Schaumberge, im preuß. Reg.-Bez.
Trier,
[* 2] fließt in südl. Laufe
an St.
Wendel, Ottweiler und Neunkirchen
[* 3] vorbei, tritt in die
bayr. Rheinpfalz, bildet zuletzt die Grenze gegen
Deutsch-Lothringen und mündet nach einem 74 km langen Laufe unterhalb Saargemünd.
[* 4] Die Blies, deren
Thal
[* 5] von
Blieskastel bis Bliesbrücken die Eisenbahn benutzt, nimmt auf der linken Seite
den von Norden
[* 6] kommenden Osterbach und den am Eschkopf entspringenden
Schwarzbach auf, der den Westrich durchfließt.
Stadt im
Bezirksamt Zweibrücken
[* 7] der bayr. Rheinpfalz, 11 km westlich von Zweibrücken, an der zur
Saar gehenden
Blies, in 213 m Höhe, an der Linie
Homburg-Saargemünd (Pfälz.
Ludwigsbahn) der Bayr. Staatsbahnen,
[* 8] auf der
Stelle, wo die
Römer
[* 9] zum Schutze des
Thals das Castellum ad Blesam erbaut hatten, von dem zahlreiche Reste vorgefunden
worden sind, hat (1890) 1543 E., darunter 209
Evangelische und 86 Israeliten, Post,
Telegraph,
[* 10]
Amtsgericht (Landgericht Zweibrücken),
Rent-,
Zoll-, Forstamt, eine schöne
Kirche, eine Wallfahrtskapelle, je eine kath., evang.
und israel.
Schule, eine Präparandenanstalt, ein Waisenhaus; Bierbrauerei
[* 11] und Sandsteinbrüche. – Den
Namen Blieskastel trägt auch eine rechts
der
Blies südlich bis nach Saargemünd sich ausdehnende
Grafschaft, ein Überrest des alten Bliesgaues, die
KaiserOtto d. Gr.
dem
Bistum Metz
[* 12] geschenkt hatte und die als
Lehen desselben sowie später des
BistumsTrier in verschiedenen
Händen war. 1654 ging sie in den
Besitz der Familie des Erzbischofs
Karl Kaspar von der Leyen über, die zu Blieskastel wohnte und 1715 in
den Grafenstand erhoben wurde.
(spr. blei),William, engl. Seefahrer, geb. 1753 zu
Tyntan in
Cornwall, machte eine Fahrt unter Cook und ward dann 1787 mit dem Schiffe
[* 13]
Bounty nach der
InselTahiti
[* 14] geschickt, um von dort Pflänzlinge des
Brotfruchtbaumes nach Westindien
[* 15] zu schaffen. Die Mannschaft seines Schiffs
meuterte, setzte ihn mit einigen ihm treu gebliebenen Gefährten in einem
Boote aus und kehrte nach der
InselTahiti zurück.
Indessen gelang es Bligh, nach Erduldung unglaublicher Mühseligkeiten in offenem
Boote über den
Großen
Ocean zu segeln und
Batavia
[* 16] zu erreichen. In England 1790 angekommen, gab er einen
Bericht über die Meuterei heraus («Narrative
of the mutiny on board H. M. ship
Bounty», Lond. 1790),
dem später eine
Beschreibung seiner
Reise («Voyage to
the
South Sea», ebd. 1792; deutsch von Forster, Berl. 1793) folgte, während auf seine Veranlassung
ein
Kriegsschiff unter
Kapitän Edwards nach
Tahiti abgesandt wurde, um der Meuterer habhaft zu werden. Ein
Teil von ihnen ward
ergriffen; der Rest hatte sich bereits mit Fletcher
Christian, dem Haupträdelsführer, nach der
InselPitcairn
(s. d.) geflüchtet.
Ihre dortigen
Schicksale hat
Byron zum
Thema seines Gedichts «The
Island,
[* 17] or
Christian and his comrades» genommen.
Bligh wurde 1806 zum Gouverneur von Neusüdwales ernannt, wo er sich jedoch so unbeliebt machte, daß die Kolonisten
ihn 1808 absetzten und nach England zurückschickten. Er starb als
Admiral zu
London.
[* 18]
Karl, Politiker und Schriftsteller, geb. zu
Mannheim,
[* 19] beteiligte sich schon als
Student in
Heidelberg
[* 20] an den polit.
Bewegungen und 1848 an den Heckerschen und Struveschen Freischarenzügen, wurde nach Erstürmung der Stadt
Staufen
mit
Struve
gefangen und zu achtjähriger Zuchthausstrafe verurteilt, aber im Mai 1849 durch
Volk und
Soldaten
befreit. In
Karlsruhe
[* 21] wurde Blind durch den Landesausschuß als diplomat.
Bevollmächtigter nach
Paris
[* 22] gesandt und hier, der
Teilnahme
an dem
Aufstand vom beschuldigt, 2
Monate gefangen gehalten, dann aus
Frankreich verwiesen. Er begab sich nach
Brüssel,
[* 23] dann nach
London und wirkte von da aus in der
Presse
[* 24] in demokratischem
Sinne, warnte aber schon 1860 die
deutsche
Demokratie vor Anlehnung an
Frankreich und trat auf Versammlungen und in der
Presse entschieden in nationalem
Sinne
auf. In verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte Blind eine Reihe von
Abhandlungen über verschiedene Gegenstände der
Politik, Geschichte,
Biographie, Mythologie und german.
Altertumskunde. Ein Stiefsohn B.s, Ferdinand Cohen Blind, verübte ein
Attentat auf
Bismarck und tötete sich darauf im Gefängnis.
heißt im Bauwesen die Dielung des Fußbodens aus rauhen, ungehobelten Brettern, die den
Parketttafeln zur Unterlage und Befestigung dient.
Die
Stärke
[* 25] des Blindboden, der entweder auf oder zwischen die
Balken genagelt wird,
beträgt etwa 2,5 bis 3 cm. Oft wird statt des auch eine vorhandene Dielung benutzt, sofern
die
Erhöhung des Fußbodens um die
Stärke der Parketttäfelung nicht stört.
Die Unebenheiten des Blindboden werden
bei dem Verlegen des Parketts durch untergelegte Holzkeile, Korkscheiben u. s. w. ausgeglichen.
(Coecum) heißt derjenige
Teil des
Dickdarms, welcher den
Dünndarm in sich aufnimmt (s.
Darm).
[* 27] Derselbe liegt auf der rechten Seite des
Unterleibes, über dem Hüftbein und unter der
Leber; an seinem untern Ende
befindet sich der 5‒6 cm lange, federspuldicke Wurmfortsatz, der in die kleine
Beckenhöhle hinabhängt. Der Blinddarm bildet eine
mehr oder weniger tiefe Ausstülpung (einen blinden Sack), in welcher sich der Darminhalt, besonders
die unverdauten Speisereste ansammeln und, bevor sie im
Grimmdarme zu Kot verwandelt werden, noch einer Nachverdauung unterliegen.
Daher leiden
Personen, welche viel und schwere
Speisen essen, oder durch anhaltendes Krummsitzen den Blinddarm zusammendrücken, häufig
an Überfüllung und Aufblähung dieses
Darms; dies ist eine der gewöhnlichsten
Arten von
Unterleibskrankheiten
oder der sog. Stockungen im
Unterleibe. Die Kotanhäufung kann dabei so bedeutend werden, daß sie heftige
Entzündung (Blinddarmentzündung,
Typhlitis) erregt. (S.
Darmentzündung.)
s.
Blindheit. – In Rechtsverhältnissen sind
an sich handlungsfähig. Nach einzelnen Gesetzgebungen
kann ihnen wie andern Gebrechlichen, wenn sie wegen ihres Zustandes eines Vormundes bedürfen, ein solcher bestellt werden;
so nach einem Sächs. Gesetz vom auf ihr Verlangen oder wenn es das Vormundsschaftsgericht nach gerichtsärztlicher
Untersuchung für nötig hält, im allgemeinen oder für einen bestimmten
Kreis
[* 28] von Angelegenheiten. Die
Anordnung der
¶
mehr
Vormundschaft hat eine Beschränkung des Blinden für dessen Geschäftsfähigkeit zur Folge; derselbe ist jedoch zur Anfechtung
der ohne sein Verlangen erfolgten Bestellung berechtigt. Auch nach der Preuß. Vormundschaftsordnung vom erhalten
großjährige Blinde, welche durch ihr Gebrechen an Besorgung ihrer Rechtsangelegenheiten verhindert sind, einen Vormund,
welchem die denen eines Altersvormunds entsprechenden Befugnisse zugeteilt sind. Nach Preuß. Allg. Landr.
Ⅱ, 18, §. 18 und Allg. Gerichtsordn. Ⅱ, 3, §§. 7, 8 ist den (nicht bevormundeten) Blinde bei gerichtlichen
Verhandlungen ein Beistand zu geben. Das franz. Recht und das Österr. Bürgerl. Gesetzbuch haben keine Bestimmung getroffen.
Der Deutsche
[* 30] Entwurf §§. 1726 u. 1727 hat eine ähnliche Bestimmung wie die Preuß. Vormundschaftsordnung,
doch soll der Blinde einen Vormund nur mit seiner Einwilligung erhalten.
Ganz abgesehen von einer Bevormundung bedürfen die Verträge der Blinde nach Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 5, §. 171 der gerichtlichen
Aufnahme zu ihrer Gültigkeit; demgemäß ist der außergerichtlich von einem Blinden im Gebiet des Preuß.
Allg. Landrechts gezeichnete Wechsel ungültig («Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts», Bd. 17, S. 283). Eine ähnliche
Bestimmung vorzuschlagen haben die Verfasser des DeutschenEntwurfs abgelehnt.
Das gemeine Recht kennt eine Erschwerung der Testamentsform des Blinden (Zuziehung eines achten Zeugen, Vorlesung der übergebenen,
den Letzten Willen enthaltenden Urkunde). Will der blinde Erblasser ein Kodizill errichten, so muß das
Gleiche beobachtet werden wie bei dem Testamente. Der Blinde ist nicht fähig, bei dem Testamente als Zeuge zugezogen zu werden.
– Nach dem Preuß. Allg. Landr. Ⅰ, 12, 113 fg. kann der Blinde eine versiegelte letztwillige Verfügung nicht
überreichen; dagegen kann er einen Aufsatz offen übergeben; alsdann aber und sonst bei der Errichtung einer letztwilligen
Verfügung sind zwei Unterschriftszeugen zuzuziehen, nicht aber ein Beistand (vgl. «Entscheidungen des Reichsgerichts», Bd.
18, S. 308). Daß Blinde, welche zugleich taubstumm sind, letztwillig nicht verfügen können, wird für Preußen
[* 31] in einem Reskript
vom («Justizministerialblatt», S. 151) angenommen.
Nach dem Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2071 können Blinde nur gerichtlich einen Letzten Willen errichten; besondere Formerschwerung
findet sonst nicht statt. – Der Code civil beschränkt sich im Art. 977 darauf, die Zuziehung eines weitern Zeugen vorzuschreiben.
Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 580 enthält nur die Vorschrift, daß der Erblasser, welcher nicht
schreiben kann, sein Handzeichen beizusetzen habe. Auch das BayrischeLandr. Ⅲ, 3, §. 7, das Mainzer Landr. Ⅷ, §. 5 und
das TriererLandr. Ⅰ, §. 15 bestimmen eine erschwerte Form für die letztwillige Verfügung. Dagegen sehen von jeder Formerschwerung
ab die NürnbergerReformation, die FrankfurterReformation und die HamburgerStatuten.