Zürich
(1876-79, von Müller und Ulrich), Triest (das sog. Tergesteum, zugleich Kaufhaus). Großartige Neubauten sind: die neue Börse
zu Brüssel (von Suys jun., Kosten 3,6 Mill. M.), die Börse zu Leipzig (1884-86, von Enger und Weichardt; s. Taf. I,
Fig. 2).
nach der üblichsten Erhebungsform auch als Stempelsteuer bezeichnet, gehört zu
den Verkehrssteuern (s. d.) und bezweckt, den Umsatz in börsengängigen Wertgegenständen zu besteuern. Die Börsensteuer findet ihre
Berechtigung in der Notwendigkeit, die ihren Zweck nur unvollkommen erreichenden Ertragssteuern (s. d.)
zu ergänzen, diejenigen Erträge zu besteuern, die nicht durch den berufsmäßigen Erwerb, sondern nur
durch vereinzelte Erwerbsakte erzielt werden, und endlich den Erwerb durch Anfall und Wertzuwachs (Erbschaften, Konjunkturengewinne)
zu treffen. Im besondern rechtfertigt sich die Börsensteuer dadurch, daß der Verkehr in Wertpapieren nicht günstiger
gestellt sein soll als die sonstigen durch Stempel u. s. w. belasteten Erwerbsakte.
Das Objekt der Börsensteuer ist das einzelne Geschäft, oder richtiger sein Ertrag. Da dieser aber schwierig zu
ermitteln ist, so muß man sich damit begnügen, die Größe des umgesetzten Wertes zum Steuerobjekt zu machen und einen mit
der Größe dieses Wertes wechselnden Betrag zu erheben (prozentuale Börsensteuer). Diese Steuer darf mit Rücksicht auf den häufigen
Umsatz der Wertpapiere und die wirtschaftlich notwendige Bereitstellung eines großen Wertpapiermarkts
nicht so hoch sein wie die beim Besitzwechsel von Grundstücken erhobene.
Die Börsensteuer kann sich an den Abschluß des Geschäfts anknüpfen, wobei zur bessern Kontrolle ein Schlußnotenzwang oder die Einregistrierung
der Geschäftsabschlüsse in ein von der Steuerbehörde oder von dem einzelnen Geschäftsmann zu führendes
Register nötig wird. Sie kann sich aber auch an die Übergabe der Wertobjekte heften; hierbei ist die Vereinigung der zu regulierenden
Geschäfte in bestimmten Liquidationskassen (s. d.) oder (bei Cassageschäften) in Abrechnungsstellen für die Kontrolle von
erheblicher Bedeutung. Zur Börsensteuer wird meist auch die Emissionssteuer (bei der ersten Ausgabe von Aktien und
Obligationen) gerechnet.
In Deutschland waren bis 1881 die Börsengeschäfte nicht besteuert. Das Gesetz vom 1. Juli 1881 führte, außer einem Stempel
auf Lotterielose (5 Proz.), einen Emissionsstempel von 5 vom Tausend für in- und ausländische
Aktien, 2 vom Tausend für in- und ausländische Renten- und Schuldverschreibungen und 1 vom Tausend für
die mit staatlicher Genehmigung von Kommunalverbänden u. s. w. ausgegebenen inländischen
Renten und Schuldverschreibungen ein. Die eigentlichen Börsengeschäfte (in Waren und Wertpapieren) wurden, sofern Schlußnoten
und Rechnungen darüber ausgestellt wurden, mit einem Fixstempel belegt, nämlich 20 Pfg. für Schlußnoten über den Abschluß
von Cassageschäften, für Rechnungen, Kontokorrente u. s. w. und 1 M. für Schlußnoten über
Zeitgeschäfte.
Die eigentliche Besteuerung der Börsengeschäfte wurde durch das Gesetz vom 29. Mai 1885 wesentlich umgestaltet, indem an die
Stelle des Fixstempels ein Wertstempel (1/10 vom Tausend bei Effektengeschäften, 2/10 vom Tausend bei Warenumsätzen) gesetzt
wurde. Das Gesetz vom 27. April 1894, das 1. Mai 1894 in Kraft trat, setzt den Emissionsstempel für inländische
Aktien auf 1 Proz.,
für ausländische Aktien auf 1½ Proz., für inländische Obligationen auf 0,4 Proz., für ausländische
auf 0,6 Proz. des Nennwertes fest.
Für Kommunal- und Grundkreditobligationen beträgt der Emissionsstempel nur 0,1, bez. 0,2 Proz. Obligationen des Deutschen
Reichs und der Einzelstaaten sowie Aktien von inländischen gemeinnützigen Unternehmungen sind stempelfrei. Der Kaufstempel
auf Schlußnoten ist verdoppelt, d. h. er beträgt bei Effektengeschäften 2/10, bei Warengeschäften
4/10 vom Tausend für jede volle oder angefangene 1000 M. des Kaufpreises. Geschäfte über nicht mehr als 600 M. bleiben
steuerfrei.
Für Arbitragegeschäfte wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Stempels zugestanden.
Bei Lotterielosen ist der Stempel von 5 aus 10 Proz. erhöht. Die zur Anschreibung gelangten Einnahmen aus der Börsensteuer im
Deutschen Reich betrugen 1893/94 21 667 028 M. (395 727 M. weniger als 1892/93) auf Wertpapiere 4 166 208 M. (+515 290 M.),
auf Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte 8 164 790 (-1 155 477 M.), auf Lose zu Privatlotterien 1 479 417 M. (-296 090 M.)
und auf Staatslotterien 7 856 613 M. (+540 550 M.).
In Österreich unterliegen die Schlußzettel der Sensale einem festen Stempel von 5 Kr., Auszüge aus den
Tagebüchern der Sensale einem festen Stempel von 50 Kr., Urkunden über Lombarddarlehen einem solchen von 10 Kr. (Gesetz vom 29. Febr. 1864.)
Durch Gesetz vom 18. Sept. 1892 ist noch eine besondere Effektenumsatzsteuer für alle ursprünglichen und Prolongationsgeschäfte
über Effekten eingeführt worden. Sie beträgt in der Regel 10 Kr. für
jeden «einfachen Schluß»; als solcher gilt ein Nominalbetrag bis zu 5000 Fl. Werden solche Geschäfte durch Sensale abgeschlossen,
so fällt der feste Stempel von 5 Kr. für jeden Schlußzettel nicht fort.
England belastet die Schlußzettel mit einem festen Stempel von 1 Penny. Für Kapitalsübertragungen, über welche förmliche
Urkunden ausgestellt werden, ist ein Wertstempel von 2½ Sh.
für je 100 Pfd. St. zu zahlen. Der Bruttoertrag der Quittungssteuer war 1892: 1 142 762 Pfd.
St., der des Urkundenstempels 2,4 Mill. Pfd. St.
Frankreich erhebt zunächst eine Emissionssteuer, die für inländische Wertpapiere (einschließlich Zuschlagskautionen)
1,20 Frs. vom Hundert, für ausländische bis zu 500 Frs. Nennbetrag 0,75 Frs. und über 500 Frs. für jedes
weitere Tausend oder Bruchteile davon 1,50 Frs. beträgt. Außerdem besteht eine Steuer für die Besitzübertragung (droit
de transmission), von der Staatspapiere ausgenommen sind. Endlich ist für die Schlußnoten der Börsenmakler ein Stempel zu
entrichten, der für Geschäfte bis zu 10000 Frs. 0,50 Frs. und für die übrigen 1,50 Frs. beträgt.
Der Gesamtertrag dieser drei Steuern war 1891: 65,43 Mill. Frs., wovon auf die Emissionssteuer 22,77, auf die Umsatzsteuer
41,93 und auf den Schlußnotenstempel 0,73 Mill. Frs. entfallen. Seit 1. Juni 1893 ist jede Börsenoperation, die den An- oder
Verkauf von Werten jeder Art zum Gegenstand hat, einem Stempel von 5 Cent. für je 1000 Frs. des Betrags
unterworfen. Die gewerbsmäßigen Vermittler solcher Geschäfte müssen jede Operation in ein vom Präsidenten oder einem Richter
des Handelsgerichts zu visierendes Verzeichnis eintragen und dies auf Verlangen vorlegen.
Italien hat eine Umsatzsteuer ähnlich dem franz. Abonnement, die 1,20 Lire für je 1000 Lire des
mehr
emit-329 tierten, nach dem durchschnittlichen Kurswert des vorangegangenen Jahres zu berechnenden Kapitals ausmacht. Bei ausländischen
Gesellschaften wird nur der für Geschäfte in Italien bestimmte Teil des Kapitals in Ansatz gebracht. Ferner wird von den Vorschußgeschäften
der Sparkassen und ähnlicher Anstalten eine halbjährige Steuer von 1,20 Lire vom Tausend erhoben. Die
Schlußzettel über Effekten- und über die an der Börse abgeschlossenen Warenumsätze haben einen festen Stempel zu zahlen,
der bei Cassageschäften 50 Cent., bei Zeitgeschäften 2 Lire beträgt. Der Gesamtertrag dieser Steuer war durchschnittlich 1877-85
3,5, 1888-89 7,1 Mill. Lire.