sich unter türk. Hoheit seine Witwe Mara, Tochter des Fürsten Lazar, mit ihren Söhnen. Von diesen wurde Georg V. (1427 - 1456)
als Nachfolger seines Oheims Stephan Lazarewitsch Despot des ganzen damaligen Serbiens, welches von dem von ihm gegründeten
Semendria an der Donau noch bis zum Schar-Dagh und zur Adriatischen Küste bei Antivari reichte. In seiner
Politik schwankte Georg stets zwischen seinen mächtigen Nachbarn, den Türken und Ungarn. 1439 eroberte Sultan Murad II. ganz
Serbien, Georg mußte in Ungarn und in Ragusa eine Zuflucht suchen, und zwei seiner Söhne, Gregor und Stephan, wurden auf des
Sultans Befehl geblendet. 1443 wurde Serbien infolge eines glücklichen Feldzugs König Wladislaws von Ungarn
(aber ohne das Küstenland) erneuert.
Georg beteiligte sich später nicht an den Kriegen Ungarns gegen die Osmanen, verlor aber dessenungeachtet 1454 - 55 wieder den
Süden seines Reichs an Mohammed II. Nach der kurzen Herrschaft seines Sohnes Lazar Brankowitsch (1456 - 58) folgten
Kämpfe der ungar. und türk. Partei unter den Brankowitsch, welche 1459 zur
völligen Eroberung Serbiens durch die Türken führten. Erst unter König Matthias Corvinus tauchen die Brankowitsch wieder auf als
serb. Titulardespoten und Befehlshaber der serb. Krieger in Syrmien;
Wuk (gest. 1485), ein Bastard des blinden Gregor;
Georg,
ein Sohn des blinden Stephan (gest. 1477 in Friaul), der bald unter dem Namen Maxim Mönch und später Metropolit in der Walachei
wurde (gest. 1516);
zuletzt dessen Bruder Johann (gest. 1502). - Ein unechter Georg Brankowitsch (geb. 1645) trat in der Zeit der großen
Türkenkriege des 17. Jahrh. auf, in siebenbürg., walach.
und zuletzt österr. Diensten, wurde von Kaiser Leopold I. 1683 in den ungar. Grafenstand erhoben, machte Ansprüche auf den
serb. Thron, wurde aber 1689 im Lager zu Kladovo vom Markgrafen Ludwig von Baden festgenommen und in Eger bis zu seinem Tode (1711)
gefangen gehalten.
(spr. brangl), ältere Form Bransle, von frz. branler, sich regen, sich bewegen, ist unter
den franz. Tänzen der älteste.
Die richtige Beschreibung dieses Tanzes ist sehr schwierig, da er nach Gegend und Zeit verschiedenen
Charakter hatte.
Ursprünglich war er ein mit Gesang und Spiel begleiteter Chorreigen, der Urtanz aller Völker.
Früher begann
man in Frankreich alle Bälle mit der Branle.
Dorf in der österr.
Bezirks Hauptmannschaft und dem Gerichtsbezirk Starkenbach in Böhmen, in 474 m Höhe, hat
(1890) 2149 czech.
E., das Erbbegräbnis der Grafen Harrach und ein altes Waldsteinsches Schloß aus dem
J. 1533. Der untere Teil des Dorfes heißt Hennersdorf.
In der Nähe der Berg Böhmisch-Heidelberg (1012 m) mit schöner Fernsicht.
(lat. aqua vitae; frz. eau de vie; engl. brandy), im weitern Sinn jedes aus gegorenen alkoholigen Flüssigkeiten
durch Destillation abgeschiedene Produkt (s. Alkohol, Brennerei, Spiritusfabrikation); Branntwein im engern Sinn ist
im wesentlichen ein zu Trinkzwecken bestimmtes Gemisch von Alkohol (25 bis höchstens 55 Volumenprozent), Wasser und gewissen
für die einzelnen Sorten charakteristischen, ihren Geschmack und Geruch bedingenden Beimengungen. Branntwein wird entweder sofort
in der für den Verbrauch bestimmten Alkoholstärke
erzeugt oder durch Vermischen stärkern Alkohols (Sprit,
Rohspiritus) mit Wasser auf die zum Gebrauch geeignete Stärke gestellt.
Die dem Branntwein beigemengten Stoffe sind teils Produkte der Gärung (z. B. der Fuselgehalt des Korn-, Kartoffel-, Tresterbranntweins;
der Gehalt des Cognacs an Äthern, Estern, höhern Alkoholen, Fuselöl), teils stammen sie aus dem Rohmaterial (z. B. der Gehalt
einzelner Obstbranntweine an Bittermandelöl und Blausäure), teils werden sie durch nochmalige Destillation
des Branntwein über ätherische Öle haltige Früchte, Kräuter und Wurzeln, wie z. B. Fenchel, Anissamen, Kümmel, Enzianwurzeln und
viele andere gewonnen, teils endlich werden sie durch Vermischen der Alkoholwassermischung mit den aus den verschiedenen
Pflanzen dargestellten ätherischen Ölen und Essenzen dargestellt.
Dieses letztere Verfahren nennt man die Branntweinbereitung auf kaltem Wege im Gegensatz zu den erstgenannten
Methoden, dem warmen Wege. Als einfachen Branntwein bezeichnet man in der Regel solchen mit einem Alkoholgehalte von 25 bis 30 Volumenprozenten
und nur geringem Zuckerzusatze, während doppelter Branntwein oder Doppelbranntwein meist alkoholreicher (36 Volumenprozente)
ist, auch einen größern Zuckergehalt (12-13 Proz.) besitzt. Sehr zuckerreiche,
aus reinem Sprit unter Zusatz feiner ätherischer Öle und Essenzen bereitete Branntwein bezeichnet man als Liqueure (s. d.).
Die aus Roggen, Kern- oder Steinobst, Beerenfrüchten, Wurzeln, Weinhefe, Trestern u. dgl. durch Gärung und Destillation unmittelbar
gewonnenen Trinkbranntweine, deren Preis nicht sowohl von der Stärke des Alkoholgehaltes, als von der
Art des Rohmaterials und dem eigenartigen Geschmack abhängt, und die oft nur bestimmte, örtlich begrenzte Absatzgebiete
haben, heißen Qualitätsbranntweine, Über die wichtigsten einzelnen Branntwein s. auch die Artikel: Absinth, Armagnac, Arrak, Chartreuse,
Cognac, Curaçao, Danziger Goldwasser, Danziger Tropfen, Enzian, Genever, Getreidekümmel, Gin, Iva, Kirschwasser, Kornbranntwein,
Kräuterliqueur, Kümmel, Liqueure, Maraschino, Nordhäuser Korn, Persico, Pfefferminze, Rum, Sliwowitz, Steinhäger, Tresterbranntwein,
Whisky, Zwetschenwasser; über Benediktiner und Boonekamp s. Kräuterliqueur. Über den Branntweingenuß in mediz. und socialer
Hinsicht s. Alkoholismus und Geistige Getränke.
oder Branntweinregal ist die Bezeichnung für das ausschließliche Vorrecht des
Staates auf die Fabrikation oder den Verkauf des Branntweins. Als Mittel zu einer ergiebigen Besteuerung dieses Getränks behält
sich der Staat die Fabrikation oder den Verkauf desselben als Monopol- oder (niederes) Regalrecht vor. Das Monopol kann in verschiedenen
Formen erscheinen, als Raffinations-, Fabrikations-, Zwischenhandels-, Schankmonopol. Der deutsche Monopolvorschlag
von 1886, der nicht zur Annahme gelangt ist, ließ die private Brennerei unter Zuweisung einer bestimmten Produktionsmenge
an die einzelnen Brennereien bestehen und behielt dem Staat die Raffination und den Verkauf vor. Der seiner Zeit vielbesprochene
Vorschlag des Franzosen Alglave bezweckte, den Staat als Großhändler zwischen Produktion und Verkauf des
Branntweins zu stellen.
mehr
In der Form des Handelsmonopols bestand das Branntweinmonopol schon seit dem 17. Jahrh, in Rußland (anfangs für Großrußland, seit 1849 auch
für Kleinrußland, Polen und die balt. Provinzen, jedoch nicht für Finland). Die Ausnutzung des Monopols erfolgte seit der Mitte
des 18. Jahrh. anfangs vorübergehend, seit 1795 dauernd in der Form der
Verpachtung, die im Durchschnitt von 1811 bis 1815 10,5 Mill. Rubel einbrachte, aber 1817 infolge des schnellen Umsichgreifens
der Trunksucht und des Schmuggels durch Staatsregie ersetzt wurde. 1827 wurde die Verpachtung an den Meistbietenden wieder
eingeführt. Dieselbe erfolgte in der Regel auf 4 Jahre für die einzelnen Gouvernements und brachte 1858 etwa
57,7 und 1862 etwa 126 Mill. Rubel ein. Durch einen Ukas vom 4. Juni 1861 wurde das Branntweinmonopol vom 1. Jan. 1863 ab durch eine Fabrikatsteuer
ersetzt und die Fabrikation im übrigen freigegeben.
Durch Gesetz vom 23. Dez. 1886 wurde in der Schweiz ein Branntweinmonopol eingeführt, welches dem Bunde formell das alleinige
Recht zur Branntweinerzeugung und zur Branntweineinfuhr zuerkennt und die Pflicht auferlegt, für genügende Reinigung des
Trinkbranntweins zu sorgen. Etwa ein Viertel des Bedarfs wird zur Erzeugung an die inländischen Brennereien abgegeben. Der
Bund giebt den Branntwein zu 120-150 Frs. für 1 hl in Mengen von mindestens 150 l ab; der genaue Preis
wird vom Bundesrat periodisch festgesetzt.
Die Einfuhr von Qualitätsspirituosen wird gegen eine Monopolgebühr von 80 Frs. für 100 kg nebst Eingangszoll Privatpersonen
freigegeben. Die Brennereibesitzer werden für den Minderwert entschädigt, den ihre zur Brennerei benutzten Gebäude und Einrichtungen
durch die Einführung des Monopols erleiden. Der Rohertrag des Monopols, welches den Verbrauch wesentlich
vermindert hat, war 1890: 14 386 516 Frs., die Unkosten 7 724 399 Frs., also der Reinertrag 6 662 117 Frs., von welchem nach
Abzug der Einlagen in den Amortisations- und Reservefonds 6 306 668 Frs. unter die Kantone verteilt werden.
Letztere haben 10 Proz. der Einnahmen zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden. Der Zollertrag für den eingeführten
Branntwein (1890: 1 328000 Frs.) fließt dem Bunde zu.