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der Priester von der Kirche dazu beauftragt sein, im Ernste (serio) handeln und seine Befugnisse nicht überschreiten, sofern dem Papste und den Bischöfen gewisse Fälle der Absolution vorbehalten sind. Nur im Notfall darf jeder Priester von jeder Sünde absolvieren. Da aber die priesterliche Absolution nur die Schuld und die ewigen Strafen vergiebt, nicht aber die zeitlichen (penae canonicae, temporales), so hat die Kirche das Recht und die Verpflichtung, dem absolvierten Sünder Büßungen aufzuerlegen. Die griech.-kath. Kirche denkt wesentlich ebenso.
Die Reformatoren gingen auch hier von dem doppelten Hauptgedanken aus, daß der Mensch durchaus nichts zur Versöhnung seiner Schuld dem allein wirkenden Verdienste Christi beifügen könne, und daß der einzige Weg, dieses Verdienst zu ergreifen, der Glaube sei. Daher die Lehre [* 2] der Protestanten, daß die Reue nur vom Heiligen Geiste gewirkt werde; daß das äußere Bekenntnis der Sünden unwesentlich, das eigene Werk, die menschliche Genugthuung unzulässig und unmöglich sei; daß nur zwei Stücke der Buße anerkannt werden können: zuerst Reue, dann der seligmachende Glaube (fides salvifica) an die vergebende Gnade Gottes in Christo, die durch den Priester nicht gegeben, sondern nur verkündet wird.
Hiermit ist im wesentlichen die neutestamentliche Anschauung von der Buße wiederhergestellt und die Innerlichkeit dieses Vorgangs anerkannt, wie sich namentlich auch in der von Luther energisch ausgesprochenen, katholischerseits entschieden verworfenen Forderung der «täglichen Buße» zeigt. Während Luthers Schrift von der Babylonischen Gefangenschaft (1520) und die Apologie der Augsburgischen Konfession (1530) noch die Buße oder die Absolution als Sakrament festhält, lassen die spätern Bekenntnisschriften nur zwei Sakramente, Taufe und Abendmahl, gelten. Nach luth. Lehre ist bei der Buße (im Gegensatz gegen Pietisten und Methodisten) keine plötzliche Umwandlung des innern Menschen und äußerlich scharf hervortretende Bezeugung derselben nötig (Bußkampf, Durchbruch der Gnade), und ebensowenig ein nur bedingtes Gnadenziel (terminus gratiae peremtorius), wie die Pietisten zu Anfang des 18. Jahrh. wollten, für die Möglichkeit der Buße anzunehmen.
Im Strafrecht ist Buße die Entschädigung, die der durch eine strafbare Handlung Verletzte wegen der ihm entstandenen Nachteile im Anschluß an das Strafverfahren verlangt. Im Ermessen des Strafrichters steht es, diesem Verlangen zu entsprechen. Geschieht es, so schließt die erkannte Buße die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruches im Civilprozeßverfahren aus, und die Entschädigungssumme selbst ist im Höchstbetrage für die einzelnen Fälle, in denen die Buße Anwendung findet, gesetzlich fixiert.
Diese Fälle sind:
1) üble Nachrede und Verleumdung (s. d.) - nicht einfache Beleidigung -, und zwar unter der Voraussetzung, daß nachteilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten entstehen. Höchstmaß: 600 M. (Deutsches Strafgesetzb. §§. 186-188);
2) Körperverletzung (s. d.), vorsätzliche und fahrläßige, gefährliche und schwere, als Folge von Vergiftung, als Folge der beim Zweikampf vorsätzlich übertretenen, vereinbarten oder hergebrachten Regeln, endlich auch Körperverletzung, begangen in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung des Amtes (§§. 231, 223-225, 229, 230, 207, 340 a. a. O.). Höchstbetrag: 6000 M.; 3) Nachdruck: Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., vom Gesetz, betreffend Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, vom und an Mustern und Modellen vom Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien, vom Höchstmaß: 6000 M.; 4) Markenschutzgesetz vom §. 15. Höchstmaß: 5000 M.; 5) Patentgesetz vom §. 36. Höchstmaß: 10000 M.
Die Formen, in welchen der Anspruch auf Buße geltend zu machen ist, sind in der Strafprozeßordnung gegeben. Nach deren Vorschrift kann der Anspruch nur erhoben werden mittels der Privatklage (s. d.) oder in einem auf erhobene öffentliche Klage anhängigen Verfahren durch Anschluß der Nebenklage (s. d.). Der Antrag auf Zuerkennung einer Buße kann bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz gestellt, bis zu demselben Zeitpunkt auch zurückgenommen, aber - wenn zurückgenommen - nicht erneuert werden.
Der Betrag, welcher als Buße verlangt wird, ist anzugeben; auf einen höhern Betrag, als den verlangten, darf nicht erkannt werden. Die Erben des Verletzten können den Anspruch auf Buße nicht erheben und auch nicht fortsetzen. Zur Erhebung des Anspruches ist auch der gesetzliche Vertreter des Verletzten befugt; sind mehrere durch Eine Handlung verletzt, so hat jeder den Bußanspruch. Mehrere zur Zahlung einer Buße verurteilte Personen haften als Gesamtschuldner (Deutsche [* 3] Strafprozeßordn. §§. 443-446, 4133).
Dem Österr. Strafgesetz von 1852 ist die Buße fremd; der Entwurf von 1889 hat wesentlich gleiche Bestimmungen wie das Deutsche Strafgesetzbuch.
Vgl. Wächter, Die Buße bei Beleidigungen und Körperverletzungen (Lpz. 1874);
Dochow, Die Buße im Strafrecht (Jena [* 4] 1875);
von Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung eines Menschen (Straßb. 1883);
Merklinghaus, Die Buße im Deutschen Reichs-Strafrecht (Köln [* 5] 1891).