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Kontrolle des Produktes sowohl an der Erzeugungsstelle, wie im Ver
triebe. Die
Kontrolle ist naturgemäß um so schärfer, je
höher die
Steuer ist.
Die thatsächlichen Steuerver
hältnisse waren in
Deutschland
[* 2] bis 1887 ver
schieden. Norddeutschland hatte die
Maischraumsteuer
neben der Materialsteuer und der
Abfindung für Fruchtbrennereien,
Bayern
[* 3] bis 1880 die Malzsteuer, die dann
durch Maischraum- und fakultative Fabrikatsteuer für die
Brennerei aus mehligen
Stoffen und durch Materialsteuer und
Abfindung
für die sonstigen
Brennereien ersetzt wurde. In
Württemberg
[* 4] lag bis 1852 der Schwerpunkt
[* 5] in der Schanksteuer
(«Umgeld»); später
bestand neben dem
Umgeld erst die
Maischraumsteuer, dann die Malzsteuer, die 1885 durch eine dem norddeutschen
System ähnliche Regelung ersetzt wurde.
Baden
[* 6] hatte seit jeher den
Blasenzins.
Alle diese Ver
schiedenartigkeiten wurden nach mehrfachen
Ansätzen durch das Reichsgesetz
vom beseitigt, das für das Reichsgebiet in Kraft
[* 7] trat.
Gleichzeitig traten die wesentlichen Bestimmungen
des bisher
nur für die norddeutsche
Steuergemeinschaft gültigen Gesetzes vom für die gesamte
Reichssteuergemeinschaft in Kraft. Einzelne Bestimmungen sind noch durch die Novelle vom abgeändert worden.
Nach diesem Gesetz wird von den landwirtschaftlichen
Brennereien (s.
Brennerei) sowie von den
Brennereien, die Melasse, Rüben
oder Rübensaft ver
arbeiten, eine
Maischraumsteuer mit 1,31 M. für 11 hl Maischraum entrichtet, während
die gewerblichen
Brennereien einen Zuschlag von 20 M. für 1 hl absoluten
Alkohols zur Ver
brauchsabgabe zu zahlen haben. Die
Ver
brauchsabgabe trifft allen in den freien Verkehr gebrachten
Branntwein und beträgt von einer Gesamtjahresmenge, die 4,5
l (in Süddeutschland 3 l)
Alkohol auf den
Kopf der bei der jedesmaligen letzten
Volkszählung ermittelten
Bevölkerung
[* 8] gleichkommt, 50 M. für 1 hl, von der darüber hinaus hergestellten Menge 70 M. für 1 hl reinen
Alkohols.
Für die einzelnen Brennereien ist diejenige Jahresmenge Branntwein, welche sie zum niedrigern Abgabensatze herstellen dürfen (das sog. Kontingent), nach Maßgabe der von ihnen im Durchschnitt der letzten Jahre vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gezahlten Maischraumsteuer festgesetzt worden, wobei jedoch die von den Hefebrennereien gezahlten Beträge nur zur Hälfte, die von den sonstigen Getreidebrennereien gezahlten Beträge zu sieben Achtel in Ansatz kamen; auf je 1 M. durchschnittlich gezahlter Maischraumsteuer entfielen 2,8237 l Kontingent.
Alle 3 Jahre findet eine Neuver
anlagung der bereits kontingentierten, der neu entstandenen landwirtschaftlichen
und Materialbrennereien zum Kontingent statt.
Neu entstandene gewerbliche und Melasse- oder Rübenbrennereien sind nicht kontingentierungsfähig.
Die Gesamtjahresmenge, von der der niedrigere Abgabensatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigern Abgabensatzes
selbst unterliegt alle 3 Jahre der Revision.
Branntwein, welcher ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken
(einschließlich der Essigbereitung), zu
Heil-, wissenschaftlichen, Putz-,
Heizungs-,
Koch- oder Beleuchtungszwecken ver
wandt
wird, ist von der Ver
brauchsabgabe und den Zuschlägen zu derselben befreit und erhält eine Rückvergütung der Material-
bez.
Maischraumsteuer in Höhe von 16,10 M. pro 10000 Literprozent.
Die Ver
brauchsabgabe und die Zuschläge zu derselben werden entrichtet,
sobald der
Branntwein aus der
steuerlichen
Kontrolle in den freien Verkehr tritt, und zwar seitens desjenigen, der den
Branntwein zur freien
Verfügung erhält.
Der
Branntwein kann von dem Brennereitreibenden entweder versteuert oder unversteuert abgefertigt werden; da aber eine Rückvergütung
der Verbrauchsabgabe nicht stattfindet, ist der versteuert abgefertigte
Branntwein zum Export oder zur
Denaturierung nicht geeignet. Es findet daher in den
Brennereien meistens eine
Abfertigung von unversteuertem
Branntwein statt,
soweit es sich nicht direkt um Trinkbranntwein handelt.
Der Brennereitreibende kann seine ganze Produktion als mit 70 M. Verbrauchsabgabe belastet abfertigen lassen, er erhält dann innerhalb des ihm zugewiesenen Kontingents sog. Berechtigungsscheine, die, der jedesmal abgefertigten Alkoholmenge entsprechend, auf den Geldbetrag der Differenz zwischen dem höhern und niedern Abgabensatz (20 M. pro Hektoliter) lauten und von jedem Inhaber statt barer Zahlung für Branntweinsteuer aller Art in Anrechnung gegeben werden können.
Behufs Ermittelung der steuerpflichtigen Branntweinmenge sind in den Brennereien Sammelgefäße oder Siemenssche automatische Spiritus-Meßapparate aufgestellt. Die landwirtschaftlichen Brennereien, deren Durchschnittsmaischung in einem Kalendermonat 3000 bez. 1500 bez. 1050 l täglich nicht überschreitet, genießen für den betreffenden Kalendermonat einen Erlaß von 1/10 bez. 2/10 bez. 4/10 der Maischraumsteuer, unter der Voraussetzung, daß sie in der Zeit vom 1. Sept. bis 15. Juni höchstens 8½ Monate betrieben werden.
Für längere Betriebszeit, oder wenn der Betrieb in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Aug. stattfindet, zahlen landwirtschaftliche Brennereien mit über 1500 l täglicher Bemaischung den Zuschlag der gewerblichen Brennereien zur Verbrauchsabgabe. Für kleine gewerbliche Brennereien (mit Ausschluß der Preßhefebrennereien) bis zu 10000 bez. 20000 l Tagesmaischung ermäßigt sich der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe um 4 bez. 2 M. für 1 hl Alkohol. Die Fruchtbrennereien entrichten neben der Verbrauchsabgabe, die ihnen für ihre ganze Erzeugung zum niedrigern Satze von 50 M. berechnet wird, eine Materialsteuer, die sich auf 0,25 M. für eingestampfte Weintreber und Treber von Kernobst, auf 0,35 M. für Kernobst, auf 0,15 M. für Beerenfrüchte, auf 0,50 M. für Brauereiabfälle, gepreßte Weinhefe, Wurzeln, Hefenbrühe und 0,85 M. für Trauben und Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst für je 1 hl stellt; die Maischraum- und Materialsteuer ist von dem Brennereitreibenden zu zahlen. Ein gegen Ende 1892 dem Reichstag vorgelegter Gesetzentwurf betreffend die Erhöhung der Branntweinsteuer ist nicht zur Erledigung gekommen. Die Zollsätze bei der Einfuhr von Branntwein in das deutsche Zollgebiet betragen 180 M. für 100 kg Liqueure, 125 M. für 100 kg sonstigen Branntweins in Fässern und 180 M. für 100 kg sonstigen Branntweins in Flaschen, Krugen und andern Umschließungen.
Österreich-Ungarn [* 9] hat mit dem in Kraft getretenen Branntweinsteuergesetz vom das in der deutschen Gesetzgebung ausgebildete System der doppelten Verbrauchsabgabesätze und der Kontingentierung teilweise nachgebildet. Es wird eine Verbrauchsabgabe von 35 bez. 45 Fl. für 1 hl Alkohol erhoben; jeder Brennerei wird von drei zu drei Jahren das Kontingent, d. h. die Menge Alkohol, welche sie zum niedrigern ¶
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Verbrauchsabgabensatze herstellen darf, zugewiesen. Die Verteilung des Kontingents erfolgte an die einzelnen Brennereien nach Maßgabe ihrer frühern Produktion, jedoch in der Art, daß vorweg 30 Proz. des Gesamtkontingents an die landwirtschaftlichen Brennereien verteilt wurden, und dann die übrigen 70 Proz. an die landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien. Die landwirtschaftlichen Brennereien genießen außerdem noch besondere Vergütungen. Preßhefebrennereien zahlen einen Zuschlag von 2½ Fl. für 1 hl erzeugten Alkohols. Die kleinen Brennereien und die Qualitätsbrennereien zahlen eine sofort zu entrichtende Produktionsabgabe von 35 Fl. pro Hektoliter. Für die Ausfuhr ist ein Prämienfonds von 1 Mill. Fl. geschaffen, aus dem der aus Verbrauchssteuerbrennereien herrührende noch unversteuerte ausgeführte Branntwein eine Prämie bis zu höchstens 5 Fl. für 1 hl erhält.
Großbritannien [* 11] erhebt seit 1890 10,60 Sh. für 1 Gallone (4,543 l) Proofspiritus (= 57,5 Volumen-Proz.), entsprechend 2,61 l à 100 Proz. nach dem System der Fabrikatsteuer, wozu noch erhebliche Licenzsteuern der Spiritusverkäufer und der Brenner treten. Die Kontrollvorschriften sind hier ungewöhnlich streng.
In Frankreich besteht eine Konsumsteuer von 156,25 Frs. für 1 hl reinen Alkohols, wozu die Städte mit mehr als 4000 E. je nach ihrer Größe noch Lokalsteuern (le droit d'entrée dans les villes und l'octroi) erheben; dieselben betragen z. B. in Paris [* 12] 109,80 Frs. für 1 hl. Außerdem haben Brenner, Groß- und Kleinverkäufer Licenzen von 25, 125 und 15-50 Frs. jährlich zu zahlen.
Rußland hat seit 1863 die Fabrikatsteuer, die seit bei Getreide- und Kartoffelbranntwein 10 Kopeken, und bei Frucht-, Trauben-, Beeren- u. s. w. Branntwein 7 Kopeken für 1 Wedrograd Alkohol (1 Wedro = 12,3 l) beträgt. Daneben besteht seit 1885 eine besondere Preßhefesteuer (10 Kopeken für 1 Pfd.), ferner eine Steuer der Liqueurfabriken für die bei ihnen vorgenommene Veredlung, eine Schanksteuer mit vielfachen Abstufungen und eine Patentsteuer. Seit dem werden statt des bisher üblichen Systems des Überbrandes folgende Ermäßigungen gewährt: für die erste Million Wedrograde 2 Proz., für 1-3 Mill. 1 ½ Proz., für 3-12 Mill. ½ Proz. Landwirtschaftliche Brennereien, d. h. solche, welche in 200 Maischtagen (vom 1. Sept. bis 1. Juni) im Durchschnitt nicht mehr als 75 Wedro (à 45°) pro Deßjatine Ackerland des Gutes (1 Deßjatine = 1,09 ha) brennen, erhalten für die ersten 500000 Wedrograde 4 Proz., für den Brand von ½-1 Mill. Grade 2 Proz., von 1-3 Mill. Grade 1½ Proz., von 3-6 Mill. Grade ½ Proz. Steuernachlaß. In neuerrichteten Brennereien darf der Gärraum 9000 Wedro nicht übersteigen; bestehende größere Brennereien dürfen den Gärraum nicht vergrößern. In dcn Städten dürfen seit dem neue Brennereien nicht errichtet werden, ebenso dürfen Aktiengesellschaften behufs Aufstellung und Unterhalt von Brennereien nicht gegründet werden. Die in Rußland bisher bezahlten bedeutenden Exportprämien sind durch kaiserl. Ukas vom aufgehoben.
Belgien [* 13] erhebt eine je nach dem verarbeiteten Material, der Menge des täglich verarbeiteten Materials und der Gärdauer verschieden normierte, alljährlich auf Grund von amtlichen Probebränden festgestellte Maischraumsteuer, deren Sätze neuerdings durch Verordnung vom für das J. 1892/93 festgestellt sind, die wegen ihrer großen Zahl aber hier nicht angeführt werden können; den landwirtschaftlichen Brennereien wird ein Steuernachlaß von 15 Proz. gewährt.
Die Niederlande [* 14] haben eine Fabrikatsteuer, die seit 63 Fl. für 1 hl zu 50 Proz. beträgt.
Dänemark [* 15] hat für alle neu zu errichtenden Brennereien eine obligatorische Fabrikatsteuer von 18 Öre für 1 Pot (0,97 l) Spiritus [* 16] von 100°; die bereits bestehenden Brennereien können auch statt dessen Maischraumsteuer (2 Kronen [* 17] 5 Öre für 1 Tonne Maischraum) entrichten. Eine Erhöhung der Sätze wird angestrebt.
Schweden [* 18] und Norwegen haben seit April 1888 eine Fabrikatsteuer von 50 Öre für 1 l zu 50°.
Italien [* 19] erhebt laut Gesetz vom eine Fabrikatsteuer von anfangs 120, jetzt 140 Lire, eine Verkaufssteuer von 20 Lire für 1 hl. Die Brennereien mehliger Stoffe und die Melassebrennereien sind obligatorisch der Fabrikatsteuer mit Meßapparat unterstellt. Die gleiche Besteuerungsform kann bei Weintresterbrennereien mit einer Erzeugung von mehr als 20 hl absoluten Alkohols nach Wahl der Regierung eintreten. Alle übrigen Brennereien zahlen Blasenzins. Dem Weinspiritus wird unter gewissen Bedingungen eine Fabrikatsteuerermäßigung von 25 Proz. gewährt; für den zur Essigfabrikation [* 20] verwandten Spiritus wird eine Vergütung von 50 Lire für 1 hl gewährt.
Spanien [* 21] erhebt seit 1889 für im Inlande erzeugte sowie vom Auslande eingeführte Branntweine eine Konsumsteuer von 25 Pesos, von der aller aus Wein oder Weinrückständen erzeugte Branntwein frei bleibt. Außerdem erheben die Gemeinden von dem auf ihrem Gebiet genossenen Spiritus eine Verbrauchsabgabe, die je nach der Bevölkerungszahl 35, 40, 45 und 55 Pesos für 1 hl reinen Alkohols beträgt und von der die Gemeinden 25, 50, 75 und 100 Cent. pro Einwohner an den Staat abzuliefern haben.
Spanien erhob außerdem für eingeführten Sprit bis zum einen Einfuhrzoll von 20 Pesos bez. 17,35 Pesos (Meistbegünstigung) und eine Transitsteuer von 3,75 Pesos. Mit Ablauf [* 22] der Handelsverträge ist der Einfuhrzoll auf 160 Pesos festgesetzt, wodurch der Import nach Spanien vollständig gehemmt ist. Durch Verordnung vom ist neben der Konsumsteuer noch eine Specialsteuer für in- und ausländischen Branntwein eingeführt, die die Fabrikation und den Kleinverkauf trifft. Sie beträgt für Alkohol aus Wein und Traubenrückständen 0,25 Pesos, für Branntwein aus den überseeischen Besitzungen und Provinzen Spaniens je nach der Stärke [* 23] 0,60 bez. 0,85 Pesos, für sonstigen Alkohol 1 Peso für jeden Centesimalgrad im Hektoliter.
Portugal führte erst durch Gesetz vom eine ein; durch Gesetz vom wurde diese dahin ergänzt, daß eine Verbrauchs- und Verkaufssteuer von 70 Reïs für 1 l Flüssigkeit (bei der Einfuhr in Oporto [* 24] und Lissabon [* 25] 230 bez. 270 Reïs) und außerdem eine Fabrikationssteuer unter Bildung von Steuervereinigungen erhoben wird. Letztere war anfangs 50 Reïs pro Liter, für die außerhalb der Vereinigungen stehenden Brennereien 100 Reïs pro Liter, und ist durch Verordnung vom allgemein aus 100 Reïs pro Liter festgesetzt. Branntwein aus Wein, ¶