Cisterne abgelassen, worauf die Lagune wieder mit Wasser gefüllt wird. Die schwache Lösung der Borsäure ist
nun bis zum Krystallisationspunkt zu verdampfen, wobei die dazu erforderliche Wärme
[* 2] ebenfalls durch die
Soffionen geliefert
wird. Zu diesem Behufe ist eine flache Bleipfanne von 125 m Länge, 2,5 m
Breite
[* 3] und 20 cmTiefe so über
Soffionen aufgestellt, daß diese den ganzen
Boden, der nur von auf seitlichem
Mauerwerk ruhenden eisernen
Stäben getragen wird,
bestreichen müssen.
Die klare Lösung fließt beständig an dem einen Ende der etwas geneigt stehenden Pfanne zu und der Zufluß wird so reguliert,
daß am andern Ende beständig eine krystallisationsfähige Lösung abläuft. Diese kommt in ein durch
eine
Soffione warm gehaltenes Klärbassin und wird nach dem
Klären in hölzernen, mit
Blei
[* 4] ausgelegten Behältern dem Erkalten
überlassen, wobei die
Krystallisation der Säure erfolgt. Nach dem
Ablassen der
Mutterlauge und
Trocknen bildet die so gewonnene
Säure Handelsware.
Sie ist in diesem Zustande nicht chemisch rein, sondern enthält noch schwefelsaures
Ammonium und wird
als Rohmaterial für die
Darstellung des
Borax
[* 5] (s. d.) verwendet. Zur
Darstellung in chemisch reinem Zustande erhitzt man 10
TeileBorax mit 30
Teilen Wasser zum Sieden und versetzt die siedendheiße Flüssigkeit mit 6
Teilen Salpetersäure von 1,35 spec.
Gewicht. Nach 24stündigem Stehen an einem kalten Orte hat sich eine Menge von feinschuppigen
Krystallen
von Borsäure gebildet, die, von der
Mutterlauge durch Abpressen befreit, durch Umkrystallisieren rein gewonnen werden.
Die reine Borsäure bildet farblose, seidenglänzende, sich fettig anfühlende kleine
Krystalle, die in kochendem Wasser leicht,
in 26
Teilen kaltem Wasser und auch in
Alkohol löslich sind. Die alkoholische Lösung brennt mit schön
grüner Flamme.
[* 6] Die wässerige Lösung färbt Lackmuspapier weinrot, gegen Kurkuma aber verhält sie sich wie eine
Basis,
indem sie diesen Farbstoff bräunt; beim
Kochen der Lösung entweichen erhebliche Mengen der Säure.
Beim Erhitzen der trocknen
Säure findet zunächst bei 100° partielle Anhydridbildung statt; es bleibt dabei Säure von der Zusammensetzung
BO(0H)
(Metaborsäure) zurück, bei 140-160° erhält man
Tetraborsäure, B4O5(OH)2, endlich beim
Glühen geschmolzenes,
nach dem Erkalten glasartig erstarrendes
Borsäureanhydrid, B2O3.
Die verschiedenen
Anhydride gehen beim
Lösen in Wasser wieder in gewöhnliche Borsäure, B(OH)3, über. Ferner kennt man die
im
Boronatrocalcit (s. d.) vorkommende dreibasische
Pentaborsäure: B5O6(OH)3 und die im
Boracit (s. d.) enthaltene
sechsbasische Octoborsäure: B8O9(OH)6. Die Borsäure dient zur
Darstellung von
Glasuren, Email, künstlichen
Edelsteinen,
zum Tränken der Kerzendochte, zum Konservieren von Nahrungsmitteln, medizinisch als Desinfektionsmittel und Antiseptikum
bei
Augen-,
Ohren- und Blasenleiden, Diphtherie u. s. w. Preis 25 Proz.
höher wie der des
Borax.
die kleine bis zum
Februar haltbare
Frucht hat eine feine, feste, glänzende, wachsartig weißgelbe, später goldgelbe, sonnenseitig
rot verwaschene Schale und feines, festes Fleisch
von fein gewürztem, süßweinigem
Geschmack;
charakteristisch sind die
erhabenen, gelbgrauen Warzen auf der Schale.
(frz.
Bourse, engl.
Exchange), zunächst der Ort, an dem sich Kaufleute,
Bankiers, Versicherungsunternehmer,
Reeder
und Geschäftstreibende oder deren
Vertreter regelmäßig zusammenfinden, um miteinander unmittelbar oder
durch Makler oder
Kommissionäre (s. d.) Handelsgeschäfte in Waren, Wechseln, Effekten u. s. w.
zu machen. Im übertragenen
Sinne wird dann auch die Gesamtheit der diese
Geschäfte abschließenden
Personen als Börse bezeichnet,
woher die Bezeichnungen: Haltung, Stimmung,
Tendenz u. s. w. der Börse stammen.
Geschichtliches. Die Nützlichkeit des persönlichen Zusammenkommens von Käufern und Verkäufern aller
Art, die für den kleinern Verkehr die Märkte hervorrief, ist ohne Zweifel auch dem Großverkehr von jeher einleuchtend
gewesen, und insofern reichen die ersten Anfänge der Börse
bis in das
Altertum zurück. In der neuern Zeit aber wurde mehr und
mehr aus den ursprünglich formlosen Zusammenkünften eine geregelte Einrichtung, die teils durch staatliche
Gesetzgebung, teils durch Gewohnheitsrecht und Selbstverwaltung ihre festen Regeln erhalten hat.
Der
Name Börse tritt erst im 16. Jahrh.
auf und stammt aus
Brügge, abgeleitet, wie es heißt, von dem in drei Geldbeuteln bestehenden
Wahrzeichen des der Familie
van der
Burse gehörigen
Gebäudes, in dem die Versammlung stattfand. In
Frankreich
wurden die börsenartigen Zusammenkünfte für
Wechselgeschäfte schon unter Philipp dem Schönen auf den heutigen Pont-au-Change
beschränkt; die ersten gesetzlich organisierten aber waren die von
Lyon
[* 9] und
Toulouse
[* 10] (1546), denen 1566 Rouen
[* 11] folgte.
Paris
[* 12] erhielt erst 1724 eine gesetzlich anerkannte Börse, die bis 1793 in dem Hôtel de Nevers
(der heutigen Nationalbibliothek) ihren Sitz hatte. Der ihr gegenwärtig angewiesene
Palast wurde erst 1826 eröffnet. In
London
[* 13] entwickelte sich die Börse durchaus aus eigenem
Antriebe und frei von staatlichen
Eingriffen. Als
Lokale dienten den verschiedenen
Geschäftszweigen ursprünglich einige Kaffeehäuser im
Kern der Hauptstadt, wie Lloyds (s. d.) und das
StockExchange Coffee-House, das erstere für Schiffahrts- und Versicherungs-, das letztere für Effektengeschäfte, die in
London schon im 17. Jahrh. eine größere Bedeutung erhalten hatten. Ein neues
Gebäude für die Effektenbörse wurde 1802 durch
eine
Aktiengesellschaft geschaffen. In
Deutschland
[* 14] war
Hamburg
[* 15] schon seit dem 16. Jahrh. als Börsenplatz bedeutend, im
Binnenlande entwickelte sich die Börse erst im Laufe des 18. Jahrh. auf den größeren
Plätzen, wie
Frankfurt
[* 16] a. M.,
Leipzig
[* 17] und
Berlin.
[* 18] (S. auch
Börsengebäude.)
Börsengeschäfte. Neben dem Warengeschäft erlangte von Anfang an das
Geschäft in Wechseln an der Börse hervorragende Bedeutung.
Seit dem 17. Jahrh. bildete sich an einigen größern Plätzen, wie in
London und
Amsterdam,
[* 19] auch der Verkehr in zinsbringenden Wertpapieren (namentlich in Staatsschuldverschreibungen und
Aktien
der großen Handelscompagnien) aus, doch stellte der
Umsatz in Wertpapieren, abgesehen von der engl.
Staatsschuld, noch zu
Anfang des 19. Jahrh. durchweg nur einen bescheidenen
Bestand dar. Durch die großartige
Ausdehnung
[* 20] des modernen
Aktienwesens aber und die gesteigerte Kreditbedürftigkeit fast aller
Staaten hat das
Geschäft in Wertpapieren an den
¶
mehr
Hauptbörsen alle andern Zweige an Wichtigkeit überholt, und wenn man von der Börse als dem Barometer
[* 22] spricht, das mit größter
Empfindlichkeit alle Wendungen der polit., finanziellen und volkswirtschaftlichen Zeitumstände zu erkennen giebt, so denkt
man dabei in erster Linie an die Effektenbörse. Doch bleiben selbstverständlich die natürlichen Vorteile des Börsenverkehrs
auch für alle übrigen Geschäftsgebiete bestehen, und in großen Städten findet man daher selbständig ausgebildete und
voneinander getrennte Börse für die Haupthandelszweige. So giebt es in London außer der für engl. Wertpapiere bestimmten StockExchange eine Börse für fremde Fonds (Foreign StockExchange), ferner die königliche Börse (Royal Exchange) für
den Waren- und Wechselhandel im allgemeinen, außerdem eine besondere Getreidebörse, eine Steinkohlenbörse, eine Seeversicherungsbörse.
Manchester
[* 23] und Liverpool
[* 24] haben bedeutende Baumwollbörsen (Cotton Exchange). Neuyork
[* 25] hat außer der Hauptbörse eine Bergwerks-,
eine Petroleum-, eine Nationale Baumwollbörse u. s. w., ebenso Berlin eine Produktenbörse und, für die Textilbranche, eine
Warenbörse, Leipzig eine Buchhändler- und eine Garnbörse. Zahlreiche Specialbörsen findet man auch
an kleinern Plätzen, die als Mittelpunkt irgend einer besondern Industrie oder landwirtschaftlichen Produktion von Wichtigkeit
sind. Es sind dies freilich häufig nur formlose Versammlungen, die nicht täglich, sondern etwa wöchentlich, oder in noch
größern Zeitabständen stattfinden. An großen Plätzen haben sich neben der öffentlichen Hauptbörse
für das Geschäft in Wertpapieren besondere Privatbörsen gebildet, wodurch es der Spekulation möglich wird, auch außerhalb
der gewöhnlichen Börsenzeit die große Beweglichkeit der Kurse auszunutzen. Die sog. Abend- oder Boulevardbörse in Paris
ist nur eine Versammlung kleiner Spekulanten unter freiem Himmel,
[* 26] die häufig von der Polizei vertrieben werden mußte,
weil sie derBewegung des Publikums hinderlich war. Ähnliche Versammlungen, die vielfach als Winkelbörsen bezeichnet werden,
giebt es auch in Berlin und andern Städten, daneben auch einen «Privatverkehr» in besondern Lokalen als Sonntagsbörse.
Die Gesetzgebung über die hat in den einzelnen Ländern eine verschiedene Gestalt angenommen und diese weisen
danach einen verschiedenen Charakter auf; teils stellen sie sich als unabhängige Privatvereine dar, wie in England und Amerika,
[* 27] teils ist ihre Gründung und Gebarung mehr oder weniger durch die Staatsgewalt beeinflußt. Sie betrifft dieselbe teils unmittelbar,
teils mittelbar, indem sie die Stellung der den Börsenverkehr vermittelnden Personen regelt.
Das Deutsche
[* 28] Handelsgesetzbuch enthält in ersterer Beziehung keine allgemeinen Bestimmungen. Das Preuß.
Einführungsgesetz zu demselben aber setzt fest, daß die Gründung von Börse sowie die Aufstellung, Abänderung oder Ergänzung
von Börsenordnungen der Genehmigung des Handelsministeriums bedarf. Für die Berliner
[* 29] Börse ist gegenwärtig die revidierte
Börsenordnung vom maßgebend. Die Leitung der Börsengeschäfte steht danach dem Ältestenkollegium,
d. h. dem Vorstande der BerlinerKaufmannschaft zu; dasselbe bildet ein Börsenkommissariat mit zwei Sektionen für die Fonds-
und die Produktenbörse. In ähnlicher Weise erscheint auch bei andern deutschen Börse die Handelskammer zur Börsenvorstandschaft
berufen.
Besonders
wichtig sind die für den Abschluß der Geschäfte und deren Realisierung maßgebenden Börsenbedingungen,
z. B. die «Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse, gültig vom 1. Jan. 1892», und die u. a. für die «Lieferbarkeit»
maßgebenden «Usancen», z. B. der Berliner Fondsbörse u. dgl. In Österreich ist ein ausführliches Gesetz über die Börse erlassen
worden, in dem u. a. das Bestehen von «Winkelbörsen»,
d. h. nicht genehmigten Börse, ausdrücklich verboten ist und eingehende Normativbestimmungen
für das von jeder Börse festzustellende Statut gegeben werden.
Die Börse stehen hiernach unter staatlicher Überwachung (durch einen «Börsekommissar»),
im übrigen aber unter einer selbständigen «Börseleitung». Letztere besteht
in Wien
[* 30] aus der «Börsekammer» mit 24 Mitgliedern (den «Börseräten»),
die ihren Präsidenten und zwei Vicepräsidenten selbst wählen und von den «Mitgliedern
der Börse» auf 3 Jahre gewählt werden, wobei die beiden «Sektionen»
der Börse (für Effekten-, Wechsel- und Geldgeschäfte einerseits und für Waren, Speditions- u. s. w. Geschäfte andererseits)
nur einen Wahlkörper bilden. Um «Mitglied» der Wiener Börse zu werden, muß man 3 Jahre Börsebesucher mit
entgeltlicher Eintrittskarte gewesen sein. In Frankreich beruht die Organisation auf den Art. 71-73 des Code de Commerce und
einigen besondern Gesetzen und Verordnungen.
Die Gründung einer Börse erfolgt durch Verordnung nach Anhörung der Handelskammer des Platzes. Die allgemeine Verwaltung derselben
steht der Handelskammer zu, vorbehaltlich der Rechte der Polizei und des Maire; die innern Angelegenheiten
werden teilweise durch die bevorrechtigte Korporation der Börsenagenten geregelt. In England ist die Börse eine Vereinigung privaten
Charakters, die sich ohne Beteiligung der staatlichen Behörde ihre Statuten selbst giebt. Die Londoner Effektenbörse z. B.
hat einen Vorstand von 30 Personen, der von den Mitgliedern aus der Zahl derjenigen, die seit wenigstens 5 Jahren
der Börse angehört haben, gewählt wird.
Die Aufnahme in den Verein ist im allgemeinen durch den Vorschlag von drei der Börse bereits seit 4 Jahren angehörenden Mitgliedern
bedingt, die mit einer Bürgschaft bis zu 500 Pfd. St. für die Zahlungsfähigkeit der Kandidaten
in den nächsten 4 Jahren einstehen müssen. Der Besuch der Börse ist nur den Mitgliedern gestattet. Auf dem Festland
dagegen ist die Börse jedem unbescholtenen Manne zugänglich, in der Regel jedoch nur gegen Lösung einer Eintrittskarte auf
ein halbes oder ein ganzes Jahr; in Berlin müssen solche, welche nicht Mitglieder der BerlinerKaufmannschaft
sind, von drei Mitgliedern dieser Korporation empfohlen sein.
Nach der Berliner Börsenordnung darf die von den Ältesten der Kaufmannschaft zu erteilende Eintrittskarte nicht verweigert
werden den dort genannten Berliner Kaufleuten, bei einer Berliner Firma auch nur als Teilnehmer oder Prokurist Beteiligten,
Vorstehern einer dort eingetragenen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, Handlungsgehilfen mit Genehmigung ihrer Prinzipale
und Personen, die vermöge ihrer Amts- oder Dienstpflicht die Börse zu besuchen haben: sämtlich, wenn sie geschäftsfähig und
männlichen Geschlechts sind. Bei andern Personen ist die Zulassung fakultativ. In Paris wurde früher eine Gebühr beim Eingange
(an Drehkreuzen, Tourniquets) erhoben, 1861 aber der Eintritt ganz
¶