Ortsbürgerrecht ist der
Inbegriff der einem Gemeindegliede zustehenden
Rechte. Dieselben bestehen in der Regel, abgesehen
von dem nach den Principien der Freizügigkeit und
Gewerbefreiheit jetzt selbstverständlichen
Rechte, in der Gemeinde bleibend
zu wohnen, Grundstücke zu besitzen,
Gewerbe zu treiben, aus der besondern Berechtigung, an den Bürgernutzungen,
Stiftungen
und etwa vorhandenen Privilegien teilzunehmen, im Falle der
Not aus Gemeindemitteln Unterstützung zu
empfangen, aktiv an den
Wahlen für die städtische Vertretung teilzunehmen und zu den Stadtämtern wählbar zu sein.
Das Ortsbürgerrecht wird oft nur durch ausdrückliche Verleihung und gegen Entrichtung einer Gebühr erworben, wobei man
die Befähigung und die Verpflichtung dazu sowie den
Anspruch darauf unterscheiden kann. An manchen Orten
werden den
Bürgern zum Zeugnis ihrer
Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht
Bürgerbriefe ausgestellt. Die deutschen Gesetzgebungen
über das Gemeindebürgerrecht sind auch heute noch sehr verschieden, doch gelangt das nach der
Französischen Revolution
allmählich auch in
Deutschland
[* 2] angenommene
System der reinen Einwohnergemeinde zu immer allgemeinerer
Anerkennung und beherrscht insbesondere auch die preuß.
Städteordnungen. In einigen Gegenden unterscheidet man allerdings
auch heute noch streng zwischen Einwohnergemeinde und
Bürgergemeinde. Der erstern gehören alle Einwohner der Gemeinde an,
der
Bürgergemeinde nur diejenigen
Personen, welche die Mitgliedschaft erworben haben. Die
Bürgergemeinden besitzen meist keine
polit.
Vorrechte, aber mehr oder weniger beträchtliches Eigentum, welches sie verwalten und an dessen
Nutzungen ihre
Glieder
[* 3] teilnehmen. (S.
Bürger.) -
Römisches Bürgerrecht, s. Civitas und
Römisches Recht.
sind städtische Schulanstalten für
Kinder aus dem
Bürgerstande, die eine für die Bedürfnisse der
letztern berechnete allgemeine
Bildung gewähren sollen. Im 18. Jahrh. zuerst wurden solche Bürgerschulen von
vielen
Pädagogen, besonders von den
Pietisten, mit
A. H. Francke an der
Spitze, im Gegensatze zu den damaligen Lateinschulen
gefordert.Man hatte und hat dabei vorzugsweise den bemittelten
Bürgerstand im
Auge,
[* 4] für den man Anstalten haben will, die
über das Ziel der gewöhnlichen
Volksschule hinausgehen.
Hat eine Bürgerschule noch Jahreskurse, die über die allgemeine Schulpflichtigkeit hinausgehen, so
bezeichnet man sie als eine höhere Bürgerschule. In manchen
Städten nennt man alle
Volksschulen und unterscheidet niedere,
mittlere und höhere; in andern, z. B.
Leipzig,
[* 5] werden nur diejenigen, in denen höheres
Schulgeld bezahlt wird, die also von
den
Kindern des bemittelten
Bürgerstandes besucht werden, Bürgerschulen, die andern dagegen mit geringerm
Schulgelde,
obschon sie in der Hauptsache gleiche Organisation und gleiche Ziele haben,
Bezirksschulen genannt, wogegen wieder anderwärts,
wie z. B. in
Dresden,
[* 6] die Bürgerschulen zugleich ein höheres Ziel und eine größere Stundenzahl als die
Bezirksschulen haben. In Süddeutschland
hat man allgemeine Bürgerschulen für die
Kinder aller
Stände.
Verschiedene Gesetze der neuern Zeit, wie das sächsische, vermeiden den
Namen Bürgerschule ganz und wenden dafür den
NamenVolksschule an, die sie in niedere, mittlere und höhere gliedern. In
Preußen
[* 7] sind durch die Unterrichtsordnung vom und
die Lehrpläne vom feste Bestimmungen auch für die höhern Bürgerschulen getroffen
worden. Freilich ist die
Grenze zwischen ihnen und den Realschulen, wie auch in
Sachsen,
[* 8] sehr unbestimmt gelassen. Nach den
Falkschen
«Allgemeinen Bestimmungen» vom 15. Okt. 1872 werden die sämtlichen gehobenen
Volksschulen, die bis dahin unter dem
NamenBürger-,
Mittel-, Rektor-, höhere
Knaben- oder Stadtschulen, in ihrer Einrichtung den socialen Verhältnissen
angepaßt, in beträchtlicher Anzahl vorhanden waren, unter dem
Namen Mittelschulen zusammengefaßt. In
Österreich
[* 9] bestehen
die Bürgerschulen seit 1869, und es ist ihnen die
Aufgabe zugewiesen, «denjenigen, welche eine Mittelschule (worunter hier,
anders wie in
Preußen, die unmittelbar auf die
Universität vorbereitenden Gymnasien und Realgymnasien
verstanden werden) nicht besuchen, eine über das Lehrziel der allgemeinen
Volksschule hinausgehende
Bildung zu gewähren».
Sie umfassen entweder die ganze Schulzeit und sind dann achtklassig, oder sind nur als dreiklassige selbständige Schulen
auf die 5 vorhergehenden Volksschulklassen aufgesetzt. -
Vgl. K. Mayer, Die deutsche Bürgerschule (1840);
Schurig, Die deutsche
Bürgerschule nach ihrem Wesen und Werden (Gotha
[* 10] 1872);
Ostendorf,Volksschule, Bürgerschule und höhere Schule (Düsseld.
1872);
Viereck,
[* 11] Die höhere Bürgerschule (Braunschw. 1891).
zum Unterschied vom Kämmereivermögen einer Gemeinde, welches letztere zu Gemeindezwecken genutzt
und von dem Gemeindevorstand verwaltet wird, ist das gemeinsame Vermögen, welches von den
Bürgern zusammen
für ihre Privatzwecke genutzt wird, s.
Allmende.
bezeichnete im Mittelalter öffentliche
Freiheit und Sicherheit in einer Stadt oder
Burg. Dann wurde auch
der um eine Stadt gelegene
Grund und
Boden, auf dem bei
Verlust der rechten
Hand
[* 12] der Friede nicht gebrochen
werden durfte, und in allgemeinerer Bedeutung überhaupt Weichbild, unmittelbares Gebiet einer Stadt- oder Landgemeinde unter
dem
Namen Burgfriede. Verstanden.
Endlich wurden die auf
Erhaltung des Friedens im Gebiete einer Stadt oder
Burg, auf innere Polizei an
einem fürstl.
Hofe u. s. w. bezüglichen
Statuten als Burgfriede bezeichnet. (S. auch Ganerbe.)
ein in seinen Befugnissen nach Ort und Zeit mannigfach wechselndes
Amt im Lehnsstaate des Mittelalters, dem
Ursprünge nach wenig verschieden von dem des
Grafen überhaupt, nur daß der
Amtsbezirk des Burggraf kleiner zu sein pflegte; es
haftete an einem befestigten oder sonst bedeutenden Orte, mit dem zuweilen wohl auch dessen Umkreis verbunden
war. In der Regel stand der Burggraf unter einem geistlichen Fürsten, der in der Stadt die gräfl.
Rechte erworben hatte
und sie
durch jenen verwalten ließ.
Doch finden sich auch königliche Burggraf, so gleich das erste
Mal, wo das
Amt historisch überliefert ist,
um 990 in
Regensburg.
[* 13] Inhaber waren oft vornehme Geschlechter, doch erhoben sich auch Ministerialen zu der Würde, z. B.
in
Trier,
[* 14]
Straßburg,
[* 15]
Augsburg,
[* 16] zählten dann aber nicht zu den Reichsfürsten.
Ihre Pflicht war die
Sorge für die Verteidigung
und Sicherheit der Stadt, daher nahmen sie die
Stellung eines
Burgvogts, d. h. Stadtkommandanten ein, und
oft war ihnen auch die
Aufsicht über das Bauwesen,
Gewerbe,
Zoll,
Maß und Gewicht übertragen. Wie die andern
Ämter des Lehnsstaates
¶
mehr
wurde auch das des Burggraf bald erblich. Besonders bekannt sind unter den geistlichen Burggraf die von Mainz,
[* 18] Meißen,
[* 19] Magdeburg;
[* 20] unter den königlichen die von Nürnberg:
[* 21] die Hohenzollern.
[* 22] –