Bürger (Hugo) - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich
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B.s dritte Frau, Christine Elise, geb. Hahn,
[* 2] geb. zu
Stuttgart,
[* 3] wurde nach der Scheidung Schauspielerin in
Altona,
[* 4] Hannover
[* 5] und
Dresden,
[* 6] zog später als Deklamatorin und plastisch-mimische Darstellerin (s.
Attitüde) in
Deutschland
[* 7] umher und
starb zu
Frankfurt
[* 8] a. M., zuletzt erblindet. Sie veröffentlichte
Dramen, z. B. das Ritterstück
«Adelheid, Gräfin von
Teck» (Hamb. 1799),
den
Roman «Irrgänge des weiblichen
Herzens» (ebd. 1798),
(Gemeindeausschuß), ein Organ der Gemeinde in
Württemberg,
[* 9]
Baden
[* 10] sowie nach den Gemeindeordnungen
von Kurhessen und Nassau, welchem die Befugnis zur
Kontrolle der Vermögensverwaltung, die Mitwirkung
bei wichtigern
Akten derselben und beim
Erlaß von Gemeindestatuten zusteht. In
Hamburg
[* 11] und Lübeck
[* 12] ist der ein von der Bürgerschaft
gewähltes Organ (in
Bremen
[* 13] Bürgeramt genannt), welches den Verkehr zwischen Senat und Bürgerschaft vermittelt, einzelne
Beamtenstellen besetzt und bei der Vermögensverwaltung mitwirkt.
eine hohe Auszeichnung, welche bei den Griechen und
Römern verdienstvollen
Bürgern zuerkannt wurde.
Bei den erstern bestand sie anfangs aus frischen Ölzweigen, die jedoch später den künstlichen, aus
Gold
[* 14] verfertigten wichen,
und konnte vom
Volke, vom
Rate, oder auch von gewissen Körperschaften erteilt werden.
Bei denRömern war
die Bürgerkrone (corona civica) aus Eichenlaub gewunden. Sie wurde demjenigen zu teil, der einem
Bürger im
Kriege das Leben gerettet
hatte, und verlieh dem Gekrönten auch gewisse Ehrenrechte. Als besondere Auszeichnung für
Augustus ließ der Senat an dem
Giebel seines Hauses eine Bürgerkrone mit der
Inschrift «Ob cives servatos» anbringen. Dieser
Kranz findet sich dann auch auf vielen Münzen
[* 15] (s. Corona.).
[* 16]
Todwar in einigen
Strafgesetzgebungen, namentlich der französischen, diejenige
Nebenstrafe, durch die
der zu bestimmten
Strafen Verurteilte, noch bei Lebzeiten rechtlich als schon gestorben geltend, in den Zustand völliger
Rechtlosigkeit verfiel. Es wurde die Erbschaft des Verurteilten, gleich als wäre er mit
Tode abgegangen,
eröffnet, der bürgerlich
Tote konnte nichts erben, nichts durch freigebige
Verfügungen, außer zum Lebensunterhalt, erwerben,
nichts veräußern, nicht vor Gericht zur Vertretung eigener Interessen, noch als Vormund, Zeuge oder
Urkundsperson auftreten,
auch keine den bürgerlichenRechten nach gültige
Ehe, trotzdem die bisher bestehende als von
Rechts wegen
aufgelöst erachtet wurde, eingehen, während der
Staat auf alles dem
BürgerlichenToten anfallende Vermögen sein Heimfallsrecht
ausübte. Durch das franz. Gesetz vom 31. Mai wurde die
Strafe des Bürgerlicher Tod für
Frankreich formell abgeschafft. Das
österr. Gesetz vom mildert die ältern betreffenden Bestimmungen des
Strafgesetzes von 1852. Für
Preußen
[* 17] verbietet die Verfassungsurkunde vom den Bürgerlicher Tod
GesetzbuchfürdasDeutsche Reich.
[* 18]ImDeutschenReich bestehen in bürgerlichen Rechtssachen
immer noch
verschiedene Rechtssysteme, die sich aus der frühern staatlichen Zerrissenheit heraus entwickelt haben.
Im großen und ganzen sind das vier Rechtssysteme: das des gemeinen (auf der Grundlage des römischen beruhenden)
Rechts,
gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des
Preuß. Allg.
Landrechts für über 19 Millionen, das des franz.
Rechts für
etwa 9 Millionen, das des Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen. Daneben stehen noch die kleinern Rechtsgebiete des Jütischen Low, des fries.
und des dän.
Rechts. Das Geltungsgebiet des gemeinen
Rechts spaltet sich wieder in eine Menge im einzelnen voneinander abweichender
Unterabteilungen; selbst in
Preußen gelten neben dem Allg.
Landrechte noch Provinzialrechte. Auch die
einzelnen deutschen
Staaten haben in sich nicht durchweg einheitliches
Recht.
Preußen hat sechs Rechtsgebiete,
Bayern
[* 19] drei,
in
Nürnberg
[* 20] gilt innerhalb der
Mauer anderes
Recht als vor den
Thoren, in Hessen-Darmstadt, Oldenburg,
[* 21]
Sachsen-Weimar bestehen
je zwei Rechtsgebiete; alles dies bei einer noch sehr viel größern Mannigfaltigkeit der Gestaltungen z. B.
für das eheliche Güterrecht.
Deutsche leben auf dem Gebiete des bürgerlichen
Rechts wie Fremde nebeneinander, sie schließen ihre
Verträge, sie leben
und beerben sich, sie verfolgen ihre
Rechte vor Gericht nach zum
Teil sehr voneinander abweichenden Gesetzen. Diese Rechtsverschiedenheit
kann durch Rechtsübung, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung der Gerichte nicht ausgeglichen werden. Hier muß
die Reichsgesetzgebung, die sich seit dem Gesetz vom auch auf das bürgerliche
Recht zu erstrecken hat, einschreiten,
wie sie bereits einen einheitlichen Civilprozeß,
Strafprozeß und ein einheitliches
Strafrecht geschaffen hat; denn ein
Volk
bedarf eines einheitlichen
Rechts.
Seit dem wird denn auch an der Herstellung eines einheitlichen f.
d. D. R. gearbeitet. Es trat infolge Beschlusses des
Bundesrats an jenem
Tage unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des
ReichsoberhandelsgerichtsPape eine aus 9 praktischen Juristen und 2 Professoren bestehende
Kommission zur Ausarbeitung eines
Entwurfes zusammen. Die
Kommission hat sich dann noch durch 11 Hilfsarbeiter verstärkt. Aus ihrem
Schoße
ist der 1888 der Öffentlichkeit übergebene
Entwurf eines f.
d. D. R. (Berl., Guttentag) hervorgegangen (auch kurz als
Deutscher Entwurf bezeichnet).
Dazu erschien dann noch der
Entwurf eines Einführungsgesetzes und der
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen. Dcr
Entwurf hat einzelne Materien von der Bearbeitung ausgeschlossen, z. B.
das
Wasserrecht, das
Bergrecht, das
Recht der Familienfideikommisse, der
Lehn- und der Bauergüter, das Versicherungsrecht und
das Verlagsrecht. Im übrigen umfaßt er das gesamte bürgerliche
Recht in 5
Büchern und 2164
Paragraphen.
Das erste
Buch enthält in 205
Paragraphen den allgemeinen
Teil mit den Unterabteilungen: Rechtsnormen,
Personen (einschließlich der jurist.
Personen), Rechtsgeschäfte, Fahrlässigkeit und
Irrtum, Zeitbestimmungen,
Anspruchsverjährung,
Selbstverteidigung und Selbsthilfe,
Urteil,
Beweis, Sicherheitsleistung. Das zweite
Buch (§§. 206-777) enthält das
Recht der
Schuldverhältnisse, das dritte (§§. 778-1226) das Sachenrecht, das vierte (§§. 1227-1748) das Familienrecht, das fünfte
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(§§. 1749-2164) das Erbrecht. Trotz aller Anfechtungen, die der Entwurf erfahren hat, ist ihm das Zeugnis nicht zu versagen,
daß er eine gründliche, ernste, im einzelnen wohlerwogene Arbeit ist, die sich als Grundlage für eine allerdings notwendige
weitere Bearbeitung wohl eignet. Die weitere Bearbeitung ist bereits seit 1891 in Angriff genommen. Unter
dem Vorsitz des Staatssekretärs im Reichsjustizamt Bosse, an dessen Stelle im März 1892 sein Nachfolger, der StaatssekretärHanauer trat, ist eine Revisionskommission, bestehend aus Juristen, Geschäftsmännern und Parlamentariern, zusammengetreten.
Nach den Eröffnungen, welche im DeutschenReichstage gemacht sind, steht zu erwarten, daß das neue Gesetzbuch um die Wende
des 19. Jahrhunderts wird in das Leben treten können.