953 gest. der 1698 zum freien schles.
Standesherrn von
Carolath und
Beuthen
[* 2] und zum Reichsgrafen erhoben ward. Sein Sohn,
HansKarl (geb. gest.
wurde nach der Besitzergreifung
Schlesiens durch
Friedrich II. zum Fürsten zu Carolath-Beuthen nach dem
Rechte
der Erstgeburt und die Standesherrschaft zum Fürstentum erhoben, der prinzliche
Titel von
Schönaich-Carolath auf
die gesamte Nachkommenschaft ausgedehnt.
Fürst
HansKarls Enkel war Fürst
HeinrichKarlWilhelm, geb. preuß.
General der
Kavallerie und Oberjägermeister,
auch Mitglied desStaatsrats und erbliches Mitglied des preuß. Herrenhauses, dem durch Kabinettsorder
vom für sich und alle folgenden Familienhäupter der
Titel Durchlaucht gewährt ward.
Da er ohne männliche
Erben starb, gingen
Güter und
Titel auf seinen Neffen, Prinz
Karl, geb. über. Dieser war 1871–81
Mitglied des
DeutschenReichstags, wo er zur
Deutschen Reichspartei gehörte. Dessen
Bruder, Prinz
Heinrich von
Carolath (s. d.),
begründete eine prinzliche Sekundogenitur auf der
Freien Standesherrschaft Amtitz bei
Sorau
[* 3] mit erblichem Sitze im preuß.
Herrenhause und besitzt auch die Herrschaft Starzeddel in der Niederlausitz.
(frz., spr. karóll; vom lat.
choraula; grch. choraulēs, «Chortanz») hieß
im Mittelalter der Reihen- oder Rundtanz (jetzt
Branle [s. d.] in
Frankreich, Rondeau in
Belgien),
[* 4] bei dem die Tanzenden, sich
bei den
Händen haltend, einen
Kreis
[* 5] bildeten und mehr herumgingen als tanzten. Dazu sang man Liedchen,
Caroles, Chansons de carole. In England nannte man anfangs ähnliche Tänze und Tanzlieder auch
Carols; erst später gebrauchte
man das Wort für jeden
Gesang, besonders für geistliche Jubelgesänge (z. B. die
Christmas Carols). Auch in
Italien
[* 6] hieß
diese Tanzweise laCarola und wird schon im «Decameron» erwähnt. –
(abgekürzt Carolina. Carolina Carolina,
d. i.
Constitutiocriminalis Carolina, oder P. G. O.,
d. i. «Peinliche Gerichts-Ordnung»),
«des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten, unüberwindlichsten
KaisersKarl V. und des
HeiligenRömischenReichs peinliche
Gerichtsordnung», das erste allgemeine deutsche Strafgesetzbuch, verbunden mit einer Strafprozeßordnung.
Es wurde auf dem
Reichstage zu
Regensburg
[* 7] 1532 zum Reichsgesetz erhoben, freilich mit der salvatorischen
Klausel: «Doch wollen
wir durch diese gnädige
Erinnerung Kurfürsten, Fürsten und
Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten rechtmäßigen und
billigen Gebräuchen nichts benommen haben», also nur als subsidiäres Gesetz.
Neben der Regelung des
Strafverfahrens wird in der Carolina auf der Grundlage der
Bambergensis (s.
Bambergische Halsgerichtsordnung)
eine erstmalige Kodifikation gemeinen deutschen materiellen
Strafrechts gegeben. Der stete Hinweis auf den
Rat der Rechtsverständigen
sichert der Wissenschaft ihren wünschenswerten Einfluß, wenngleich dadurch dem richterlichen Ermessen ein nach heutiger
Anschauung zu weiter Spielraum gegeben wird. Zur Lösung des neuerlich vielumstrittenen Problems
vom
Recht zur
Strafe wird der einfache
Satz aufgestellt, daß «die
Strafe
nach Gelegenheit und
Ärgernis der Übelthat aus Liebe
der Gerechtigkeit und um gemeinen Nutzens willen zu ordnen und zu machen» sei (Art. 104). Die allgemeinen
Begriffe vonTeilnahme,
Versuch,
Notwehr u.a. werden sachgemäß erörtert und eine Reihe von einzelnen
Verbrechen genau bestimmt.
Auf dieser Grundlage hat sich das gemeine deutsche
Strafrecht drei Jahrhunderte lang entwickeln können. Das bleibt das Verdienst
der Carolina.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die
Strafen, die in der Carolina verordnet werden, wegen ihrer
Härte der heutigen
Anschauung grausam und verwerflich erscheinen. Diese
Strafen
(Feuertod, Vierteilung durch Zerschneiden des
Leibes in vier
Stücke, Zerstoßung der
Glieder
[* 8] durch das
Rad, Ertränken, lebendig Begraben) erklären sich aus dem
Geiste der
Zeit. –
Ausgaben der Carolina:. Die authentischen (etwa 12) sind bei Schöffer in Mainz
[* 9] im 16. Jahrh.
mit kaiserl. Privileg erschienen; eine
Ausgabe von 1532 ist nicht nachzuweisen, jedenfalls nicht mehr vorhanden.
Von den vorhandenen ist die älteste von 1533, dann öfter auch ohne Jahr erschienen. Neuere
Ausgaben:
Jena
[* 10] 1826, 1835; gute
kritische von J. Ch.
Koch (Gießen
[* 11] 1769; 8. Aufl., Marb. 1824), von Zöpfl
(Heidelb. 1842). Eine lat.
Übersetzung lieferte Gobler (Basel
[* 12] 1543; neu hg. von
Abegg, Heidelb. 1837). –
Vgl. Malblanc, Geschichte
der peinlichen Gerichtsordnung
Karls V. (Nürnb. 1783);
Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen (2. Abteil., Braunschw.
1860–64);
Güterbock, Die Entstehungsgeschichte der Carolina (Würzb. 1876);
Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft
(2 Bde.,Münch. 1880–84);
Landschaft in den
Vereinigten Staaten
[* 14] von
Amerika
[* 15] am Atlantischen Ocean. 1663 verlieh
Karl II. durch einen Freibrief das Gebiet zwischen dem 31. und 36.° nördl.
Br. und zwischen den beiden Oceanen an eine Gesellschaft
von adligen Günstlingen, die auf
Grund eines künstlichen, von John Locke entworfenen
Feudalsystems die Besiedelung inAngriff
nahmen. Es bildeten sich zwei Kolonisationsmittelpunkte mit getrennten
Verwaltungen, der eine am Ashleyfluß in der Nähe
des heutigen Charleston, der andere weiter nördlich. Lockes
Plan, der sich als unpraktisch erwiesen hatte, mußte 1693 aufgegeben
werden. 1731 gaben die
Besitzer für eine Geldsumme ihre
Rechte an die
Krone zurück, welche eine
Trennung
des Gebietes in Nord- und
Südcarolina (s. diese
Artikel) vornahm.
libri (lat.), KarolinischeBücher, eine kirchenpolit.
Denkschrift, aus
Anlaß des
Bilderstreites im
AuftrageKarls d. Gr. von fränk. Theologen verfaßt. Als Papst
Hadrian I. die
Akten der zweiten Nicänischen
Synode von 787, welche die Verehrung der
Bilder kirchlich
sanktionierte, in lat.
Übersetzung an
Karl d. Gr. sandte, legte dieser sie den fränk. Theologen
vor, besonders der
FrankfurterSynode von 794, und ließ eine Gegenschrift ausarbeiten, die sog. und Carolini libriund
dem Papst übersenden. Das Werk zerfällt in 120
Kapitel in vier
BüchernArtikel, die man unter C vermißt,
sind unter K aufzusuchen.
¶
mehr
und vertritt in Bezug auf die Bilder den Standpunkt, daß es erlaubt sei, Bilder zu haben zum Schmuck der Kirchen und zur Erinnerung
an heilige Personen und Ereignisse; doch sei es für den Glauben gleichgültig, ob man solche Bilder habe oder nicht. Betreffs
der allgemeinen theol.-kirchlichen Anschauungen bilden die Karolinischen Bücher ein wertvolles Dokument
der fränk.-angelsächs. Theologie zur Zeit Karls d. Gr. Sie haben es bewirkt, daß die fränk.
Kirche bis zum 10. Jahrh, vom Bilderdienst frei blieb. Herausgegeben wurden die Carolini libri zuerst anonym von Jean du Tillet («Carolus
Magnus. Opus illustr. viri Carolini M. etc.», Par.
1549). Die röm. Kirche setzte sie 1564 auf den Index.