorgegangen aus dem alten
vedischen
Gotte Rudra und hat wie dieser zwei Seiten, eine furchtbare und eine gnädige, auf die sein
Name «der Gnädige» hinweist. Als sein Sitz galt der Kailāsa, der
nördlichste Gipfel des Himalaja, wo er von
Genien aller Art umgeben war; seine Frau ist Durgā, seine
SöhneGaṇeça und
Kārttikēja. Sein
Symbol ist das Lingam. Abgebildet wird er mit einem oder fünf
Köpfen, drei
Augen, von denen
das eine sich auf der
Stirn befindet, und gewaltigem
Haare,
[* 7] das in eine Flechte zusammengebunden ist. Um den
Hals trägt er
einen
Kranz von Totenschädeln, in den
Händen seinen
Bogen
[* 8] oder den Dreizack oder eine Muschel u. a.; bekleidet ist er mit
einem blutigen Felle.
(spr. tschiw-), der höchste Gipfel der
Agordinischen Dolomite im
Südtirolischen Hochlande
(s. Ostalpen).
Sie erhebt sich als breites, zackiges Felsmassiv südöstlich vom Alleghesee zwischen
ValAgordo und
Val di Zoldo
zu 3220 m und wurde zuerst von Tuckett und Frenchey mit Melchior und
Jakob Anderegg seitdem nicht allzuhäufig
erstiegen.
(spr. ßiwĭahl),Jean, franz.
Arzt, geb. im Juli 1792 zu Thiézac im franz. Depart.
Cantal, studierte in
Paris
[* 9]
Medizin und widmete sich seit 1817 unter Leitung
Dupuytrens am Hôtel-Dieu besonders dem
Studium der
Krankheiten der Urinwege. Seinen Ruf begründete er durch die Erfindung der Lithotripsie (Entfernung
der
Blasensteine auf unblutigem Wege). Nach zahlreichen Versuchen an
Leichnamen, den
Blasenstein durch mechan. Zerkleinerung
zu zerstören und auszuführen, gelang ihm 1824
die ersteOperation dieser
Art an einem Lebenden.
Deshalb erhielt er 1826 von der
Akademie einen Preis von 6000
Frs., und 1827 wurde ihm der Monthyonpreis von 10000
Frs.
zuerkannt. Seitdem heilte Civiale in solcher
Weise eine große Anzahl von Steinkranken, und seine Methode kam allmählich überall
mit Erfolg zur Anwendung. Civiale ward 1847 zum Mitglied der
Akademie der Wissenschaften erwählt. Er starb zu
Paris.
Er schrieb: «Sur la lithotritie» (Par. 1827; 2. Aufl. 1848;
deutsch Bresl. 1827),
«Parallèle des divers moyens de traiter les calculeux» (Par. 1836; deutsch Berl.
1837),
«Traité pratique sur les maladies des organes génito-urinaires» (3 Bde.,
Par. 1837‒40; 3. Aufl. 1858‒60; deutsch Lpz.
1843),
delFriūli (spr. tschiw-),Hauptstadt des Distrikts Cividale (38637
E.) der ital.
ProvinzUdine, an der Linie
Udine-Cividale del Friuli d. F. (16 km) der Venet.
Baugesellschaft, hat (1881) 4262, als Gemeinde 8205 E.,
in Garnison 4 Compagnien des 7.
RegimentsAlpentruppen, eine
Brücke
[* 10] (aus dem 15. Jahrh.) über den zum
Isonzo
[* 11] gehenden Natisone, einen dreischiffigen
Dom aus dem 15. Jahrh., im
Archiv des Domkapitels sehr wertvolle Handschriften
(Codex der
Evangelien aus dem 5. Jahrh.), ein Museum mit röm. und langobard.
Altertümern und in der Nähe im Ursulinerinnenkloster eine reich ausgestattete Kapelle der heil.
Geltrudis. Die Einwohner treiben
Kattun- und Leinweberei. – Cividale del Friuli, wahrscheinlich das röm.
Forum
[* 12] Julii (woraus Friaul
entstand), war lange Zeit Sitz langobard.
Herzöge und seit 1419 im
Besitze der
Venetianer.
bürgerliche
Ehe, diejenige Form der
Eheschließung, nach der die Rechtskraft der
Ehe gemäß den Vorschriften
des bürgerlichen
Rechts durch die Mitwirkung eines
Standesbeamten bedingt ist (§. 41 des Reichsgesetzes vom
Den Gegensatz bildet die kirchliche
Eheschließung. Man unterscheidet zwischen obligatorischer, fakultativer und Not-Civilehe.
Letztere kam im Laufe der
Entwicklung vielfach als Aushilfsmittel vor, in-
^[Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen]
¶
mehr
dem die Gesetzgebung solchen Personen, welche aus irgend einem Grunde die kirchliche Eheschließung nicht erlangen konnten,
die Eingehung der Ehe vor einem bürgerlichen Beamten ermöglichte (in Preußen
[* 14] Gesetz vom veranlaßt durch die
Deutschkatholiken). Die fakultative Civilehe giebt die Möglichkeit der Eheschließung vor dem bürgerlichen Beamten oder dem
Geistlichen; die obligatorische Civilehe endlich kennt nur die bürgerliche Eheschließungsform. Den Abschluß der vielverschlungenen
und vielzersplitterten Entwicklung in Deutschland
[* 15] bildet, nachdem die Forderung der obligatorischen Civilehe in den Bewegungen des
J. 1848 eine Hauptrolle und einen Bestandteil der Frankfurter Grundrechte gebildet, auch die preuß. Verfassungsurkunde vom ein
ausdrückliches Versprechen der Civilehe in Art. 19 enthalten hatte, das Reichsgesetz vom
welches unter Beseitigung aller entgegenstehenden Vorschriften für das Gesamtgebiet des DeutschenReichs die obligatorische
Civilehe einführte.
Damit ist allen eherechtlichen Vorschriften kirchlicher Natur für das bürgerliche Gebiet principiell der Boden entzogen;
infolge davon ist die Gerichtsbarkeit in Ehesachen ausschließlich den bürgerlichen Gerichten überwiesen;
ebenso sind die Ehehindernisse und die Führung der Civilstandsregister bürgerlich geordnet;
Neben dem genannten
Reichsgesetz kommen noch in Betracht das Gesetz vom betreffend die Eheschließung u. s. w.
von Reichsangehörigen im Auslande; die Gesetze über die Eheschließung in den deutschen Schutzgebieten vom 17., 21. April,5. Juni,
das Gesetz vom und die Verordnung vom betreffend die Verhältnisse der Militärbeamten nach eingetretener
Mobilmachung.
Die obligatorische Civilehe war zuerst in England durch Gesetz vom eingeführt, schon 1660 aber
durch die Stuarts wieder beseitigt worden; hier sowohl als in den Niederlanden, wo der Gedanke der Civilehe schon Ende des 16. Jahrh.
auftaucht, steht derselbe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich allmählich durchringenden Gedanken der Toleranz
verschiedener Bekenntnisse. Seine endgültige Formulierung aber fand der Gedanke der Civilehe erst durch das Gesetz des franz. Konvents
vom dessen Hauptpunkt dann als Art. 63 in den Code civil Napoleons Ⅰ. übernommen wurde. So ist die obligatorische
Civilehe bis heute in Frankreich trotz aller Wandlungen der Staatsform geltendes Recht geblieben.
Von Frankreich aus bekamen unmittelbar Belgien,
[* 16] Holland und das ganze linke Rheinufer die obligatorische C, und behielten sie
auch dann, als sie wieder staatlich von Frankreich getrennt wurden; so hatten Rheinbayern (seit 1797), Rheinhessen, Rheinpreußen
(seit 1804), Elsaß-Lothringen
[* 17] die Einrichtung bereits seit fast einem Jahrhundert, als sie im übrigen
Deutschland zur Einführung gelangte. Nur Frankfurt
[* 18] hatte unter dem Einflüsse des J. 1848, Baden
[* 19] 1869 die obligatorische Civilehe angenommen.
Die Einführung der Civilehe in Preußen durch Gesetz vom war eine Folge des sog. «Kulturkampfes».
Im DeutschenReichstage hatten schon vorher auf Anregung der AbgeordnetenVölk und Hinschius hierüber Verhandlungen
stattgefunden, welche bis zur Annahme eines vollständigen, von den genannten Abgeordneten ausgearbeiteten Gesetzentwurfs geführt
hatten; unter
dem Druck der inzwischen in Preußen eingetretenen Notlage kam die Sache auch im Reiche durch das Gesetz vom zum
Abschluß. – Am erging ein auf der gleichen principiellen Grundlage beruhendes Bundesgesetz
für die schweiz. Eidgenossenschaft, wo bis dahin nur einzelne Kantone (Genf,
Neuenburg,
[* 20] Tessin,
Basel-Stadt) die obligatorische Civilehe gehabt hatten.
Außerdem haben die obligatorische Civilehe noch Rumänien,
[* 21] Italien
[* 22] und neuestens auch Spanien. Das neue Gesetzbuch für Spanien von 1889 läßt
zwar für Katholiken nur die sog. kanonische Ehe zu., aber es droht dem Geistlichen Geldstrafen an, welcher
die Eheschließung ohne Zuziehung eines Standesbeamten vornimmt, und legt der sog. Gewissensehe bürgerliche Wirkungen nur
bei, wenn sie in das Standesregister eingetragen ist (Art. 75 fg.). In Ungarn
[* 23] erhielt ein vom Ministerium Wekerle ausgearbeiteter
Gesetzentwurf zur Einführung der obligatorischen Civilehe endlich Nov. 1893 die Vorsanktion der
Krone. – Die fakultative Civilehe gilt in England, die Not-Civilehe in den drei skandinav.
Staaten.
Die kath. Kirche hat die Civilehe jederzeit principiell verdammt, da das Konzil von Trient
[* 24] gesetzlich den Pfarrer als Standesbeamten
vorschreibt (Pius’ Ⅵ. Constitutio Auctorem fidei vom Syllabus Errorum Pius’ Ⅸ., S. 73,
74; Encyklika Leos ⅩⅢ. vom sich in der Praxis aber mit derselben ohne Schwierigkeit abgefunden unter thatsächlicher
Aufrechterhaltung der tridentinischen Vorschrift und unter Beobachtung der staatlichen Strafvorschrift, welche einen Geistlichen
oder Religionsdiener mit Geld- oder Gefängnisstrafe bedroht, falls er vor dem standesamtlichen Akte «religiöse
Feierlichkeiten einer Eheschließung» vornimmt (§. 67 des Gesetzes vom Dagegen hat die evang.
Kirche, obwohl Luther selbst die kirchliche Eheschließung im spätern Sinne, welche sich erst seit dem Ende des 17. Jahrh. gestaltete,
nicht kennt, gegen die Einführung der Civilehe einen heftigen litterar, und parlamentarischen
Kampf geführt, welcher sich wesentlich um die fernere Zulässigkeit des «Zusammensprechens»
durch den Geistlichen drehte; der evang. Oberkirchenrat erklärte 1874 diese Formel für unzulässig,
mußte aber dem Widerspruche der Geistlichkeit nachgeben und ein das «Zusammensprechen»
gestattendes Parallelformular zur Benutzung freigeben. (S. auch Trauung.)