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1) der Grundsteuer, welche teils in Silber, teils als Reistribut nach Peking [* 2] gelangt, 2) dem Salzmonopol, 3) den Zolleinnahmen und zwar den unter einheimische Verwaltung gestellten für den Binnen- und den seit 1860 unter ausländische Verwaltung gestellten für den Außenhandel, 4) dem Li-kin, einer 1853 zuerst eingeführten und später verallgemeinerten Abgabe auf Waren, welche in Transit nach dem Innern gehen, und 5) verschiedenen kleinen von den Ortsbehörden eingehobenen Taxen und Licenzgebühren, deren Ertrag jedoch unbedeutend ist. Das Budget (in Taels zu 4,9 M.) zeigt folgendes Bild:
Einnahmen.
Grundsteuer, in Silber | 24 Mill. Taels |
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Grundsteuer, als Reistribut | 7 " " |
Salzmonopol | 9,5 " " |
Zollcinnahmen (einheim. Adm.) | 5 " " |
Zolleinnahmen (internat. Adm.) | 20 " " |
Li-kin | 9,5 " " |
Kaiserl. Hof | 12 Mill. Taels |
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Gehalte der Militär- und Civilbeamten | 8 " " |
Heer | 46 " " |
Marine | 13 " " |
Öffentliche Bauten | 4 " " |
Diverse | 4 " " |
Das Deficit von 12 Mill. Taels muß durch Kontributionen von den Provinzen gedeckt werden; doch hat die Regierung seit 1874 auch Staatsanleihen im Gesamtbetrage von über 7 Mill. Taels gemacht. Von den in den letzten Jahren gemachten Anleihen soll die in Hongkong erhobene für die Eisenbahn von Tien-tsin nach Tung-tschou bestimmt gewesen sein (Jan. 1888). Auch der frühere Oberstatthalter von Kwang-tung und Kwang-si, Tschang, hatte bei einer deutschen Gesellschaft eine solche gemacht. Die kaiserl. Regierung schloß im Jan. 1887 mit deutschen Banken eine Anleihe ab. Von der im Jan. 1890 in Shang-hai eröffneten deutsch-asiat. Bank wird eine Beteiligung am Eisenbahnbau [* 3] erhofft.
Justizwesen. Die öffentliche Rechtsprechung ist in den untern Instanzen mit der Verwaltung verbunden. Das Institut der Advokaten ist unbekannt, die Richter erhalten eine feste Besoldung und sind nicht auf Sporteln hingewiesen, sodaß die Rechtspflege, etwaige Mißbräuche abgerechnet, bis auf die Kosten der schriftlichen Aufsetzung der Klage, die aber auch außerhalb des Gerichtshofes geschehen kann, unentgeltlich geschieht. Doch sind Beschwerden wegen Erpressungen häufig.
Gerichtshöfe niedrigsten Ranges, unsern Friedensgerichten entsprechend und oft nur aus einer Person bestehend, finden sich selbst in kleinern Ortschaften und der Ortsvorsteher ist zugleich der Richter. In allen Rechtssachen ist die Berufung auf höhere Instanzen zulässig, wer aber nur aus Prozeßsucht diesen Weg mit ungerechten, augenscheinlich nicht zu gewinnenden Sachen verfolgt, wird bestraft. Mit Bezug auf Kriminalfälle, namentlich wo es sich um Todesurteile handelt, verfährt die chines. Justiz mit größter Vorsicht, und die Sache geht, bevor das Endurteil gefällt wird, durch fünf bis sechs einander übergeordnete Gerichte.
Wegen etwaiger Ausnahmefälle in unruhigen Zeiten muß nach Peking berichtet werden. Die erste Instanz bilden die Kreisrichter (tschi-hien), die zweite die Bezirksverwalter (tschi-fu), die dritte der dem Statthalter der Provinz beigegebene An-tscha-schi, die vierte die S. 199 a genannte Behörde des Hing-pu und der Tu-tscha-jüēn (s. S. 199 b), welche früher mit einer dritten Ta-li-sse genannten Behörde die Schen-fa-sse oder drei Gerichtsbehörden bildeten.
Mit Ausnahme der nicht für Aufschub geeigneten Fälle werden alle von den verschiedenen Gerichtshöfen ausgesprochenen Todesurteile nur einmal im Jahre, an einem vom Kaiser hierzu bestimmten Tage, im ganzen Reiche zugleich vollzogen. Bevor die Urteile dem Kaiser zur Unterzeichnung vorgelegt werden, gelangen sie noch einmal zur Revision an ein höchstes aus neun Mitgliedern bestehendes Tribunal, nämlich aus je einem Mitgliede des Justizministeriums und der fünf übrigen Ressortministerien, des Hofs der kaiserl. Censoren, des Hohen Kassationshofs und des Hofs der Referendare bei dem Geheimrat.
Alle Gerichtsverhandlungen werden schriftlich niedergelegt. Das jetzt geltende Strafgesetzbuch Ta-tsing-lü-li (Gesetze des Mandschu-Herrscherhauses), 1810 von G. Th. Staunton aus dem Chinesischen in das Englische [* 4] und 1812 von F. Renouard de Sainte-Croix aus dem Englischen in das Französische übertragen, ist allgemein verbreitet. Dasselbe enthält in 436 Titeln nicht nur alle eigentlichen Strafgesetze, sondern auch zahlreiche polizeiliche und andere sich auf das häusliche und Familienleben, die genaue Inachtnahme der althergebrachten Sitten und Gebräuche, die im Umgänge mit andern zu beobachtende Etikette und ähnliche Verhältnisse beziehende Bestimmungen. Ein besonderes bürgerliches Gesetzbuch besteht nicht.
Kulturzustand. Die hoch entwickelte Civilisation der Chinesen ist nicht nur uralt, sondern auch von der aller übrigen Kulturvölker durchaus abweichend, und diese Eigentümlichkeit hat sich durch vier Jahrtausende zu bewahren gewußt, ohne deshalb in der Gegenwart nicht mehr lebenskräftig zu erscheinen. Diese Civilisation, die sich im Laufe der Zeit über einen großen Teil von Asien [* 5] ausbreitete, ist eine durchaus einheimische, von den Chinesen ohne irgend eine Übertragung oder Beihilfe von einem andern Volke selbst erzeugte.
Erfindungen. Nach manchen chines. Schriftstellern fällt der Ursprung der chines. Schrift in das Zeitalter des sagenhaften Fu-hi um 2850 v. Chr. Nach dem ältesten chines. Geschichtswerke, dem Schu-king, war etwa 2000 v. Chr. eine Schrift vorhanden. Es ist eine alte Überlieferung, daß in China [* 6] die erste Gedankenvermittelung in die Ferne, ähnlich wie in Peru, [* 7] durch Knotenschnüre geschah. Daß die chines. Schriftzeichen, welche aus einer Verbindung von Bilder- und Lautzeichen bestehen, ägypt. Ursprungs seien, ist ohne Grund vermutet worden. Bis zur Einführung des Seidenpapiers bediente man sich dünner Bambusbretter zum Schreiben. Man nimmt an, daß man zuerst die Schriftzeichen einritzte, und die Erfindung des Pinsels wird gewöhnlich dem Möng-tien (246-205 v. Chr.) zugeschrieben. Das Schi-ki (91 v. Chr.) ist bereits in «Rollen» [* 8] (küan) geteilt und die Geschichte der ältern Han bedient
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sich in Beziehung ans ein 126 v. Chr. hinterlassenes Schriftstück desselben Ausdrucks. 105 n. Chr. war die Erfindung des Tsai-lun schon bekannt, vermöge deren Papier aus Baumrinde und Lumpen verfertigt wurde. Diese wichtige Erfindung wurde im 6. Jahrh. ergänzt durch die Erfindung der Buchdruckerkunst. Erhalten sind noch Holzdruckausgaben der Geschichte der spätern Han von 1167 und 1242. Ein im 11. Jahrh. versuchtes Verfahren mit beweglichen Schriften erwies sich als unbrauchbar; ausgedehnterer Gebrauch von solchen wurde erst in neuerer Zeit durch europ. Einfluß gemacht. - Die Seidenzucht war nach dem Schu-king schon zur Zeit des Jü bekannt. - Über die Anwendung der Magnetnadel, die schon im 12. Jahrh. v. Chr. bekannt gewesen sein soll, finden sich 121 n. Chr. genauere Angaben.
Die Erfindung des Schießpulvers durch die Chinesen ist eine offene Streitfrage. Jedenfalls scheinen sie eine Art Griechisches Feuer schon früh gekannt zu haben. Der Gebrauch desselben zu Geschützen, welcher zur Zeit der Eroberung durch die Mongolen stattgefunden zu haben scheint, wurde bei diesen durch den Uiguren Ali-jaja eingeführt, stammt also von den Arabern. Im 17. Jahrh. besorgten die Jesuiten die Herstellung von Geschützen. Die Chinesen verfertigten bereits vor mehr als drei Jahrtausenden eherne und bronzene Gefäße, namentlich künstlich gravierte und ciselierte Vasen, [* 10] von denen eine Anzahl, deren Schönheit mit der griechischer und etruskischer wetteifern kann, noch jetzt im kaiserl. Museum zu Peking aufbewahrt wird; sie wissen die verschiedenartigsten Gegenstände von Holz, [* 11] Leder u. s. w. mit reichen Vergoldungen und den schönsten, dauerhaftesten Lackfarben zu überziehen und die künstlichsten Schnitzwerke aus Elfenbein, Holz und Speckstein darzustellen; aber bis jetzt ist selten ein Kunstwerk von höherer Auffassung aus ihren Händen hervorgegangen. Über die Verfertigung des chines. Porzellans sowie über die Kunst der Chinesen s. Chinesische Kunst. - Man nimmt an, daß es zur Zeit der Tschou schon gemünztes Geld gab. Die alten Nachahmungen von Kleidungsstücken (pu) und Messern (tao) weichen schon zur Zeit der Han den runden Kupfer- oder Messingstücken mit dem Loche in der Mitte zum Aufreihen, wie sie etwa noch heute sind, tragen aber erst seit dem 4. Jahrh. Zeitangaben auf der Vorderseite. Gold [* 12] und Silber wurden nur ganz ausnahmsweise geprägt, Papiergeld gab es schon seit der Zeit der Sungdynastie. - Von den in China üblichen Spielen sind zu erwähnen: das Fingerspiel (die Morra der Italiener von altröm. Ursprung bei letztern), das Schachspiel (ursprünglich indisch, hier in besonderer Gestalt), das Kartenspiel (vielleicht chines. Ursprungs), das Wei-ki (bei uns unter dem japan. Namen Go [* 13] bekannt).
Die Zeitrechnung ist, obschon im Schu-king von einem Jahre von 366 Tagen die Rede ist, erst in der Zeit des Geschichtschreibers Sse-ma-tsien (um 104 v. Chr.) eine einigermaßen sichere, auf der Bekanntschaft mit den Völkern des Westens beruhende. (Vgl. Chalmers, Astronomy of the ancient Chinese, in Legges «Chinese Classics», Lond. 1861). Das Jahr beginnt mit dem ersten Neumond nach Eintritt der Sonne [* 14] in das Zeichen des Wassermanns, hat 354 oder 355 Tage und zerfällt in 12 stets mit dem Tage des Neumondes anfangende Monate von 29 bis 30 Tagen.
Infolge hiervon wird alle 2-3 Jahre ein überschüssiger Monat erhalten, in welchem die Sonne in kein neues Zeichen des Tierkreises tritt. Dieser Monat wird der Schaltmonat und erhält den Namen des vorhergehenden mit dem Zusätze Zhun. Das Schaltjahr enthält also 383 oder 384 Tage. Der Jupiter, dessen Umlaufszeit man schon früh beobachtete, heißt der Jahresstern. Der Tag zerfällt in 12 Stunden (aber erst zur Zeit der Han nach Chalmers); ihre Namen jedoch finden sich schon im Schu-king zusammen mit einer Reihe von 10 Zahlen, die früher schon für Tage gebraucht waren, zu einem Kreise [* 15] von 60 Tagen verbunden (1 tze, 2 tschou. 3 jin, 4 mao, 5 schön, 6 sse, 7 wu, 8 wei, 9 tschou, 10 ju, 11 sü, 12 hai mit 1 kia, 2 ji, 3 ping, 4 ting, 5 mou, 6 ki, 7 köng, 8 sin, 9 shön, 10 kwei verbunden zu 1 kia-tze, 2 ji-tschou bis 60 kwei-hai).
Die Anwendung eines Kreises von 60 Jahren findet sich mit augenscheinlich ausländischen Namen erst bei Sse-ma-tsien (s. oben). Jene früher für Tage gebrauchten Namen finden sich zwar in den Bambusbüchern vor, welche 297 n. Chr. im Grabe des Königs Siang von Wei (gest. 295 v. Chr.) gefunden sein sollen und mit Hwang-ti beginnen; aber auch da ist ihr erstes Vorkommen in diesem Sinne erst unter Jao zu finden, wie man glaubt, durch spätere Einschiebung. Jetzt ist diese ihre Verwendung allgemein. Das Jahr 1882 christl. Zeitrechnung war das 19. des 77. chines. Cyklus. In ganz alter Zeit bedienten sich die Chinesen auch noch eines durch Ausgleichung des Mond- mit dem Sonnenjahre gebildeten 19jährigen Cyklus. Der Monat wird teils halbiert, teils in Dekaden eingeteilt. Der Tag zerfällt in 12 Doppelstunden, chines. Schi, welche von 11 Uhr [* 16] abends gezählt werden.
Vgl. Ideler, Über die Zeitrechnung der Chinesen (Berl. 1839) und Biot, Études sur l'astronomie indienne et chinoise (Par. 1862).
Bei ihren Rechnungen, selbst den kompliziertesten, bedienen sich die Chinesen des bei allen mongol. Völkern und teilweise selbst bei den Russen gebräuchlichen Rechenbretts, chines. Swan-phan.
Stände. Die Jahrtausende alte Einteilung des Volks in die vier Abteilungen (sse-min) der Schi oder Beamten, Nung Landwirte, Kung Werkleute und Schang Handelsleute hat nie die Bedeutung der ind. Kasten gehabt. Indes sind die Kwan-shön der Beamten sowie diejenigen, welche durch die Prüfungen zu einer der oben genannten Würden gelangt sind, vor der Prügelstrafe geschützt, die auch an Mandschu nur durch die Peitsche statt des üblichen Bambus vollzogen werden darf. Die Gelehrten- und Beamtenlaufbahn steht dem ganzen Volke offen, nur daß z. B. Söhne von Schauspielern und Diener von Beamten ausgeschlossen sind. - Den Namen Wang, welcher einst die Herrscher C.s bezeichnete, führen außer mongol. Fürsten nur die nächsten Verwandten des Kaiserhauses und zwar sind im allgemeinen Tsin-wang die Söhne von Kaisern, Sün-wang die Söhne der vorigen, Belle die Söhne von Sün-wang; dann folgen Betze, vier verschiedene Arten von Kung und vier Arten Tsiang-kün (Oberbefehlshaber). Die Nachkommen des ersten Mandschu-Kaisers tragen einen gelben Gürtel, [* 17] die übrigen Verwandten einen roten als einzige Auszeichnung, die noch dem zwölften der oben namhaft gemachten Glieder [* 18] bleibt. - Von den Namen der alten Lehnsmannen der Tschou, deren Macht Tsin-schi-Hwang-ti gebrochen hatte, nämlich Kung, Hou, Po, Tze, Nan (mit den engl. Namen Duke, Marquis, Earl, Viscount und Baron verglichen), ist seit der Zeit der Han wieder Gebrauch
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