Caŭra,
linker Nebenfluß des Orinoco in Venezuela, [* 2] entspringt in mehrern Quellflüssen auf der Serra Pacaraima, durchfließt das Gebiet Caura, das, früher besonderes Territorium, jetzt zum Staate Bolivar gehört, und mündet gegenüber Canasto.
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linker Nebenfluß des Orinoco in Venezuela, [* 2] entspringt in mehrern Quellflüssen auf der Serra Pacaraima, durchfließt das Gebiet Caura, das, früher besonderes Territorium, jetzt zum Staate Bolivar gehört, und mündet gegenüber Canasto.
Caulx, Caux, Cauls (spr.kohs), Salomon de, oder Mondekaus, franz. Ingenieur und Physiker, geb. 1576 wahrscheinlich in Dieppe, [* 3] verließ als Protestant sein Vaterland und lebte um 1612 in England, 1614-20 als Baumeister des Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz in Heidelberg; [* 4] als solcher erbaute er einen Teil des Heidelberger Schlosses und ist der Gründer von dessen prachtvollen Gartenanlagen. Später kehrte er nach Frankreich zurück, wo er zu Paris [* 5] starb. Caus war einer der größten Physiker seiner Zeit, aber seine Schriften blieben im Dunkel, bis Arago wieder die Aufmerksamkeit auf seine Leistungen lenkte. In dem Werke «Les raisons des forces mouvantes» (Frankf. 1615; Par. 1624; auch deutsch u. d. T. «Von gewaltsamen Bewegungen», Frankf. 1615) gab er den Plan eines Apparats an, um Wasser durch Dampfdruck zu heben, weshalb er von Arago, jedoch nicht mit vollem Recht, als Erfinder der Dampfmaschine [* 6] betrachtet wurde. Für ihre Zeit von Bedeutung waren auch seine übrigen Schriften, wie: «Institution harmonique» (Frankf. 1615),
«La perspective avec la raison des ombres et miroirs» (Lond. 1612),
«Hortus Palatinus» (Frankf. 1620),
«La pratique et la démonstration des horloges solaires» (Par. 1624).
Vgl. Arago im «Annuaire du Bureau des longitudes» (Jahrg. 1837). -
Ein Verwandter von Caus, vielleicht sein Sohn, Isaak de Caus, aus Dieppe, war ebenfalls Ingenieur und Baumeister und verfaßte unter anderm «Nouvelle invention de lever l'eau plus haut que sa source» (Lond. 1644).
Causa
(lat., «Grund», «Ursache», «Veranlassung»),
ein von den
Römern geschaffener Grundbegriff des Vertragsrechts. Man
kann unterscheiden das abstrakte Versprechen, wie es in einem Wechsel (s. d.)
vorliegt. Der Wechselschuldner muß zahlen,
weil er versprochen hat, ohne daß gefragt wird, weshalb er versprochen
habe, ob,
weil er von dem
Gläubiger ein
Darlehn erhalten hat, oder
weil er ihm einen Kaufpreis schulde, oder
weil er
Bürgschaft
geleistet hat, oder
weil er schenken wollte.
Anders bei den
Geschäften des bürgerlichen Lebens, bei denen der das Versprechen
rechtfertigende
Grund (causa
) in dem
Abschluß des
Geschäfts selbst zu
Tage tritt. Es wird verkauft für
den Preis, der Preis versprochen für die Ware.
Auch bei dem abstrakten Versprechen liegt eine Causa
vor, und wenn sich der
Gläubiger nicht dem das Versprechen rechtfertigenden
Grunde gemäß verhalten hat, hat der Schuldner eine Einrede, aber er muß sie, eben weil sie aus
dem Wechsel nicht hervorgeht, beweisen, z. B. der Bezogene hat aus Gefälligkeit acceptiert,
weil der
Trassant versprach, er werde den Wechsel einlösen. Statt dessen klagt der
Trassant bei
Verfall. Beweist der Bezogene
diesen Sachverhalt, so wird der
Trassant abgewiesen, denn der Wechsel hat keine Causa
Differenzgeschäfte an der
Börse haben
keine Causa, und deshalb sind sie nicht klagbar. Es giebt auch verbotene
Causae, z. B. wenn etwas gezahlt wird, damit ein
Verbrechen
begangen
werde, oder wenn sich der Wucherer verbotene
Zinsen versprechen oder zahlen läßt.
Das Gezahlte kann in solchen Fällen zurückgefordert werden. Ebenso wie bei dem Versprechen ist bei dem Veräußerungsvertrage eine Causa erforderlich. Lasse ich mein Grundstück vor dem Richter auf, und wird dasselbe im Grundbuch umgeschrieben, so geht freilich das Eigentum über. Stellt sich aber nachher heraus, daß der Kauf ungültig war, z. B. wegen Irrtums über den Preis, so kann ich von dem Käufer, welchem ich aufließ, das Eigentum zurückfordern; denn die Auflassung hat in diesem Falle keine gültige Causa. Ich habe deshalb eine persönliche Forderung (condictio, s. Bereicherung und Bereicherungsklage).
Ist ein Darlehn von dem Schuldner zurückgezahlt, so hat der Gläubiger nun den Schuldschein ohne rechtfertigenden Grund in der Hand [* 7] (sine causa), er muß ihn also zurückgeben. Justa causa ist der Rechtfertigungsgrund für den Erwerb, welcher, wenn Eigentum, z. B. weil der Veräußerer selbst nicht Eigentümer war, nicht übergegangen ist, durch Ersitzung (s. d.) zum Eigentum führt: was wir den Titel nennen. Im Prozeß bezeichnet causa agendi (fundamentum actionis) den Klagegrund, z. B. bei der Eigentumsklage das Eigentum. Auch bezeichnet Causa einen Rechtsfall, Prozeß.
ardŭae et dubĭae, s. Causae majores sive arduae.
cognĭta (lat.), nach vorgenommener Sachuntersuchung (s. Causae cognitio);
causa incognita, ohne die Sache zu untersuchen.
cognitĭo (lat.), Sachuntersuchung. Die Prozesse wurden in Rom [* 8] vor dem Prätor eingeleitet. Dieser Beamte beschränkte sich in der Regel darauf, die Anträge der beiden Parteien in einem Satze wiederzugeben, mit welchem er sie an dem in diesem Satze (der Formel) bezeichneten Geschworenen verwies. Diesem lag dann die Causae cognitio einschließlich der Beweisaufnahme und die Urteilsfällung ob. In einzelnen Sachen, z. B. bei Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern, nahm der Prätor die Prüfung des Falles (Causae cognitio) in ihrem ganzen Umfange, in andern wenigstens bezüglich die Verhandlung vorbereitender Punkte selbst vor. Ebenso beschränkte sich die Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Teil darauf, daß der Prätor Handlungen vor sich vornehmen ließ, für welche diese Form vorgeschrieben war, teils fand eine Sachuntersuchung statt wie bei der Adoption bezüglich der Nützlichkeit für den Adoptierten. In entsprechender Weise kann man heute bei der Thätigkeit der Behörden in Rechtssachen unterscheiden.
expressa (lat.), im Civilprozeß der individualisierte Klaggrund, welcher bei Prüfung der Zulässigkeit einer Klagänderung und bei der Frage nach der Rechtskraft (s. d.) in Betracht kommt. Z. B. der Kläger fordert von dem Beklagten Herausgabe eines von diesem besessenen Grundstücks, weil solches dem Kläger als sein Eigentum gehöre, und zwar habe er dasselbe von seinem Vater ererbt. Nachdem der Beklagte sich auf die Klage eingelassen und diesen Erwerb bestritten hat, ändert Kläger seine Angabe dahin, er habe das Grundstück gekauft, dasselbe sei ihm von Müller vor Gericht mit Artikel, die man unter C vermißt, sind unter K aufzusuchen. ¶
andern aufgelassen und zugeschrieben. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit dieser Klagänderung durch Angabe einer andern Eigentumserwerbsart. Oder Kläger klagt aus einem Kaufvertrage, welchen er mit Beklagtem abgeschlossen habe. Nachdem er damit abgewiesen, weil Beklagter mit dem Kläger nie kontrahiert hat, klagt er von neuem: der Vertrag sei zwischen Müller und dem Beklagten geschlossen, und Müller habe dem Kläger seine Ansprüche aus jenem Vertrage abgetreten.