279 Minister drang er mit dem Gesetz über die
Civilehe (1852) gegen den Senat nicht durch, wurde aber der Begründer und
Organisator des jetzigen
Unterrichtswesens in
Italien.
[* 2] Victor Emanuel II. berief ihn 1874 in den Senat, König
Humbert erteilte
ihm und den
Kindern seiner einzigen Tochter den
Titel«Graf von Lamporo». Er starb in
Turin.
[* 3]
Außer
zahlreichen
Aufsätzen schrieb er: «Introduzione alla scienza del diritto»
(Tur. 1848);
ferner «Saggio di lezioni per l’infanzia»,
«Storia della letteratura cristiana degli 11 primi secoli», «Napolied il regno italiano 1860»,
«Sullapotenza temporale del Papa», «L’unitá d’Italia 1861»
(Tur.),
«Il ministero Rattazzi ed il Parlamento 1862» (ebd.),
(engl.),
Band,
[* 4]
Bürgschaft, Verbürgungsschein; dann die Schuldobligation. In England und den
Vereinigten Staaten
[* 5] von
Amerika
[* 6] nennt man Bond die volleingezahlten
Obligationen, und zwar vorzugsweise die auf den Inhaber lautenden, während die
auf beliebigeSummen und auf den
Namen der
Gläubiger in das
Staatsschuldbuch eingetragenen Schulden
Stocks
genannt werden. Demnach heißen in England z. B. die Schuldobligationen der brit.-ostind.
Regierung
IndiaBonds.
BeimZoll bedeutet in England den öffentlichen Verschluß. Eine in Bond lagernde Ware heißt eine solche,
welche in dem öffentlichen Lagerhause (warehouse) unversteuert liegt, was seit 1803 gegen eine kleine
Abgabe gestattet ist. Eine solche Ware wird entweder zollfrei wieder aus dem
Lande geführt, oder unter Entrichtung der Zollabgabe
zum einheimischen
Verbrauch gebracht.
Edward
Augustus, engl. Bibliothekar und Bibliograph, geb. in
Hanwell, ward 1838 Assistent in der
Abteilung der Handschriften am
BritishMuseum, 1852 Kustos der
Egertonmanuscripts, 1854 zweiter, 1866 erster Direktor der Handschriften, 1878 Oberbibliothekar des
BritishMuseum und trat 1888 zurück.
Er schrieb «An account of the money lending transactions ofItalianmerchants in England, in the 13th and 14th centuries»
(in der Zeitschrift der «Societyof Antiquaries», 1839) und gab heraus: «Statutesof the Colleges of Oxford»
[* 7] (3 Bde., 1853),
enthaltend G. Fletchers
«Russecommonwealth» und H. Horseys
«Travels inRussia»,
«Speechesof the managers and counsel in the trial of Warren Hastings» (4 Bde.,
1859–61),
«Chroniconabbatiae de Melsa» (3 Bde.). Seit 1866 arbeitete
er ein klassifiziertes Verzeichnis der Sammlungen des
British Museum aus, das 1870 erschien; ein Katalog der 1855–75 erworbenen
Manuskripte, Papyri und
Urkunden (2 Bde.) sowie
Faksimiles angelsächs. u.a. alter
Urkunden des Museums (4 Bde.) folgten. Mit
seinem
Kollegen und Nachfolger E. M.
Thomson gründete Bond 1870 die PalæographicalSociety, für die sie
(1873–83) eine Reihe von Facsimiles of ancient manuscripts and inscriptions herausgaben.
altes schwed. Adelsgeschlecht, von dem sich viele Mitglieder, wie
KarlVIII.
Knutsson (s. d.),
König von
Schweden,
[* 8] und sein Zeitgenosse, der Reichs-Marsk (Marschall) ThordBonde, ausgezeichnet haben.
Aus neuerer Zeit sind
bekannt die Reichsräte GustafBonde, Reichsschatzmeister (gest. 1667), und
GrafGustafBonde (gest. 1764), der sich auch als histor.
und naturwissenschaftlicher Schriftsteller hervorthat.
Jetzt bestehen noch eine freiherrliche und eine gräfl.
Landschaft in
Deutsch-Ostafrika, sanft gewelltes, gut bewässertes Hügelland zwischen den
Bergen
[* 9] von
Usambara
und der
Küste. Der raschfließende Gebirgsstrom Sigi und der in der Regenzeit das Land überschwemmende Utofu (Mkulumusi),
beide nicht schiffbar, münden in das
Meer bei
Tanga, einem Handelsplatze mit 3000 E. und Ausgangspunkt für
Karawanen nach dem
Kilima-Ndscharo und dem Massailande. In die gegen 3 km breite und gut geschützte Tangatabai fließt der
nahe bei der Missionsstation Umba entspringende, in den heißen
Monaten austrocknende Ukumbine (Niangombe).
Die Gegend ist außerordentlich fruchtbar: die Kokospalmen in dichten
Beständen an der
Küste:
Mango- und
Melonenbäume und
die
Baumwollstaude, wild wachsend, im Innern. Die Bodenverhältnisse und die Nähe der Häfen von
Pangani
(s. d.) und
Tanga (s. d.) begünstigen ausgedehnten Plantagenbau. Im Nov. 1891 wurde
der
Bau einer Eisenbahn von
Tanga durch Bondeï nach Korogwe der
Deutsch-Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft von der Reichsregierung
konzessioniert. Sie soll bis 1895 fertig gestellt werden. Die Bewohner, die Wabondeï (von den Küstenleuten
Waschensi,
d. i. Wilde, genannt), die Waschambaa, Wasegua und die kriegslustigen Wadigo umgeben ihre Dörfer
mit einer Hecke von undurchdringlichem Dornengestrüpp, durch welches der Eingang nur an einer
Stelle möglich und durch starke
Thore gesichert ist. –
oder Bondenstellen heißen die auf der Geest
Schleswigs, aber auch die in mehrern Gegenden Holsteins belegenen
Bauergüter, welche mit Rücksicht auf die den
Hof
[* 10] oder Staven als Ganzes treffenden, gegenüber dem
Staate schuldigen Leistungen,
sog. Kontribution, als unteilbar galten. In
Schleswig
[* 11] wird das
Erbrecht in Ansehung dieser Bondengüter durch Verordnung
vom und
Verfügung vom in der
Weise geregelt, daß die allen
Erben, welche nach gemeinem
Rechte gesetzliche
Erben sind, anfallen, daß aber nur einer der
Erben das Gut nach einer sog. Brudertaxe oder Schwestertaxe anzunehmen hat; in der
Regel entscheidet das Los. In Holstein dagegen verblieb es bei dem alten Gewohnheitsrechte und einzelnen
Reskripten für die besondern Landesteile. Im Westen besteht ein sog.
Anerbenrecht nicht.
Verschieden ist der Vorzug des ältesten oder jüngsten
Sohnes: auch die Taxgrundsätze sind nicht die gleichen. Das preuß.
Gesetz vom hat im §. 27 dasAnerbenrecht aufrecht erhalten; soweit dieses besteht, kommt also
das neue Gesetz nicht zur Anwendung. –
Bondenholzungen sind Waldungen, die Bauerngütern von
Staats wegen zur Befriedigung
ihres Feuerungsbedarfs zugelegt worden sind. Sie waren seit 1784 einer
Beschränkung dahin unterworfen, daß die Eigentümer
sie haushälterisch benutzen und nicht ohne Genehmigung der Staatsregierung roden sollten, und es war
dies einzige gesetzliche Bestimmung in
Schleswig-Holstein
[* 12] zum Schutze privater Waldungen. Jetzt sind die landespolizeilichen
Beschränkungen der Benutzung und Bewirtschaftung von Waldgrundstücken für den ganzen
PreußischenStaat durch
¶
mehr
280 das Gesetz vom einheitlich geregelt, woneben übrigens besondere Vorschriften in betreff der öffentlichen,
Korporations- und Genossenschaftswaldungen bestehen.