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Weiterbeförderung der Ladung erforderlichen Mittel. In diesem Falle kann der Schiffer nur die Ladung verbodmen. Da nur verbodmet werden kann, was einer Seegefahr noch unterliegt, ist auch die Verbodmung der Fracht nur insoweit zulässig, als dieselbe nicht bereits definitiv verdient, also der Seegefahr schon entzogen ist. Die Notwendigkeit der Eingehung der Bodmerei muß der Gläubiger beweisen. Wesentliches Erfordernis der Bodmerei ist die Ausstellung eines Bodmereibriefes seitens des Schiffers.
Ohne einen solchen ist zwar das Geschäft nicht nichtig, aber es liegt nicht Bodmerei, sondern ein gewöhnliches Kreditgeschäft vor. Der Bodmereibrief muß auf Verlangen des Bodmereigebers in mehrern Exemplaren ausgestellt werden und an Order lauten und ist in letzterm Falle gleich einem Wechsel durch Indossament übertragbar (ital. cambio marittimo). Mangels anderer Bestimmung im Bodmereibriefe ist die Bodmereischuld im Bestimmungshafen der Bodmereireise am achten Tage nach Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu bezahlen und zwar an den legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs gegen Rückgabe des quittierten Exemplars.
Melden sich mehrere solcher Inhaber, so sind alle zurückzuweisen und die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, zu deponieren. Weder die große, noch die besondere Haverei fällt dem Bodmereigläubiger zur Last. Er hat bei Verbodmung des Schiffs die Rechte eines Schiffsgläubigers (s. d.). Wird die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann sich der Gläubiger zwar durch jeden der verbodmeten Gegenstände, aber auch nur durch diese bezahlt zu machen versuchen, indem er durch Klage den öffentlichen Verlauf der verbodmeten Gegenstände oder die Überweisung der verbodmeten Fracht beantragt.
Persönlich haftet niemand für seine Forderung. Aber infolge hinzutretenden Verschuldens kann trotzdem eine persönliche Haftung eintreten. So wird dem Bodmereigeber in gewissem Umfange der Schiffer persönlich verpflichtet, wenn er für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenstände nicht sorgt, wenn er sie einer größeren Gefahr als erforderlich ist aussetzt, wenn er die Bodmereireise willkürlich verändert oder von dem richtigen Wege willkürlich abweicht (Deviation), oder die verbodmeten Gegenstände nach Beendigung der Reise einer neuen Seegefahr aussetzt, wenn er dieselben vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers ganz oder teilweise ausliefert.
Hat der Reeder eine dieser Handlungen angeordnet, so wird neben dem Schiffer auch der Reeder persönlich haftbar. Der Empfänger der Güter wird bis zum Werte derselben dem Gläubiger persönlich verpflichtet, wenn er bei Empfangnahme derselben wußte, daß auf ihnen eine Bodmereischuld hafte. Dagegen kann der Gläubiger zum Nachteil eines dritten gutgläubigen Erwerbers der Ladung von seinen Rechten auf dieselbe keinen Gebrauch machen. Wird die Bodmereireise nicht angetreten, so darf der Gläubiger an dem Ort, wo die Bodmerei eingegangen, die sofortige Zahlung der Bodmereischuld fordern, muß sich jedoch eine verhältnismäßige Herabsetzung der Prämien gefallen lassen.
Endet die Bodmereireise in einem andern Ort als dem Bestimmungsort, so ist daselbst die Bodmereischuld ohne jeden Abzug zu bezahlen (Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 680‒700). – Nach Art. 701 sind die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei den Landesgesetzen vorbehalten. Unter uneigentlicher Bodmerei sind die Fälle zu verstehen, in welchen zwar der Schiffer, aber nicht als solcher in den Fällen des Art. 681, oder der Reeder oder der Befrachter Bodmerei eingeht. Von dem der Landesgesetzgebung gewährten Vorbehalt ist in keinem deutschen Seestaate Gebrauch gemacht.
Nur Bremen [* 2] hat in der Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch §. 45 die eine Bestimmung getroffen, daß die uneigentliche Bodmerei nicht die Rechte eines Schiffsgläubigers gewährt. Der Reeder kann ein Bodmereigeschäft eingehen, um sich die erforderlichen Mittel zum Bau, zur Ausrüstung oder Reparatur des Schiffs zu verschaffen. Der in solchem Falle ausgestellte Bodmereibrief wird zuweilen Bielbrief (s. d.) genannt. Für die vom Befrachter behufs Gewinnung der erforderlichen Mittel zur Anschaffung der Ladung vorgenommene Verbodmung der Ladung findet sich die Bezeichnung Großaventurvertrag, Großaventurei (s. d.). Durch die scharfe Scheidung der eigentlichen Bodmerei des Schiffers von der uneigentlichen Bodmerei zeichnet sich das deutsche Seerecht vor fast allen andern Seerechten aus. Nur das belg., finländ., schwed. und norweg. Seerecht vermeiden ebenfalls die Vermischung der eigentlichen und uneigentlichen Bodmerei, welche letztere ihnen teilweise fremd ist. –
Vgl. Kaltenborn, Grundsätze des europ. Seerechts, Ⅲ, 223 fg. (Berl. 1851);
Matthias, Das foenus nauticum und die geschichtliche Entwicklung der Bodmerei (Würzb. 1881);
Lewis, Das deutsche Seerecht, Ⅱ, 1 fg. (2. Aufl., Lpz. 1884).