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neten Saint-Leon, der meist mit ihr auftrat, sich aber 1850 von ihr trennte.
Bald darauf trat sie von der Bühne zurück und wohnt jetzt in Passy.
Cerro - Certifikat
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neten Saint-Leon, der meist mit ihr auftrat, sich aber 1850 von ihr trennte.
Bald darauf trat sie von der Bühne zurück und wohnt jetzt in Passy.
(span.), Höhe, Bergrücken, daher in Spanien, [* 2] Mittel- und Südamerika [* 3] oft mit Namen von Bergen [* 4] und Pässen verbunden.
Azul, Hafen von Cañete (s. d.) ^[= # (spr. kanjehte), Don Manuel, span. Schriftsteller, geb. 6. Aug. 1822 zu Sevilla, studierte in ...] in Peru. [* 5]
Vulkan, s. Cayambe. ^[= oder gewöhnlich Cayambé-Urku, d. h. Feuerberg, Vulkan der östl. Anden von Ecuador, ...]
Lima - Limburg
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Lima.de Pasco, Hauptstadt des peruan. Depart. Junin, unfern des nördl. Endes des Chinchaycochasees, in 4302 m Höhe, in wüster, unfruchtbarer Gegend gelegen und durch Eisenbahn über Oroya mit Lima [* 6] verbunden, verdankt ihre Entstehung den 1630 entdeckten Silberminen und führt ihren Namen von dem etwas südlicher gelegenen, früher von Bergleuten stark bevölkerten Pasco, nach welchem auch der Gebirgsknoten von Pasco genannt wird. Cerro de Pasco ist sehr schlecht auf dem unebenen Gebiete der Gruben selbst erbaut, hat (1889) 14000 E., der Mehrzahl nach Indianer und Mestizen; ein Berg- und Handelsgericht.
Die Münze ist seit 1845 geschlossen. Es ist eine Stadt der Teurung, des wüstesten Lebens und des Hazardspiels. Das Höhenklima unterwirft jeden Fremden anfangs der peinlichen Soroche oder Punakrankheit. Der Silberbergbau liefert jetzt nicht mehr die Ausbeute, die ihn zur Zeit der span. Herrschaft weltberühmt machte. Bis 1878 hat er etwa 535 Mill. Doll. ergeben. Die Silbererze kommen hier auf zwei Hauptgängen vor, die fast unter dem Marktplatz der Stadt sich kreuzen.
Gordo, Gebirgspaß in Mexiko, [* 7] 64 km nordwestlich von Veracruz, bekannt durch den Sieg der Amerikaner unter Scott über die Mexikaner
Largo, Departamento der südamerik.
Argentina, Chile, Boli
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Uruguay.Republik Uruguay, [* 8] an der Grenze gegen Brasilien, [* 9] hat 14904 qkm, 1889 mit Minas und Treinta y Tres zusammen 61209 E. Hauptort ist Melo, Villa de Melo oder Cerro.
(spr. tscher-), Ort im Kreis [* 10] San Miniato der ital. Provinz Florenz, [* 11] an der Linie Empoli-Chiusi des Adriatischen Netzes, hat (1881) 3877, als Gemeinde 7779 E., ein altes Schloß der Alberti und das Wohnhaus [* 12] des Boccaccio mit den Resten seines 1783 zerstörten Grabdenkmals.
res (lat.), etwas Bestimmtes. Unter einem Heres ex certa re versteht man einen Erben, welcher zwar als Erbe eingesetzt ist, aber mit der Beschränkung auf ein bestimmtes Vermögensstück oder bestimmte Vermögensstücke, z.B. X soll mein Erbe sein auf mein Grundstück. Eine solche Erbeinsetzung enthält einen Widerspruch in sich, da der Erbe der Gesamtrechtsnachfolger ist. Das röm. Recht legt das Hauptgewicht auf die Erbeinsetzung, wird aber dadurch zu einer die einzelnen Fälle unterscheidenden Regelung genötigt.
Grundsätzlich folgt ihm noch das Gemeine Recht, jedoch wird nicht selten, weil der Ausdruck Erbe nicht die gleiche formelle Bedeutung hat wie früher, die Auslegung zu dem Ergebnisse gelangen, daß nur ein Vermächtnis gemeint sei. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch schließt sich dem Gemeinen Rechte an und gelangt dadurch zu seinen §§. 2181–86, in welchen die einzelnen Fälle geregelt werden. Ähnlich, wenn auch sachlich nicht übereinstimmend, das Bayrische Landr.
III, 3, §. 9. Das Preuß. Allg. Landr. I, 12, §. 263 erklärt denjenigen, welchem nur eine bestimmte Sache oder Summe im Testament zu seinem Erbteile ausdrücklich angewiesen ist, «im Verhältnisse gegen die übrigen Erben» als einen bloßen Legatar. Von dem Code civil dürfte nach Art. 1002 fg. das Gleiche gelten, nicht minder von dem Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 553 fg. (Unger, §. 8, Anm. 4); indessen ist es stets eine Frage der Auslegung, ob nicht doch eine Erbeinsetzung gewollt ist.
s. Chartepartie. ^[= (frz., spr. scharrtpartih) oder (von charta partita, s. d.; ital. carta partita; ...]
s. Baumläufer. ^[= (Certhiidae), Baumrutscher, eine wenig artenreiche Familie kleiner Singvögel mit langem, schwach ...]
Gattung der Singvögel, s. Baumläufer. ^[= Baumrutscher, eine wenig artenreiche Familie kleiner Singvögel mit langem, schwach ...]
(lat.), wetteifern, Wettstreiten, besonders in der Schule um einen höhern Platz.
(lat.), im allgemeinen jeder Schein, jede als Ausweis dienende schriftliche, besonders auch amtliche Versicherung. Im Zollwesen sind die Ursprungscertifikate (Ursprungszeugnisse) über die Herkunft von Waren wichtig. Bestehen nämlich zwischen verschiedenen Staaten Verträge über Verkehrserleichterungen und Zollbefreiungen zu Gunsten der aus dem betreffenden andern Staate oder Gebietsteile herstammenden Waren, so erfordert die Ausübung dieser Vergünstigung den amtlichen Nachweis, daß die Waren, für welche die Vergünstigung beansprucht wird, in dem betreffenden andern Staate wirklich erzeugt sind. Im deutschen Zollgebiete haben derartige Beglaubigungen die Firmen des Absenders und Empfängers, das Nettogewicht der Ware, die Zahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung anzugeben.
Die Certifikat werden dann behufs Prüfung der Grenzzollbehörde des Bestimmungslandes übersandt und danach nebst Begleitschein (s. d.) und der betreffenden Warenmenge an das Zollamt des Bestimmungsortes weiter befördert; letzteres behält die Certifikat zurück. Außerdem sind von Bedeutung die Ausgangscertifikate, wie sie im zollpflichtigen Warenverkehr auf fortlaufendes Conto (s. d.) sowie auf Meßconto (s. d.) vorkommen. Sollen nämlich zollpflichtige Waren, die auf fortlaufendes Conto abgelassen worden sind, nach dem Auslande oder nach andern Packhofsstädten versendet oder zur amtlichen Niederlage angemeldet werden, so hat der Contoinhaber unter anderm über jede Warenpost ein Certifikat unter seiner Handlungsunterschrift oder der Unterschrift des Prokuristen oder eines andern mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten und unter Beifügung des Handlungsstempels oder Handlungssiegels auszustellen.
Dieses Certifikat muß enthalten: das Folium, welches dem Contoinhaber in der Contobuchhalterei gegeben ist, die fortlaufende Nummer des bezüglichen Verkaufspostens, die Angabe der Warengattung nach Anleitung des Zolltarifs, des Nettogewichts, des Auslandes, aus welchem die Waren abstammen, die handelsüblichen Benennungen der Waren unter Angabe der Zahl der Stücke, das Folium der Verkaufs-, Versand- u. s. w. Bücher, endlich die Versicherung an Eidesstatt, daß die gemachten Angaben richtig seien.
Certifikator - Certosa
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Seite 54.59.Die Certifikat sind nur vier Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, gültig und begründen keinen Anspruch auf Abschreibung vom Conto, wenn sie dem Abfertigungsamte nach dieser Frist vorgelegt werden. Fällt der Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, so dürfen dieselben auch am Tage darauf noch angenommen werden. Den Certifikat sind die Deklarationen (s. d.) beizufügen, welche zum Zwecke der Ausgangsabfertigung abzugeben sind. Die Inhaber von Meßconten haben über jede von ihnen verkaufte zollpflichtige Warenpost zwei übereinstimmende Certifikat unter ¶
der Handlungsunterschrift und Beifügung des Handlungssiegels auszustellen. Das eine Exemplar händigt der Verkäufer dem Käufer ein mit der Verpflichtung, die Ware danach binnen bestimmter Frist zur Ausgangsdurchsicht zu stellen; das zweite Exemplar hat er an das Abfertigungsamt abzugeben. Solange letzteres nicht geschehen, kann die Ausgangsabfertigung des Käufers nicht erfolgen. Wie der Verkäufer sich dessen versichert, daß der Käufer die Ware mit dem ihm eingehändigten Certifikat zur Ausgangsabfertigung gestellt, ist Sache der beteiligten.
Solange diese Gestellung nicht erfolgt ist, bleibt der Verkäufer als Inhaber des Meßcontos für den Eingangszoll haftbar. Eine dritte Gattung von Certifikat bilden die Deklarationscertifikate, Bescheinigungen auswärtiger Behörden (auch Konsulate), die den Marktpreis von Waren bestätigen, bei deren Einfuhr zur Berechnung des Wertzolles (s. d.) eine Warenerklärung erforderlich ist. Im deutschen Seerecht ist Certifikat (Schiffscertifikat, Registercertifikat) die über die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister (s. d.) von der Registerbehörde ausgestellte, mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde.
Schiff I
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Schiff.Das Certifikat muß auch bezeugen, daß die zur Führung der Reichsflagge und zur Eintragung in das Schiffsregister erforderlichen Nachweisungen geführt sind, sowie daß das Schiff [* 14] zur Führung der Reichsflagge befugt sei. Da das Certifikat öffentlichen Glauben genießt, wird durch dasselbe jedem Dritten gegenüber der Nachweis der Berechtigung des Schiffs zur Führung der Reichsflagge geführt. Es bedarf hierzu heutzutage nicht mehr anderer Urkunden, deren Ausstellung früher üblich und erforderlich war, namentlich nicht des Seepasses (s. d.) und des Bielbriefs (s. d.).
Bei der Ausgabe von Wertpapieren hat der Begriff Certifikat sehr verschiedenartige Bedeutung erlangt. Bisweilen tragen ausgegebene Schuldscheine diese Bezeichnung; am gangbarsten aber ist die Beziehung des Wortes Certifikat auf die Anleihen und Schulden solcher Staaten, welche das System der Einschreibungen (s. Einschreibesystem) in das große Buch der Staatsschuld angenommen haben. Die Gläubiger empfangen hier nicht eigentliche Schuldscheine, sondern es wird der Name eines jeden und der Betrag seiner Forderung öffentlich gebucht.
Damit aber die Berechtigten solche Guthaben als überall brauchbare Werte benutzen, erhalten sie einen auf ihren Namen lautenden Auszug über die für sie eingetragene Forderung oder Rente. Der Gläubiger darf nun die Forderung im ganzen oder teilweise, jedoch nicht in gar zu geringen Bruchteilen, auf andere übertragen, und das Schatzamt verfährt mit Ab- und Zuschreibungen wie etwa eine Girobank, wobei ein neues Certifikat an der Stelle des frühern erteilt wird. Auswärtige Gläubiger, die nicht an dem Sitze der Verwaltung wohnen, sind freilich genötigt, wegen solcher Geschäfte entweder selbst hinzureisen und sich über ihre Person umständlich auszuweisen, oder durch einen Bevollmächtigten mit dem Schatzamte zu verkehren.
Natürlich hemmen solche Umständlichkeiten den Verkehr in derartigen Werten, und es findet sich deshalb, z. B. in Rußland, zur Erleichterung des Umsatzes die Einrichtung, daß der Gläubiger, wenn er das Certifikat über die ganze Summe im Schatzamte hinterlegt, bei letzterm um Ausfertigung von Inhaber-Teilscheinen einkommen darf, welche dann auch Certifikat heißen, die Nummer des Originals tragen und sich weiter begeben lassen. Gewöhnlich schlagen Bankiers diesen Weg ein, die dann auch die Coupons (s. d.) der von ihnen in Umlauf gesetzten Certifikat einlösen und dafür die Zinsen des auf ihre Person lautenden Guthabens empfangen.
Der Inhaber des Hauptcertifikats kann hier nicht eher eine Abschreibung von seiner Forderung bei dem Schatzamte erwirken, als bis er einen Teilschein über den Betrag der verlangten Abschreibung beibringt. Er ist dann aber auch dem Inhaber, welcher den Anspruch auf seinen Namen gebucht wissen will, die entsprechende Mitwirkung schuldig. In England findet die Ausgabe solcher Certifikat für eingetragene Stocks (s. d.) nicht statt, und ebenso sind dieselben in dem neuern deutschen Einschreibesystem (s. d.) für Staatsschulden nicht eingeführt. Seit 1863 kann man in England aber für Consols Schuldurkunden auf runde Beträge, auf Inhaber lautend und mit Zinsscheinen für 5 Jahre versehen – sog. Stock Certificates – von der Englischen Bank erhalten. Im ganzen wird aber von dieser Einrichtung wenig Gebrauch gemacht. In Holland werden die Certifikat von gewissen Firmen, den sog. Administrationskontoren ausgefertigt.
Bisweilen bedeutet Certifikat einen Interimsschein (s. d.), oder auch eine schriftliche Zusage, daß der Inhaber dieses Scheins bei einer zweiten Ausgabe von Aktien hinsichtlich der Subskription auf eine bestimmte Anzahl den Vorzug haben soll. Certifikat in diesem Sinne heißen auch Promessen. Wenn nämlich Aktiengesellschaften ihr Unternehmen vergrößern und die dazu erforderlichen Mittel durch neue Aktien aufbringen wollen, so behalten sie gewöhnlich ihren bisherigen Teilnehmern, den Inhabern der sog. Stammaktien, die Abnahme der zweiten oder jungen Aktien oder eines verhältnismäßigen Teils derselben vor.
Wer dann Stammaktien bei der Verwaltung vorlegt, bekommt darüber ein auf den Namen des Inhabers lautendes Certifikat, welches nach der Zahl jener Aktien die Zahl der zu gewährenden jungen Aktien bezeichnet. In dieser Art verwertete Stammaktien werden abgestempelt, um ihre abermalige Benutzung zur Erlangung gleicher Promessen zu hindern; das empfangene Certifikat kann aber auch andern überlassen werden und bringt mitunter schon vor Eröffnung der eigentlichen Aktienzeichnung ein Aufgeld ein.
Im englischen Konkurswesen ist Certificate ein von den Verwaltern der Konkursmasse ausgestellter Schein über die vom Zahlungsunfähigen bewirkte Auslieferung seines Aktivvermögens, infolge deren er des besondern Rechtsverfahrens wegen aller vor dem Konkurs aufgenommenen Schulden enthoben ist.