734 Chios, Rhodus, Kos und die Stadt
Byzanz gegen
Athen
[* 2] eröffneten, um sich von dem
Bündnis mit diesem
Staate loszureißen.
Er führte 355 zu einem
Vertrage, durch welchen sie zu großem Schaden der
Athener ihren Zweck wirklich erreichten.
2) Der
Krieg, den unter der Oberleitung des Königs Philipp V. von Macedonien der Achäische
Bund und die
übrigen griech. Verbündeten des Königs auf Veranlassung der Messenier seit dem Herbst des
J. 220 v.Chr. gegen die räuberischen Ätolier und deren Verbündete (Elis und
Sparta) führten. Er wurde auf die Nachricht
vom
Siege Hannibals über die
Römer
[* 3] am Trasimenischen See 217 durch den Frieden zu Naupaktus beendigt,
da Philipp, um seine ganze Macht gegen die
Römer wenden zu können, sich in
Griechenland
[* 4] freie
Hand
[* 5] schaffen wollte.
3) Der Kampf, den die meisten italischen Bundesgenossen der
Römer im Spätjahr 91 v.Chr. gegen die röm. Republik eröffneten,
um diese zur endlichen
Ausdehnung
[* 6] des Vollbürgerrechts über die
Völker der italischen Halbinsel zu zwingen.
Der
Krieg wurde mit furchtbarer Erbitterung geführt und schon 90 sahen die
Römer sich genötigt, allen treu gebliebenen Bundesgenossen
das
Bürgerrecht zu gewähren. Als sie auch jetzt des
Aufstands noch nicht Herr wurden, versprachen sie es allen, die in 60
Tagen
die Waffen
[* 7] niederlegen und sich bei einem röm.
Beamten melden wollten. Jetzt erst gelang es, den
Widerstand
im Laufe der J. 89 und 88 meist zu überwältigen. Die noch weiter fechtenden
Samniter und Lucanier dagegen setzten im Anschluß
an den nachher ausbrechenden Bürgerkrieg zwischen röm. Optimaten und Demokraten auf seiten
der letztern den Kampf fort. Ihr letztes
Heer ging zu
Grunde im Kampfe mit
Sulla in der mörderischen
Schlacht
bei
Rom an
[* 8] der
Porta Collina 1. Nov. 82 v.Chr.
(Tribunal fédéral), der
Staatsgerichtshof der
Schweiz
[* 9] in Lausanne,
[* 10] entscheidet Streitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen, Privaten und Kantonen, sowie Privatstreitigkeiten im Betrage von mehr als 3000
Frs.
in der
Schweiz der Vorsteher der Bundeskanzlei, welcher von der Bundesversammlung je auf die
Dauer von 3 Jahren
gewählt wird.
Die Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und bei dem
Bundesrat. –
Über dasAmt des Bundeskanzler im Norddeutschen
Bunde s. Reichskanzler.
d.h.Gesetzeslade, die jüngere Bezeichnung der
Lade Gottes oder
LadeJahwes, die sich in ältester Zeit
im
Tempel
[* 18] zu Silo befand, nach wechselvollen
Schicksalen durch
David nach
Jerusalem
[* 19] unter ein in seiner
Burg stehendes Zelt gebracht
und schließlich von Salomo in den
Tempel übergeführt wurde. Dort ist sie verschollen. Sie ist nur zu verstehen, wenn man
die Kisten vergleicht, die andere alte
Völker für ihre
Götter und Fetische besessen haben. Denn nach den ältesten histor.
Nachrichten, wie
sie die
Bücher Samuelis und der Könige darbieten, dachten sich die alten Israeliten
die Gegenwart Jahwe
Zebaoths in handgreiflichster
Weise an die
Lade geknüpft. Die Meinung, die
Lade habe zur Aufbewahrung der
Gesetzestafeln gedient, ist eine Umbildung dieser ältesten
Vorstellung. Eine große Rolle spielt diese
Vorstellung im Zusammenhang
mit der
Vorstellung von der
Stiftshütte in der jüngsten Schicht des
Pentateuchs. Nach dieser ist sie eine
Kiste von Akazienholz, 2½ Ellen lang, 1½ Ellen breit und ebenso hoch, innen und außen vergoldet. Auf dem goldenen Deckel
(dem sog. Gnadenstuhle) standen zwei goldene Cherubbilder mit ausgebreiteten Flügeln. An den
vier
Ecken waren
Ringe und durch diese
Stangen gesteckt, um dieLade tragen zu können. Diese heilige Bundeslade soll
dem
Volke Israel auf dem Zuge durch die Wüste vorangetragen worden sein.
in der
Schweiz der Vorsitzende des
Bundesrats (der obersten vollziehenden und leitenden
Behörde der
Eidgenossenschaft, welche aus 7 Mitgliedern besteht), welcher von den vereinigten
Räten aus den Mitgliedern desselben für
die
Dauer eines Jahres gewählt wird.
im
DeutschenReich. I.EntstehungundrechtlicheNatur. Als auf
Grund des
Prager Friedens die 22 deutschen
Staaten
nördlich der Mainlinie sich durch den
Vertrag vom verpflichtet hatten, ein neues deutsches Bundesverhältnis unter
FührungPreußens
[* 20] herzustellen, traten im Jan. 1867
Vertreter dieser Regierungen zur
Beratung der von
Preußen
[* 21] vorgelegten Bundesverfassung in
Berlin
[* 22] zusammen; die
Aufgabe der Konferenz von Regierungsvertretern
war in kurzer Zeit erledigt.
Diese histor.
Thatsache ist der Ausgangspunkt des Bundesrat. Die neue Institution in vorhandene staatsrechtliche
Kategorien unterzubringen,
erwies sich als unmöglich. Weder ist der Bundesrat eine Erste Kammer noch ein Ministerium; am
nächsten stehen ihm der schweiz.
Ständerat und der Senat der nordamerik.
Union; sie teilen mit dem Bundesrat den
Gedanken einer Staatenvertretung,
allerdings mit dem bedeutsamen Unterschied, daß diese Staatenvertretungen republikanischer
Bundesstaaten rein parlamentarisch
organisiert sind.
Als Vertretungskörper der verbündeten Regierungen ist der Bundesrat der norddeutschen Bundesverfassung
eingefügt worden und so in die Reichsverfassung
(Abschnitt III, Art. 6–10) übergegangen. Der deutsche Gesamtstaat war
von Anfang an nie als reine Monarchie gedacht, sondern, wenn auch unter preuß. Präsidium,
als ein föderativ-monarchisches Staatswesen. Demgemäß erscheint als
Träger
[* 23] der
Souveränität nicht der weiterhin mit der
Kaiserwürde ausgestattete
Bundespräsident, sondern die korporative Einheit der bisherigen einzelnen
Träger der
Souveränität.
Der kongruente staatsrechtliche
Ausdruck jenes Grundgedankens wäre das Fürstenkollegium als oberster Regierungsfaktor des
deutschen
Bundesstaates gewesen. An dessen
Stelle wurde aber ein Vertretungskörper gesetzt, unser heutiger Bundesrat. Der Bundesrat ist somit
staatsrechtlich zu charakterisieren als der Repräsentant des
Trägers derSouveränität und demgemäß
das oberste Regierungsorgan des
Reichs. Eine Prärogative des
Kaisers dem Bundesrat gegenüber besteht allerdings in folgenden Punkten:
1) Der
Kaiser ernennt den verfassungsmäßigen Vorsitzenden des Bundesrat, den Reichskanzler (s.d.). Die
Stellvertretung im Vorsitze
für den Fall, daß
Preußen unvertreten
¶
2) Der Kaiser hat nach dem Wortlaut der Verfassung (Art. 12) das Recht, den Bundesrat zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, zu schließen;
diese aus einer quasiparlamentarischen Auffassung des Bundesrat hervorgegangenen Vorschriften sind für den Bundesrat ziemlich gegenstandslos,
da die thatsächlichen Verhältnisse sehr bald dazu führten, daß der Bundesrat, mit Ausnahme
kurzer Sommerferien, als permanentes Regierungsorgan des Reichs sich gestaltete. Dadurch haben auch die andern Verfassungsvorschriften
(Art. 13, 14): daß der Bundesrat alljährlich einmal, ferner daß er auf Verlangen von einem Drittel der Stimmen berufen werden
müsse, ihre praktische Bedeutung verloren.
II. Zusammensetzung des Bundesrat. Der Bundesrat ist somit dasjenige Reichsorgan,
in dem der Wille der Einzelstaaten im Reiche seinen gesetzlichen Ausdruck findet. Daraus ergiebt sich, daß alle Einzelstaaten
in demselben vertreten sein müssen; Elsaß-Lothringen
[* 26] trägt dermalen noch nicht den rechtlichen Charakter eines Einzelstaates,
kann somit eine beschließende Stimme im B. nicht haben; durch specialgesetzliche Vorschrift (Gesetz vom
§. 7) wurde jedoch dem Reichslande beratende Stimme im B. für Elsaß-Lothringen betreffende Sachen eingeräumt.
Aus dem Rechtscharakter des Bundesrat. Als Vertretungskörper der verbündeten Regierungen ergiebt sich aber auch die
weitere Folge, daß die gleichzeitige Zugehörigkeit zu und Reichstag verfassungsmäßig ausgeschlossen
ist (Art. 9). Die außerordentlich große Verschiedenheit der thatsächlichen Bedeutung der einzelnen Gliedstaaten des Reichs
führte zu einer verschiedenartigen Abmessung des Stimmengewichts derselben im B.; jedoch hat diese Abstufung keinerlei principielle,
sondern lediglich quantitative Bedeutung; auch ihre positivrechtliche Gestaltung (Art. 6) beruht auf einer histor.
Jeder Einzelstaat kann so viele
Bevollmächtigte zum Bundesrat ernennen, als er nach der VerfassungStimmen zu führen hat;
für die Bevollmächtigten werden in der
Regel noch Stellvertreter ernannt;
die Stellung der am preuß. Hofe beglaubigten einzelstaatlichen Gesandten ist in zweckmäßiger
Weise mit der Stellung von Bevollmächtigten zum Bundesrat in Zusammenhang gesetzt worden;
nach der (nicht
publizierten) Geschäftsordnung vom (in Abänderung der ursprünglichen vom kann unter bestimmten
formellen Voraussetzungen (für eine Sitzung durch Auftrag des Bevollmächtigten, dauernd nur auf Grund besonderer Vollmacht
der Regierung) die Stimme mehrerer Bundesglieder von einem Bevollmächtigten abgegeben werden;
die in der Geschäftsordnung
vorgesehenen regelmäßigen Beratungen der ersten Bevollmächtigten, der Ministerkonferenz, scheint als
dauernde Einrichtung nicht in
Übung gekommen zu sein.
Daß die Stimme eines Staates, auch wenn sie mehrfach zählt, nur einheitlich
abgegeben werden kann (Art. 6), folgt aus der principiellen Natur des Bundesrat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die preuß. («Präsidial»-)Stimme (Art. 7,
Abs. 3). In Sachen der sog. Reservatrechte (s. d.) können die Bevollmächtigten der beteiligten Einzelstaaten
zwar mitberaten, sind aber von der Abstimmung ausgeschlossen (Art. 7, Abs. 4). Eine Berufung anf «mangelnde Instruktion» ist
durch die Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen; nicht instruierte, ebenso wie nicht vertretene «Stimmen werden nicht gezählt»
(Art. 7, Abs. 3).
III. Die persönliche Rechtsstellung der Bevollmächtigten zum Bundesrat ist, selbstverständlich
abgesehen vom Reichskanzler, nicht die von Reichsbeamten; sie verbleiben vielmehr, obwohl sie in ihrer Gesamtheit eine Reichsbehörde
darstellen, im Staatsdienst ihres Einzelstaates, beziehen demnach vom Reich weder Gehalt noch stehen sie unter dessen Disciplinargewalt.
Diesem Verhältnis giebt die Reichsverfassung in Art. 10 den allerdings unzutreffenden Ausdruck, daß
der Kaiser für den «üblichen diplomat. Schutz» der Mitglieder des Bundesrat zu
sorgen habe, unzutreffend deshalb, weil völkerrechtliche Begriffe und Voraussetzungen für das Verhältnis der Einzelstaaten
zum Reiche schlechterdings unanwendbar sind; doch hat im Gerichtsverfassungsgesetz §. 18, Abs. 2, wie in den beiden Prozeßordnungen
(Strafprozeßordn. §§. 49, 72; Civilprozeßordn. §§. 347, 367) der Gedanke noch eine weitere, übrigens unbedenkliche
Folge gefunden.
Die Abstimmung erfolgt dem Vertretungsgedanken entsprechend lediglich nach Instruktionen der Vertretenen;
über diese giebt
das Reichsrecht außer der oben erwähnten über Nichtinstruktion keine Vorschrift;
die Sache fällt somit ausschließlich
in das Gebiet des Partikularstaatsrechts;
mehrfache Anläufe, besonders in Bayern und Württemberg, das
Problem gesetzgeberisch zu lösen, im Sinne einer rechtsnotwendigen Mitwirkung der Volksvertretung für die Erteilung unternommen,
sind resultatlos verlaufen;
doch entbehrt die Behauptung des staatsrechtlichen Grundes, als sei nach dem geltenden Recht in
keinem Falle die Mitwirkung der Volksvertretung zur Erteilung von Instruktionen erforderlich, ebenso wie
die weitere, als seien Partikulargesetze zur Regelung dieses Verhältnisses wider die Reichsverfassung.
IV. Die Arbeiten des Bundesrat geschehen teils in Plenarverhandlungen, teils in Ausschußsitzungen. Es bestehen 11 Ausschüsse (Art.
8): 1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll- und Steuerwesen, 4) für
Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
[* 33] 6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen, 8) für die auswärtigen
Angelegenheiten, 9) für Elsaß-Lothringen, 10) für die Verfassung, 11) für die Geschäftsordnung;