Bürger (Hugo) - Bürgerliches Gesetzbuch für das Deutsche Reich
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B.s dritte Frau, Christine Elise, geb. Hahn, geb. zu Stuttgart, wurde nach der Scheidung Schauspielerin in Altona,
Hannover und Dresden, zog später als Deklamatorin und plastisch-mimische Darstellerin (s. Attitüde) in Deutschland umher und
starb zu Frankfurt a. M., zuletzt erblindet. Sie veröffentlichte Dramen, z. B. das Ritterstück
«Adelheid, Gräfin von Teck» (Hamb. 1799),
den Roman «Irrgänge des weiblichen Herzens» (ebd. 1798),
(Gemeindeausschuß), ein Organ der Gemeinde in Württemberg, Baden sowie nach den Gemeindeordnungen
von Kurhessen und Nassau, welchem die Befugnis zur Kontrolle der Vermögensverwaltung, die Mitwirkung
bei wichtigern Akten derselben und beim Erlaß von Gemeindestatuten zusteht. In Hamburg und Lübeck ist der ein von der Bürgerschaft
gewähltes Organ (in Bremen Bürgeramt genannt), welches den Verkehr zwischen Senat und Bürgerschaft vermittelt, einzelne
Beamtenstellen besetzt und bei der Vermögensverwaltung mitwirkt.
eine hohe Auszeichnung, welche bei den Griechen und Römern verdienstvollen Bürgern zuerkannt wurde.
Bei den erstern bestand sie anfangs aus frischen Ölzweigen, die jedoch später den künstlichen, aus Gold verfertigten wichen,
und konnte vom Volke, vom Rate, oder auch von gewissen Körperschaften erteilt werden. Bei den Römern war
die Bürgerkrone (corona civica) aus Eichenlaub gewunden. Sie wurde demjenigen zu teil, der einem Bürger im Kriege das Leben gerettet
hatte, und verlieh dem Gekrönten auch gewisse Ehrenrechte. Als besondere Auszeichnung für Augustus ließ der Senat an dem
Giebel seines Hauses eine Bürgerkrone mit der Inschrift «Ob cives servatos» anbringen. Dieser
Kranz findet sich dann auch auf vielen Münzen (s. Corona.).
Tod war in einigen Strafgesetzgebungen, namentlich der französischen, diejenige Nebenstrafe, durch die
der zu bestimmten Strafen Verurteilte, noch bei Lebzeiten rechtlich als schon gestorben geltend, in den Zustand völliger
Rechtlosigkeit verfiel. Es wurde die Erbschaft des Verurteilten, gleich als wäre er mit Tode abgegangen,
eröffnet, der bürgerlich Tote konnte nichts erben, nichts durch freigebige Verfügungen, außer zum Lebensunterhalt, erwerben,
nichts veräußern, nicht vor Gericht zur Vertretung eigener Interessen, noch als Vormund, Zeuge oder Urkundsperson auftreten,
auch keine den bürgerlichen Rechten nach gültige Ehe, trotzdem die bisher bestehende als von Rechts wegen
aufgelöst erachtet wurde, eingehen, während der Staat auf alles dem Bürgerlichen Toten anfallende Vermögen sein Heimfallsrecht
ausübte. Durch das franz. Gesetz vom 31. Mai wurde die Strafe des Bürgerlicher Tod für Frankreich formell abgeschafft. Das
österr. Gesetz vom mildert die ältern betreffenden Bestimmungen des Strafgesetzes von 1852. Für
Preußen verbietet die Verfassungsurkunde vom den Bürgerlicher Tod
GesetzbuchfürdasDeutsche Reich. Im Deutschen Reich bestehen in bürgerlichen Rechtssachen
immer noch
verschiedene Rechtssysteme, die sich aus der frühern staatlichen Zerrissenheit heraus entwickelt haben.
Im großen und ganzen sind das vier Rechtssysteme: das des gemeinen (auf der Grundlage des römischen beruhenden) Rechts,
gültig für über 15 Millionen Deutsche, das des Preuß. Allg. Landrechts für über 19 Millionen, das des franz. Rechts für
etwa 9 Millionen, das des Sächs.
Bürgerl. Gesetzbuchs für etwa 3 Millionen. Daneben stehen noch die kleinern Rechtsgebiete des Jütischen Low, des fries.
und des dän. Rechts. Das Geltungsgebiet des gemeinen Rechts spaltet sich wieder in eine Menge im einzelnen voneinander abweichender
Unterabteilungen; selbst in Preußen gelten neben dem Allg. Landrechte noch Provinzialrechte. Auch die
einzelnen deutschen Staaten haben in sich nicht durchweg einheitliches Recht. Preußen hat sechs Rechtsgebiete, Bayern drei,
in Nürnberg gilt innerhalb der Mauer anderes Recht als vor den Thoren, in Hessen-Darmstadt, Oldenburg, Sachsen-Weimar bestehen
je zwei Rechtsgebiete; alles dies bei einer noch sehr viel größern Mannigfaltigkeit der Gestaltungen z. B.
für das eheliche Güterrecht.
Deutsche leben auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts wie Fremde nebeneinander, sie schließen ihre Verträge, sie leben
und beerben sich, sie verfolgen ihre Rechte vor Gericht nach zum Teil sehr voneinander abweichenden Gesetzen. Diese Rechtsverschiedenheit
kann durch Rechtsübung, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung der Gerichte nicht ausgeglichen werden. Hier muß
die Reichsgesetzgebung, die sich seit dem Gesetz vom auch auf das bürgerliche Recht zu erstrecken hat, einschreiten,
wie sie bereits einen einheitlichen Civilprozeß, Strafprozeß und ein einheitliches Strafrecht geschaffen hat; denn ein Volk
bedarf eines einheitlichen Rechts.
Seit dem wird denn auch an der Herstellung eines einheitlichen f.
d. D. R. gearbeitet. Es trat infolge Beschlusses des Bundesrats an jenem Tage unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten des
Reichsoberhandelsgerichts Pape eine aus 9 praktischen Juristen und 2 Professoren bestehende Kommission zur Ausarbeitung eines
Entwurfes zusammen. Die Kommission hat sich dann noch durch 11 Hilfsarbeiter verstärkt. Aus ihrem Schoße
ist der 1888 der Öffentlichkeit übergebene Entwurf eines f. d. D. R. (Berl., Guttentag) hervorgegangen (auch kurz als
Deutscher Entwurf bezeichnet).
Dazu erschien dann noch der Entwurf eines Einführungsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen. Dcr Entwurf hat einzelne Materien von der Bearbeitung ausgeschlossen, z. B.
das Wasserrecht, das Bergrecht, das Recht der Familienfideikommisse, der Lehn- und der Bauergüter, das Versicherungsrecht und
das Verlagsrecht. Im übrigen umfaßt er das gesamte bürgerliche Recht in 5 Büchern und 2164 Paragraphen.
Das erste Buch enthält in 205 Paragraphen den allgemeinen Teil mit den Unterabteilungen: Rechtsnormen,
Personen (einschließlich der jurist. Personen), Rechtsgeschäfte, Fahrlässigkeit und Irrtum, Zeitbestimmungen, Anspruchsverjährung,
Selbstverteidigung und Selbsthilfe, Urteil, Beweis, Sicherheitsleistung. Das zweite Buch (§§. 206-777) enthält das Recht der
Schuldverhältnisse, das dritte (§§. 778-1226) das Sachenrecht, das vierte (§§. 1227-1748) das Familienrecht, das fünfte
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(§§. 1749-2164) das Erbrecht. Trotz aller Anfechtungen, die der Entwurf erfahren hat, ist ihm das Zeugnis nicht zu versagen,
daß er eine gründliche, ernste, im einzelnen wohlerwogene Arbeit ist, die sich als Grundlage für eine allerdings notwendige
weitere Bearbeitung wohl eignet. Die weitere Bearbeitung ist bereits seit 1891 in Angriff genommen. Unter
dem Vorsitz des Staatssekretärs im Reichsjustizamt Bosse, an dessen Stelle im März 1892 sein Nachfolger, der Staatssekretär
Hanauer trat, ist eine Revisionskommission, bestehend aus Juristen, Geschäftsmännern und Parlamentariern, zusammengetreten.
Nach den Eröffnungen, welche im Deutschen Reichstage gemacht sind, steht zu erwarten, daß das neue Gesetzbuch um die Wende
des 19. Jahrhunderts wird in das Leben treten können.