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weil der Verkäufer als Verschwender entmündigt ist, oder weil er infolge von Geisteskrankheit nicht verfügungsfähig ist, oder weil die verkaufende Ehefrau nicht ohne Genehmigung ihres Ehemannes verkaufen darf. Der Käufer ist aber in diesen Fällen in gutem Glauben, wenn er die Thatsachen, welche seinen Erwerb ausschließen, bei dem Erwerb nicht kannte. Der redliche Erwerb gewährt in manchen Fällen die vollen Rechte des Eigentums- oder Rechtserwerbs: so wenn bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb veräußert sind, es sei denn, daß die Sachen vorher gestohlen oder verloren waren (Handelsgesetzbuch Art. 306);
Inhaberpapiere können redlich erworben werden, obschon sie gestohlen waren (Handelsgesetzbuch Art. 307).
Allein dabei ist nicht zu vergessen, daß der Erwerber sich bei seiner Annahme, der Verkäufer sei zum Verkauf berechtigt, keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben darf. Hatte die Polizei den Bankiers die Nummern der ihrem Besitzer entwendeten Wertpapiere bekannt gegeben, oder waren diese Nummern in ausreichender Weise öffentlich bekannt gemacht, und ein Bankier kauft später eins dieser Papiere von einem redlich aussehenden Manne, ohne daß er das Verzeichnis der gestohlenen Papiere nachsieht, so ist der Bankier nicht redlicher Erwerber.
Ebenso erwirbt ganz allgemein der redliche Erwerber das Eigentum an ihm gezahltem Gelde, zumal wenn er es nicht unentgeltlich erwarb (Preuß. Allg. Landr. I, 15, 8- 45; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 296; Deutscher Entwurf §. 879). Dem wird in Landesgesetzen gleichgestellt der redliche Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung (Preuß. Allg. Landr. 1,15, §. 42; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 367). (S. Hand [* 2] muß Hand wahren.) Nach Allg. Landrecht ist der redliche Besitzer, welcher die Sache von einer unverdächtigen Person durch lästigen Vertrag an sich gebracht hat, immer nur gehalten, dieselbe dem Eigentümer gegen Erstattung dessen herauszugeben, was der Besitzer dafür geleistet hat (a. a. O. §. 25). Das Grundeigentum wird erworben, wenn der Veräußerer im Grundbuch fälschlicherweise als Eigentümer eingetragen war, der Erwerber aber in gutem Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs erworben hat; nach dem preuß. Gesetz vom §. 9, wenn er gegen Entgelt erworben hat.
In allen diesen Fällen kommt es auf den guten Glauben zur Zeit des Erwerbs an; die später erlangte Kenntnis von dem Mangel des Erwerbsgeschäfts schadet nicht (mala fides superveniens non nocet). In andern Fällen schadet der spätere Hinzutritt bösen Glaubens allerdings. Der redliche Besitzer erwirbt das Eigentum an den von ihm gezogenen Früchten des von ihm besessenen fremden Grundstücks und er braucht, wenn er von dem Eigentümer auf Herausgabe belangt wird, für die verzehrten Früchte nicht zu entschädigen.
Dies Recht hört von da ab auf, wo der Besitzer in bösen Glauben kommt. Der Besitzer in gutem Glauben haftet der Eigentumsklage, der Erbschaftsklage u. s. w. in viel beschränkterm Umfang als der Besitzer in bösem Glauben. Das beschränkt sich auf den Glauben zur Zeit des Besitzes. Solange der Besitzer gutgläubig ist, läuft gegen den Eigentümer die Verjährung der Eigentumsklage. Das wird mit dem Eintritt des bösen Glaubens anders. Der redliche Besitz führt, wenn er ununterbrochen fortgesetzt wird, zum Eigentumserwerb durch Ersitzung (s. d.), hier aber gilt abweichend vom röm. Recht der von der Kirche in das bürgerliche Recht eingeführte Satz: Mala fides superveniens nocet. Der redliche Erwerber hat, wenn ihm die Sache abhanden gekommen ist, gegen den dritten Besitzer die der Eigentumsklage nachgebildete publizianische Klage.
Die vorstehenden Sätze gelten in entsprechender Weise von dem redlichen Erwerb dinglicher Rechte, z. B. der Grunddienstbarkeiten (Servituten), und in Beziehung auf den guten Glauben des Eigentümers an die Freiheit seines Eigentums von dinglicher Belastung.
Der gute Glaube beruht auf einem Irrtum; da grobe Fahrlässigkeit, nach Preuß. Allg. Landrecht selbst mäßiges Versehen, den guten Glauben ausschließt, so darf dieser Irrtum kein ganz unverzeihlicher sein. Im übrigen ist es gleichgültig, ob der Irrtum sich auf Thatsachen bezieht; auch ein Rechtsirrtum kann den guten Glauben begründen. Das ist anders nach Preuß. Allg. Landr. 1, 7, §. 14. Dasselbe stellt den «unrechtfertigen Besitzer», welcher aus Unkenntnis der Gesetze in der Gültigkeit seines Besitztitels irrt, für die Regel dem Besitzer in bösem Glauben gleich.
Der Beweis der Unredlichkeit muß von dem Gegner geführt werden: Quilibet praesumitur bonus donec probetur contrarius. Doch muß der Besitzer in vielen Beziehungen, wenn er die Vorteile des gutgläubigen Besitzers in Anspruch nehmen will, den Titel nachweisen, auf Grund dessen er besitzt, d. i. das Rechtsgeschäft oder das Rechtsverhältnis, aus Grund dessen er den Besitz erlangt hat. Wer dem Rechtsinhaber, z. B. dem berechtigten Erben gegenüber, welcher die Herausgabe fordert, sich auf nichts weiter berufen kann, als daß er eben besitze, der gilt als bösgläubiger Besitzer (praedo). -
Vgl. Truttler, Bona fides im Civilprozesse (Münch. 1892).