Bodenlaube,
Burgruine, 2 km südlich von Kissingen, [* 2] einst Sitz des Grafen Otto II. von Henneberg, der sich als Minnesänger Otto von Botenlauben (s. d.) nannte.
Burgruine, 2 km südlich von Kissingen, [* 2] einst Sitz des Grafen Otto II. von Henneberg, der sich als Minnesänger Otto von Botenlauben (s. d.) nannte.
s. Grundluft.
ist eine unerläßliche Kulturmaßnahme für den Ackerboden, um den zersetzenden Wirkungen der Luft, Wärme [* 3] und Feuchtigkeit Gelegenheit zu verschaffen, durch die fortschreitende Verwitterung der Boden- und Düngerbestandteile Pflanzen Nährstoffe zu schaffen. Der Zutritt der atmosphärischen Luft in den Boden ist ferner für die Keimung der Samenkörner durchaus notwendig in einem Boden, welcher so fest beschaffen oder derartig in seinen Zwischenräumen mit Wasser erfüllt ist, daß die Luft nicht in demselben cirkulieren kann. Im letztern Falle besitzt der Landwirt in der Drainierung (s. d.) ein vorzügliches Mittel, diesem Übelstande abzuhelfen. Sonstige Mittel zur Bodenlüftung sind sämtliche Feldarbeiten, welche eine Lockerung der Bodenteilchen hervorrufen, desgleichen Düngung mit Stallmist oder Gründüngungspfianzen, bei deren Zersetzung Hohlräume im Boden entstehen. Die Bodenluft ist etwas anders zusammengesetzt als die atmosphärische Luft.
Pfarrdorf im Bezirksamt Regen des bayr. Reg.-Bez. Niederbayern, im Böhmischen Wald, am Rothbach, einem Zufluß des Regen, in 691 m Höhe, hat (1890) 1255, als Gemeinde 1854 kath. E., Post, Telegraph, [* 4] Forstamt, königl. Hüttenamt (mit reicher Mineraliensammlung), Bergbau [* 5] auf Eisenvitriol, Schwefel- und Magnetkies, Polierrot, zum Polieren von Spiegelglas (Potée genannt), Glashütten mit Ausfuhr nach sämtlichen europ. Ländern; der nahe Silberberg birgt seltene Mineralien, [* 6] die Wälder Zunderschwamm. - 1436 wurden die Gruben Lehen des Regensburger Schultheißen Grafenreiter, 1522 Bodenmais freie Bergstadt, um Mitte des 18. Jahrh. Staatseigentum.
s. Melioration. ^[= (lat.), im weitern Sinne die Verbesserung eines Grundstücks oder einer ganzen ...]
Friedr., Maler, geb. in München, [* 7] studierte an der dortigen Akademie und wurde dann durch den Deutsch-Französischen Krieg von 1870 und 1871, den er als Offizier in der bayr. Armee mitmachte, der Schlachtenmalerei zugeführt. Die Neue Pinakothek in München besitzt von ihm zwei Schlachtscenen: Episode aus der Schlacht bei Sedan [* 8] (1873) und Das 1. bayr. Armeekorps in der Schlacht bei Wörth [* 9] (1875). Später wandte er sich mytholog. und allegorischen Stoffen zu; so malte er: Elegie, Schleiertanz (1888), Frühlingszeit.
eine Art der Felchen (s. d.). ^[= philos. Begriff, s. Materie.]
Bodenrente,
Grund-, Landrente (engl. rent, frz. fermage), im wissenschaftlichen Sinne der Überschuß, den die wirtschaftliche Benutzung des Bodens ergiebt, nachdem von dem Rohertrage einer bestimmten Betriebsperiode abgezogen sind:
1) die eigentlichen Bewirtschaftungskosten;
2) die normale Verzinsung des benutzten stehenden und umlaufenden Kapitals, mit Einschluß des dem Boden einverleibten Meliorationskapitals. Die in diesem Sinne fällt also nicht völlig mit dem Pachtzins zusammen, den der Pächter eines Grundstücks an den Eigentümer bezahlen kann, während er zugleich selbst aus der Bebauung desselben noch die normale Vergütung für seine Thätigkeit und Kapitalverwendung erzielt. Vielmehr wird meistens ein, nach den Umständen allerdings sehr verschiedener Bruchteil dieses Pachtzinses als Verzinsung des in dem Boden steckenden Meliorationskapitals anzusehen sein.
Die wirkliche Bodenrente
beruht auf der
Thatsache, daß zur Befriedigung des Bedarfs an Bodenprodukten nicht bloß
Boden - mit Rücksicht auf
Fruchtbarkeit oder
Lage - bester, sondern auch minderer Beschaffenheit verwendet werden muß, dessen
Bebauer aber gleichwohl noch die Vergütung für
Kapital und
Arbeit nach dem üblichen
Satze erhält, da er andernfalls diese
Produktion nicht unternehmen würde;
Boden besserer Beschaffenheit trägt daher einen Überschuß ein,
der demjenigen zufällt, der die Verfügungsgewalt über ihn besitzt,
d. i. Der Eigentümer.
Die
Rente wird im allgemeinen steigen, wenn die namentlich mit der Zunahme der
Bevölkerung
[* 10] in Zusammenhang stehende
Vermehrung
des Bedarfs es notwendig macht, immer minder fruchtbare oder minder gut gelegene Grundstücke in Anbau
zu nehmen; sie wird fallen, wenn dieses Bestreben überwogen wird durch technische Fortschritte, namentlich auf dem Gebiete
des
Verkehrswesens, indem es dadurch möglich ist, auch fern gelegene, aber fruchtbare Grundstücke für die Versorgung des
Marktes dienstbar zu machen, eine Erscheinung, die sich insbesondere in jüngster Zeit für die europ.
Landwirtschaft durch die Konkurrenz von
Amerika
[* 11] und
Indien ergeben hat. - Die
Theorie der Bodenrente
wurde namentlich nach dem Vorgange
von
Anderson, Malthus und West durch
Ricardo (s. d.) in einer scharfen, aber zu abstrakten Formel entwickelt;
in
Deutschland
[* 12] machte sich von
Thünen („Der isolierte Staat“, 2
Teile, Rostock
[* 13] 1842-50) um dieselbe
verdient. Von
Carey (s. d.) und
Bastiat (s. d.) ging ein, allerdings sehr einseitiger
Rückschlag gegen die Ricardosche
Theorie
aus, ebenso kritisierte diese Rodbertus (s. d.) scharf; eine große Rolle spielt
diese
Theorie namentlich in den
Angriffen des
Socialisten Henry
George (s. d.) gegen die heutige Gesellschaftsordnung. -
Vgl. Berens, Versuch einer kritischen Dogmengeschichte der Grundrente (Lpz. 1868);
Leser, Untersuchungen zur Geschichte der Nationalökonomie (Jena [* 14] 1881);
Schullern-Schrattenhofen, Untersuchungen über Begriff und Wesen der Grundrente (Lpz. 1889).
Bodenrentenbanken,
Grundrentenbanken, Landrentenbanken oder kurz Rentenbanken, sind staatlich verwaltete Institute, welche bei der Ablösung von Reallasten (s. d.) die Auszahlung der Ablösungssummen an die Berechtigten vermitteln, indem sie ihnen vom Staate garantierte verzinsliche Rentenbriefe in der Höhe des Kapitalbetrags überweisen und die von den Verpflichteten geschuldete Rente einziehen, welche außer der Verzinsung der Rentenbriefe auch eine Amortisationsquote einschließt, sodaß in einer bestimmten Periode (z. B. 4½ oder 56 1/12 Jahr) die Tilgung erfolgt sein wird.
Die Rentenbriefe lauten auf den Inhaber, können also leicht an der
Börse veräußert werden und werden
nach dem vorgeschriebenen Tilgungsplane allmählich ausgelost. In
Preußen
[* 15] wurde ein allgemeines Gesetz über die Errichtung
von Bodenrente
nbanken, dort einfach Rentenbanken genannt, gleichzeitig mit dem Ablösungsgesetz erlassen
und die
Ablösung provinzenweise unternommen, daher die Rentenbriefe auch nach den einzelnen
Provinzen
benannt sind. Durch ein späteres Gesetz vom wurde dann die Vermittelung der Rentenbanken zur
Ablösung der Reallasten
wieder zugelassen. Das neueste preuß. Gesetz über die
Beförderung der Errichtung von Rentengütern (s. d.)
¶
vom bestimmt, daß die Rentenbank sowohl zur Vermittelung der Ablösung der Renten auf mittlern und kleinern Rentengütern als auch zu Darlehen für die Aufführung der notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei der erstmaligen Einrichtung eines Rentengutes benutzt werden kann. In beiden Zwecken werden 3½prozentige und 4prozentige Rentenbriefe ausgegeben. Im erstern Falle der Ablösung oder Abfindung erhält der Rentenberechtigte den 27fachen Betrag der Rente in 3½prozentigen oder den 23 ⅔ fachen Betrag der Rente in 4prozentigen Rentenbriefen.
Der Rentengutsbesitzer hat die Abfindungssumme, bez. die Darlehnssumme durch Zahlung einer jährlichen Rentenbankrate bei der Bank zu verzinsen und zu tilgen. Diese Rate beträgt bei den 3½prozentigen Rentenbriefen 4, bei den 4prozentigen 4½ Proz. Im erstern Falle dauert die Ratenzahlung 60½, im letztern 56 1/12 Jahre. Die Ablösung der Grundlasten ist in Österreich [* 17] in ähnlicher Weise wie in Preußen erfolgt. Die von den Grundentlastungskassen zu diesem Zweck ausgegebenen Schuldscheine heißen Grundentlastungsobligationen.