sich unter türk. Hoheit seine
WitweMara, Tochter des Fürsten Lazar, mit ihren
Söhnen. Von diesen wurde
Georg V. (1427 - 1456)
als Nachfolger seines Oheims
Stephan Lazarewitsch
Despot des ganzen damaligen
Serbiens, welches von dem von ihm gegründeten
Semendria an der Donau noch bis zum Schar-Dagh und zurAdriatischenKüste bei
Antivari reichte. In seiner
Politik schwankte
Georg stets zwischen seinen mächtigen Nachbarn, den
Türken und
Ungarn.
[* 2] 1439 eroberte
SultanMurad II. ganz
Serbien,
[* 3]
Georg mußte in
Ungarn und in Ragusa
[* 4] eine Zuflucht suchen, und zwei seiner
Söhne,
Gregor und
Stephan, wurden auf des
SultansBefehl geblendet. 1443 wurdeSerbien infolge eines glücklichen Feldzugs König Wladislaws von
Ungarn
(aber ohne das Küstenland) erneuert.
Georg beteiligte sich später nicht an den
KriegenUngarns gegen die
Osmanen, verlor aber dessenungeachtet 1454 - 55 wieder den
Süden seines
Reichs an Mohammed II. Nach der kurzen Herrschaft seines
Sohnes Lazar Brankowitsch (1456 - 58) folgten
Kämpfe der ungar. und türk. Partei unter den Brankowitsch, welche 1459 zur
völligen Eroberung
Serbiens durch die
Türken führten. Erst unter König Matthias Corvinus tauchen die Brankowitsch wieder auf als
serb. Titulardespoten und Befehlshaber der serb.
Krieger in
Syrmien;
Georg,
ein Sohn des blinden
Stephan (gest. 1477 in Friaul), der bald unter dem
NamenMaxim Mönch und später Metropolit in der Walachei
wurde (gest. 1516);
zuletzt dessen
BruderJohann (gest. 1502). - Ein unechter
Georg Brankowitsch (geb. 1645) trat in der Zeit der großen
Türkenkriege des 17. Jahrh. auf, in siebenbürg., walach.
und zuletzt österr. Diensten, wurde von
KaiserLeopold I. 1683 in den ungar. Grafenstand erhoben, machte
Ansprüche auf den
serb.
Thron,
[* 5] wurde aber 1689 im Lager
[* 6] zu Kladovo vom Markgrafen
Ludwig von
Baden
[* 7] festgenommen und in
Eger
[* 8] bis zu seinem
Tode (1711)
gefangen gehalten.
(lat. aqua vitae; frz.
eau de vie; engl. brandy), im weitern
Sinn jedes aus gegorenen alkoholigen Flüssigkeiten
durch
Destillation
[* 10] abgeschiedene Produkt (s.
Alkohol,
Brennerei,
Spiritusfabrikation);
[* 11] Branntwein im engern
Sinn ist
im wesentlichen ein zu Trinkzwecken bestimmtes Gemisch von
Alkohol (25 bis höchstens 55 Volumenprozent), Wasser und gewissen
für die einzelnen Sorten charakteristischen, ihren
Geschmack und
Geruch bedingenden Beimengungen. Branntwein wird entweder sofort
in der für den
Verbrauch bestimmten Alkoholstärke
erzeugt oder durch Vermischen stärkern
Alkohols
(Sprit,
Rohspiritus) mit Wasser auf die zum Gebrauch geeignete
Stärke
[* 12] gestellt.
Die dem Branntwein beigemengten
Stoffe sind teils Produkte der Gärung (z. B. der Fuselgehalt des
Korn-, Kartoffel-,
Tresterbranntweins;
der Gehalt des
Cognacs an
Äthern, Estern, höhern
Alkoholen,
Fuselöl), teils stammen sie aus dem Rohmaterial (z. B. der Gehalt
einzelner Obstbranntweine anBittermandelöl und
Blausäure), teils werden sie durch nochmalige
Destillation
des Branntwein über ätherische Öle
[* 13] haltige
Früchte, Kräuter und
Wurzeln, wie z. B.
Fenchel, Anissamen,
Kümmel, Enzianwurzeln und
viele andere gewonnen, teils endlich werden sie durch Vermischen der Alkoholwassermischung mit den aus den verschiedenen
Pflanzen dargestellten ätherischen Ölen und Essenzen dargestellt.
Dieses letztere
Verfahren nennt man die Branntweinbereitung auf kaltem Wege im Gegensatz zu den erstgenannten
Methoden, dem warmen Wege. Als einfachen Branntwein bezeichnet man in der Regel solchen mit einem Alkoholgehalte von 25 bis 30 Volumenprozenten
und nur geringem Zuckerzusatze, während doppelter Branntwein oder Doppelbranntwein meist alkoholreicher (36 Volumenprozente)
ist, auch einen größern Zuckergehalt (12-13 Proz.) besitzt. Sehr zuckerreiche,
aus reinem
Sprit unter Zusatz feiner ätherischer Öle und Essenzen bereitete Branntwein bezeichnet man als Liqueure (s. d.).
Die aus Roggen,
Kern- oder
Steinobst, Beerenfrüchten,
Wurzeln,
Weinhefe,
Tresternu. dgl. durch Gärung und
Destillation unmittelbar
gewonnenen Trinkbranntweine, deren Preis nicht sowohl von derStärke des Alkoholgehaltes, als von der
Art des Rohmaterials und dem eigenartigen
Geschmack abhängt, und die oft nur bestimmte, örtlich begrenzte Absatzgebiete
haben, heißen Qualitätsbranntweine,
Über die wichtigsten einzelnen Branntwein s. auch die
Artikel:
Absinth,
Armagnac,
Arrak,
Chartreuse,
Cognac, Curaçao,
Danziger Goldwasser,
Danziger Tropfen,
Enzian,
Genever,
Getreidekümmel,
Gin,
Iva,
Kirschwasser, Kornbranntwein,
Kräuterliqueur,
Kümmel, Liqueure, Maraschino, Nordhäuser
Korn,
Persico,
Pfefferminze, Rum, Sliwowitz,
Steinhäger,
Tresterbranntwein,
Whisky, Zwetschenwasser; über
Benediktiner und
Boonekamp s.
Kräuterliqueur.
Über den Branntweingenuß in mediz. und socialer
Hinsicht s.
Alkoholismus und
Geistige Getränke.
s.
Hefe, ^[= norddeutsch Bärme, eine zu den Ascomyceten gehörende Pilzart (Hefenpilz, Saccharomyces cerevisiae ...]
[* 14] Preßhefe und
Spiritusfabrikation.
oder Branntweinregal ist die Bezeichnung für das ausschließliche
Vorrecht des
Staates auf die Fabrikation oder den Verkauf des
Branntweins. Als
Mittel zu einer ergiebigen
Besteuerung dieses Getränks behält
sich der
Staat die Fabrikation oder den Verkauf desselben als
Monopol- oder (niederes) Regalrecht vor. Das
Monopol kann in verschiedenen
Formen erscheinen, als Raffinations-, Fabrikations-, Zwischenhandels-, Schankmonopol. Der deutsche Monopolvorschlag
von 1886, der nicht zur
Annahme gelangt ist, ließ die private
Brennerei unter Zuweisung einer bestimmten Produktionsmenge
an die einzelnen
Brennereien bestehen und behielt dem
Staat die Raffination und den Verkauf vor. Der seiner Zeit vielbesprochene
Vorschlag des
Franzosen Alglave bezweckte, den
Staat als Großhändler zwischen Produktion und Verkauf des
Branntweins zu stellen.
¶
mehr
In der Form des Handelsmonopols bestand das Branntweinmonopol schon seit dem 17. Jahrh, in Rußland (anfangs für Großrußland, seit 1849 auch
für Kleinrußland, Polen und die balt. Provinzen, jedoch nicht für Finland). Die Ausnutzung des Monopols erfolgte seit der Mitte
des 18. Jahrh. anfangs vorübergehend, seit 1795 dauernd in der Form der
Verpachtung, die im Durchschnitt von 1811 bis 1815 10,5 Mill. Rubel einbrachte, aber 1817 infolge des schnellen Umsichgreifens
der Trunksucht und des Schmuggels durch Staatsregie ersetzt wurde. 1827 wurde die Verpachtung an den Meistbietenden wieder
eingeführt. Dieselbe erfolgte in der Regel auf 4 Jahre für die einzelnen Gouvernements und brachte 1858 etwa
57,7 und 1862 etwa 126 Mill. Rubel ein. Durch einen Ukas vom wurde das Branntweinmonopol vom ab durch eine Fabrikatsteuer
ersetzt und die Fabrikation im übrigen freigegeben.
Durch Gesetz vom wurde in der Schweiz
[* 16] ein Branntweinmonopol eingeführt, welches dem Bunde formell das alleinige
Recht zur Branntweinerzeugung und zur Branntweineinfuhr zuerkennt und die Pflicht auferlegt, für genügende Reinigung des
Trinkbranntweins zu sorgen. Etwa ein Viertel des Bedarfs wird zur Erzeugung an die inländischen Brennereien abgegeben. Der
Bund giebt den Branntwein zu 120-150 Frs. für 1 hl in Mengen von mindestens 150 l ab; der genaue Preis
wird vom Bundesrat periodisch festgesetzt.
Die Einfuhr von Qualitätsspirituosen wird gegen eine Monopolgebühr von 80 Frs. für 100 kg nebst Eingangszoll Privatpersonen
freigegeben. Die Brennereibesitzer werden für den Minderwert entschädigt, den ihre zur Brennerei benutzten Gebäude und Einrichtungen
durch die Einführung des Monopols erleiden. Der Rohertrag des Monopols, welches den Verbrauch wesentlich
vermindert hat, war 1890: 14 386 516 Frs., die Unkosten 7 724 399 Frs., also der Reinertrag 6 662 117 Frs., von welchem nach
Abzug der Einlagen in den Amortisations- und Reservefonds 6 306 668 Frs. unter die Kantone verteilt werden.
Letztere haben 10 Proz. der Einnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden. Der Zollertrag für den eingeführten
Branntwein (1890: 1 328000 Frs.) fließt dem Bunde zu.