es für ausgemacht galt, daß jener
Nerv von den peripherischen
Ganglien ausgehe. In der Histologie entdeckte Budge unter anderm
die bisher unbekannten Anfänge der die
Galle aus der
Leber führenden
Gänge
(Gallenkapillaren). Er schrieb
«Lehre
[* 2] vom
Erbrechen»
(Bonn
[* 3] 1840),
«Untersuchungen über das
Nervensystem» (2 Bde., Frankf. 1841-42),
(engl., spr. böddschět; frz.,
spr. büddscheh), ein engl. Wort, von dem altfranz. bougette, Sack
(speciell der Ledersack des Schatzkanzlers), stammend, bezeichnet seit Anfang des 19. Jahrh.
auch auf dem Kontinent im parlamentarischen Sprachgebrauch die geordnete Zusammenstellung der voraussichtlichen Einnahmen
und
Ausgaben des
Staates. Offiziell ist dafür allerdings in
Deutschland
[* 4] der
Ausdruck Staatshaushaltsetat gebräuchlich. Die
Zweckmäßigkeit solcher
Voranschläge wurde theoretisch schon im 17. Jahrh. anerkannt, eine wesentliche praktische
Bedeutung konnten sie aber in den absolut regierten
Staaten nicht erlangen, obwohl z.B. in neuerer Zeit
auch in
Rußland alljährlich ein Budget im voraus aufgestellt und veröffentlicht wird. In England andererseits ist die
Macht des Parlaments so fest begründet, daß hinsichtlich des ein weniger strenges
Verfahren beobachtet werden kann, als
es die
Theorie des kontinentalen Konstitutionalismus verlangt.
In der That ist denn auch das engl. Budgetrecht ein ganz wesentlich anderes und in seinen Konsequenzen
niemals die Grundlagen der Staatsordnung gefährdend, wie dasjenige des kontinentalen Konstitutionalismus. (S. hierüber
besonders die
Schriften von Gneist.) Für den letztern, welchem nach franz.-belg. Vorbild auch
Preußen
[* 5] und dasDeutsche Reich
[* 6] sich angeschlossen haben, hat das Budget neben seiner finanztechnischen eine staatsrechtliche Bedeutung ersten Ranges
erhalten; die
Volksvertretung hat das Budget, das sämtliche Einnahmen und
Ausgaben enthalten muß und nur in Form eines Gesetzes
festgestellt werden kann, zu bewilligen, und dieses
Recht ist ihre Hauptwaffe gegenüber der Regierung. Es liegt
hierin, wie Gneist treffend bemerkt, eine «Unterordnung aller gesetzlichen Ordnung
im
Staat unter die
Beschlüsse der etatbewilligenden Kammer; denn jedes verfassungsmäßige Organ im
Staat bedarf nun zu seiner
Wirksamkeit einer jährlichen Genehmigung der
Majorität der Wahlversammlung».
In denStaaten mit zwei Kammern ist es die Regel, daß das
Unterhaus allein berechtigt ist, Streichungen
oder sonstige Abänderungen in dem
Entwurf der Regierung vorzunehmen, während die Erste Kammer nur über das Budget im ganzen
abzustimmen hat. So auch verfassungsgemäß in
Preußen, übrigens aber sind die
Rechte der
Volksvertretung hinsichtlich des
in den verschiedenen
Staaten verschieden bemessen.
In den meisten erfolgt die Bewilligung nur auf ein Jahr,
in einigen kleinern jedoch besteht eine zwei- oder dreijährige «Finanzperiode»
und in
Bayern
[* 7] war dieselbe früher sogar auf 6 Jahre ausgedehnt.
Ein für das
Reich 1881 von der Regierung gemachter Versuch, zweijährige Finanzperioden zu erlangen, scheiterte; die Finanzperiode
in
Preußen wie im
Reich ist die einjährige.
In dem Budgetgesetz wird auch die Forterhebung der Einnahmen
formell neu für jede Finanzperiode bewilligt, wenn
nach
der Verfassung, wie dies in
Preußen und dem
DeutschenReiche nach dem
Vorgange
Frankreichs und
Belgiens der Fall ist, alle Einnahmen auf das Budgetgesetz gebracht werden müssen. In England aber
gilt dies für die gesetzlich feststehenden Einnahmen nicht; in
Preußen bestimmt allerdings der Art. 109
der Verfassung
auch, daß die bestehenden
Steuern so lange forterhoben werden können, bis ein Gesetz sie abändert.
Der jährliche Etat aber ist auch ein Gesetz. Was die
Ausgaben betrifft, so kommt sehr viel darauf an, wie weit
die parlamentarische Befugnis zur Mitwirkung bei der Specialisierung derselben reicht. In
Frankreich war unter Napoleon III.
der Gesetzgebende Körper von 1852 bis 1862 nur berechtigt, die Gesamtsumme der
Ausgaben für die einzelnen Ministerien zu
votieren, die Verteilung auf die besondern
Abteilungen aber erfolgte durch kaiserl. Dekrete, und auf demselben Wege
konnten auch Übertragungen (virements) der Überschüsse eines
Kapitels auf ein anderes stattfinden.
Seit 1862 aber wurde das Budget nach (55) Sektionen, seit 1869 wieder, wie unter der Julimonarchie, nach
Kapiteln bewilligt, und
ein Gesetz von 1871 hat jedes
Virement von einem
Kapitel zum andern verboten. In
Preußen wurde infolge eines 1862 vom
Abgeordnetenhause aufgestellten Grundsatzes ebenfalls eine genauere Specialisierung der in den Hauptetat aufzunehmenden
Ausgaben
zugestanden. Die jetzt in
Preußen und dem
DeutschenReiche gehandhabte Methode geht außerordentlich weit in der Specialisierung,
etwa zwanzigmal weiter als diejenige des engl.
Rechts.
Werden die in den
Titeln gesetzten Grenzen
[* 8] nicht eingehalten, so liegt eine eigentliche Etatsüberschreitung
vor, die nachträglich von den Kammern zu genehmigen ist. Werden aber
Ausgaben gemacht, für die überhaupt im Etat keine
Deckung vorgesehen ist, so bilden diese eine uneigentliche oder qualitative Etatsüberschreitung, die natürlich ebenfalls
dem
Urteile der Kammern unterliegt. In
Frankreich werden bei Unzulänglichkeit der vorgesehenen Etats den
Ministern «supplementäre», bei gänzlich unvorhergesehenen
Ausgaben aber «außerordentliche» Kredite eröffnet. Es geschah
dies früher immer durch Dekrete, jetzt aber ist, wenn die Kammern versammelt sind, ein Gesetz erforderlich. In England ist
ein großer
Teil der
Ausgaben (über 30 Mill. Pfd. St. für die
Staatsschuld, die
Civilliste, die
Apanagen, die
Gerichtshöfe u. s. w.) dauernd durch Gesetze bewilligt, und nur die
Ausgaben für den Dienst des Jahres (darunter die für
Armee und Flotte) werden jährlich votiert.
Man empfahl die Ausscheidung eines solchen «stabilen auch für andere
Staaten, doch ist der Unterschied der parlamentarischen
Verhältnisse Englands und des Kontinents nicht zu übersehen. Das sog.
Septennat (1874, 1880, 1887) ist eine Bewilligung der Friedenspräsenzziffer des
Heers auf 7 Jahre, welche materiell allerdings
bereits eine zwingende
Entscheidung über die Geldmittel enthält; formell aber wird im
DeutschenReich auch das Militärbudget
jährlich beschlossen. In
Deutschland ist die rechtliche Natur des in neuester Zeit außerordentlich viel
umstritten, ohne daß der Streit bis jetzt zu einer befriedigenden Lösung hätte gebracht werden können. Die Frage, welcher
Zustand bei gänzlicher oder teilweiser
Ablehnung des Budget seitens eines der gesetzgebenden
Faktoren eintrete, ist trotz aller
Mühe, welche staatsrechtliche Schriftsteller auf
¶
mehr
ihre Lösung angewendet haben, juristisch absolut unlösbar; nur die Politik und die Thatsachen können hier die Entscheidung
bieten, wie denn Bismarck in Preußen während der sog. Konfliktsperiode (1862-66) ohne Budget gewirtschaftet hat, und dieser Zustand
in Dänemark
[* 10] unter dem Ministerium Estrup von 1885 bis 1894 andauerte.
Wie der Staat als ein einheitliches Wirtschaftsobjekt erscheint, so ist auch das Budget als eine alle
Einnahmen und Ausgaben umfassende Einheit zu betrachten, namentlich auch mit Bezug auf die Rechte der Kammern. Die Ausscheidung
besonderer Budget für einzelne Verwaltungszweige (z. B. für eine Amortisationskasse
oder für Anstalten oder Staatsbetriebe, die sich aus eigenen Einnahmen erhalten) ist daher nur als eine
formale Zweckmäßigkeitseinrichtung zulässig. Die ordentlichen und dauernden Einnahmen und Ausgaben sind allerdings von
den einmaligen und außerordentlichen zu sondern, aber die Aufstellung getrennter ordentlicher und außerordentlicher Budget durch
besondere Gesetze, wie sie unter dem franz. Kaiserreich eingeführt war, kann nur dazu dienen,
die Einsicht in die wirkliche Finanzlage des Staates zu erschweren. Deficit ist der Überschuß der ordentlichen
und außerordentlichen Ausgaben über die aus eigenen Mitteln des Staates (ohne Benutzung des Kredits) fließenden Einnahmen.
Nur solche außerordentliche Ausgaben, die eine im engern oder weitern Sinne produktive Kapitalanlage begründen, können von
dem Deficit in Abrechnung gebracht werden. - Auch für die Gemeinden, Kreise
[* 11] u. s. w. werden Budget aufgestellt,
die der vorgängigen Genehmigung durch lokale Vertretungskörperschaften unterliegen. In Frankreich werden infolge des straffen
Centralisationssystems die sämtlichen Einnahmen und Ausgaben der Departements und die auf Steuerzuschlägen (centimes additionels)
beruhenden der Gemeinden zu einem, dem Staatsbudget angehängten Budget (dem «Budget sur
ressources spéciales») vereinigt. -
von Martitz, Der Begriff des constitutionellen Gesetzes, in der Tübinger «Zeitschrift
für die gesamte Staatswissenschaft», Jahrg. 1886; Jellinek, Gesetz und Verordnung (Freib. i. Br.
1887);
Hänel, Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne (Lpz. 1888).