oder Kullama, ein Nationalgericht der Tataren und Kirgisen, besteht aus gekochtem und kleingeschnittenem
Fleisch, das mit einem Zusatz von Mehl oder Graupen aufgekocht wird.
Man ißt es mit der Hand;
daher der Name Bisch-barmak (wörtlich
fünf Finger).
Pfarrdorf im Kreis Eschwege des preuß. Reg.-Bez. Cassel, an der links zur Werra gehenden
Wehre und der Linie Leinefelde-Treysa der Preuß.
Staatsbahnen, hat (1885) 970 evang. E., Postagentur, Telegraph.
Amtsgericht
(Landgericht Cassel) und Oberförsterei.
Dorf im Kanton Schiltigheim, Landkreis Straßburg des Bezirks Unterelsaß, unweit des Rhein-Marnekanals, an der
Linie Straßburg-Lauterburg der Elsaß-Lothring.
Eisenbahnen, 4 km nördlich von Straßburg und mit diesem
und Schiltigheim durch Straßenbahn verbunden, hat (1890) 6045 E., darunter 2762 Katholiken und 377 Israeliten, Post, Telegraph:
Stärkefabrikation, Bierbrauereien, Ziegeleien und Centralwerkstätten der Elsaß-Lothring.
Eisenbahnen. In der Nähe, auf
einem ehemals Wach-Wörth genannten Grundstück, wurde 1620 der erste Tabak im Elsaß gebaut.
oder Bishnois, religiöse Sekte in Ostindien, die namentlich in den Distrikten Hissār
und Sirsa im Pandschab, sowie in Bikanir und der Division Rohilkhand der Nordwestprovinzen verbreitet ist und zahlreiche Anhänger
besitzt. Gegründet wurde sie von Dschāmbhadschi, einem Radschputen aus Bikanir, der 1451 geboren wurde und seinen Anhängern
eine heilige Schrift, Sabdbānī genannt, hinterließ. Die Bischnavis des Pandschab sind fast ausschließlich
Dschats oder der Kaste nach Zimmerleute.
Sie heiraten nur unter sich, sind gute Landbauer und halten Kamele in großer Zahl. Ihre Priesterschaft ist nicht erblich.
Sie verehren Dschāmbhadschi, den sie als eine Inkarnation des Wischnu betrachten, enthalten sich aller Fleischnahrung und
beachten ängstlich den Schutz der Tiere. Sie kleiden sich gewöhnlich in Wolle, schneiden die Haarlocke
ab, welche die Hindus auf der Mitte des Kopfes tragen, und halten auf das peinlichste ihre Reinlichkeitsvorschriften. In ihren
Hochzeitsceremonien vermischen sie mohammedanische und Hindugebräuche, indem sie Stellen aus dem Koran wie aus Çāstras (s. d.)
vortragen; ihre Toten begraben sie gewöhnlich an der Schwelle des Hauses selbst oder in dem benachbarten
Kuhstall, zuweilen in sitzender Stellung. Die Bischnavis der Nordwestprovinzen sind meist Kaufleute und werden gewöhnlich als Unterabteilung
der Banjan (s. d.) betrachtet. Sie achten den Koran und neigen zum Islam.
(vom grch. episkopos, d. h. Aufseher) heißen
die als Nachfolger der Apostel geltenden kirchlichen Beamten, die in der Regel in einem räumlich abgegrenzten Bezirke (Diöcese)
das Kirchenregiment führen. In der Apostelzeit gab es noch keine Bischof im spätern Sinne, vielmehr stand, nach dem Vorbild der
jüd. Synagoge, an der Spitze jeder Gemeinde eine Mehrheit von Vorstehern oder Ältesten («Presbytern»),
für die in den heidenchristl. Gemeinden der Name Bischof aufkam. Im 2. Jahrh. bildete sich die Sitte aus, den Vorsteher des Presbyterkollegiums
mit gewissen Vorrechten auszustatten, und diesen vorzugsweise als Bischof zu bezeichnen. Abweichend von dieser Auffassung hat Hatch
in «The organisation of the early christian churches (3. Aufl.
1888; deutsch von Harnack,
Gießen 1883) die Bischof als die ursprünglichen Kassenbeamten und Gabenverwalter der Gemeinden zu
erweisen gesucht. Erst nach Mitte des 2. Jahrh. drängte die Notwendigkeit, die kirchliche Einheit in Lehre und äußern Ordnungen
sicherzustellen, zu einer Zusammenfassung der Kirchengewalt in dem Bischofsamte oder "Episkopat».
Die Bischof galten fortan vorzugsweise als Träger des Heiligen Geistes, in denen durch Handauflegung von Geschlecht
zu Geschlecht von den Aposteln her die echte Lehrüberlieferung sich fortpflanze und die Vollmacht der Kirche zur Sündenvergebung
zusammengefaßt sei. Dem entsprechend wurden ihnen noch besondere Vorrechte, z. B. das der Firmung und der Ordination, zugestanden.
Ursprünglich waren die Bischof untereinander wesentlich gleich. Allmählich aber wurden die Bischof auf dem
Lande (s. Chorbischöfe) von den Stadtbischöfen abhängig und verloren seit dem 4. Jahrh.
auch den Namen Bischof Andererseits erlangten die Bischof der größern Städte, namentlich der Provinzialhauptstädte, ein Aufsichtsrecht
über die übrigen, und es bildete sich das Rangverhältnis unter den Bischof aus, welches in
den Titeln Erzbischof, Metropolit, Patriarch und Papst seinen Ausdruck fand. Nachdem durch das Vatikanische Konzil das Episkopalsystem
(s. d.) ausdrücklich verworfen und der Papst als Inhaber der bischöfl. Gewalt
über die ganze Kirche (Universalepiskopat) anerkannt worden ist, sind die Bischof als Stellvertreter (Vikare) des
Papstes anzusehen, welche die bischöfl. Gewalt nicht kraft eigener Vollmacht, sondern im Auftrage des Papstes ausüben.
Die bischöfliche Gewalt umfaßt die jura ordinis, d. h. die Rechte ihres geistlichen Standes, und die jura jurisdictionis,
d.h. die Regierungsrechte. Die jura ordinis sind zum Teil solche, welche den Bischof mit den übrigen Priestern
gemeinsam sind (jura communia), wie Predigt, Sakramentsspendung, Feier der Messe; zum Teil solche, die nur dem bischöfl. Stande
zukommen (jura ordinis reservata sive pontificalia s. Pontifikalien). Die jura jurisdictionis begreifen das gesamte Kirchenregiment
der Diöcese in sich, soweit nicht der Papst es ausübt oder durch besonders Delegierte ausüben läßt.
Insbesondere gehört dazu die Fürsorge für Erhaltung und Ausbreitung der reinen Lehre (potestas magisterii),
einschließlich der Erziehung des Klerus, die Kirchenvisitation (welche die Bischof durch die Dekane ausüben lassen), die Überwachung
der Klöster, die Aufsicht über das Kirchenvermögen, die Disciplin über die Geistlichen, sowie die Anstellung und Bestätigung
derselben u. dgl. m. Zur Hilfe in der
Ausübung der bischöfl. Gewalt steht dem Bischof die bischöfliche Kurie, d. h. der
bischöfl. Hof, zur Seite. Dazu gehören: das Domkapitel (s. d.), der Generalvikar (s. d.)
mit dem bischofl. Ordinariate (dem bischöfl. Gericht), ferner häufig ein Weihbischof (s. d.) und unter Umständen ein Koadjutor
(s. d.).
Die Wahl zum bischöfl. Amte geschah nach altem kirchlichen Recht durch «Klerus und Volk»; seit dem Mittelalter
geschieht sie teils durch die Domkapitel (electio canonica) unter landesherrlicher Zustimmung, in Preußen und der Oberrheinischen
Kirchenprovinz nach den Bestimmungen Pius' Ⅶ. so, daß das Kapitel sich vor der Wahl die Gewißheit darüber verschaffen muß,
ob der in Aussicht genommene Kandidat dem Landesherrn genehm sei; teils, wie noch heute in Frankreich,
Bayern
mehr
und den meisten österr. Diöcesen, durch das Staatsoberhaupt (nominatio regia). Immer bedarf die Wahl der päpstl. Bestätigung
(Konfirmation). Der Gewählte muß wenigstens vor 6 Monaten die Subdiakonatsweihe erhalten haben, 30 J. alt und im Besitz eines
akademischen Grades in der Theologie oder im kanon. Rechte sein; doch kann von diesen Erfordernissen der
Papst Dispens erteilen. Die neuere Staatsgesetzgebung hat durchweg die Staats- (in Preußen die Reichs-)Angehörigkeit der
Gewählten zum Erfordernis gemacht.
Auf die Bestätigung durch den Papst erfolgt die Präkonisation (s. d.), dann die
Konsekration oder Bischofsweihe (s. d.), an welche die Inthronisation sich unmittelbar anschließt.
In Deutschland ist ein besonderer Eid der neugewählten Bischof zur Treue gegen den Landesherrn althergebracht;
die preuß. Verordnung vom 6. Dez. 1873, welche diesen Eid zu einem Eid auf die Staatsgesetze erweiterte, ist durch Kabinettsorder
vom 13. Febr. 1887 wieder aufgehoben. Die Bischof gehören zu den Prälaten (s. d.);
in ihren eigenen Diöcesen hat nur der eigene Metropolit oder ein päpstl. Legat vor ihnen den Vorrang.
In Preußen haben die Bischof den Rang der Oberpräsidenten. Ihr Unterhalt wird in Deutschland seit der Säkularisation zu Anfang
des 19. Jahrh. aus den Staatskassen bestritten. Für die preuß.
Bistümer und die zugehörigen Institute waren im Etat 1889/90 1255417 M. ausgesetzt. Über die Stellung
der Bischof bei den Altkatholiken s. Altkatholicismus.
In der griechischen Kirche besteht dieselbe Auffassung vom bischöfl. Amt wie in der römisch-katholischen; doch gehen die Bischof nur
aus der Zahl der Priestermönche hervor. Außerdem verlangt man jetzt noch die Absolvierung des Universitätsstudiums. Die
Wahl erfolgt in den meisten Ländern durch die Synode, bedarf aber der Bestätigung durch den Landesherrn
(so in Rußland und der Türkei).
Unter den aus der Reformation hervorgegangenen Kirchen hat nur die bischöfl. Kirche in England eine wirklich bischöfl. Verfassung
und besondere durch den Empfang der Weihe bedingte Vorrechte des Bischofstandes beibehalten. (S. Anglikanische Kirche.) Auch
in Schweden haben die Bischof die Reformation überdauert. Sie werden von dem König auf Vorschlag der Stifter gewählt und stehen
unter dem Erzbischof von Upsala, als dem Primas der Kirche, welcher von sämtlichen bischöfl.
Konsistorien gewählt und vom König bestätigt wird. Sie bilden einen eigenen, einflußreichen Stand auf den Reichstagen
und tragen noch den bischöfl. Ornat. In Dänemark wurden 1536 die katholischen Bischof, unter Einziehung ihrer Güter für den
Staat, durch evangelische ersetzt, unter welchen der Bischof von Seeland den ersten Rang einnimmt. Sie stehen
unter der Regierung zu Kopenhagen, welche die wesentlichsten kirchenregimentlichen Rechte ausübt. Auch in Deutschland bestanden
einige Bistümer noch längere Zeit als protestantische fort (Meißen, Naumburg, Zeitz, Merseburg, Magdeburg, Osnabrück, Cammin,
Lübeck); doch allmählich ging die bischöfl.
Regierungsgewalt überall auf die Landesherren über, welche deshalb als Rechtsnachfolger der Bischof angesehen und
oberste Landesbischöfe, Summi episcopi, genannt wurden (s. Summepiskopat). In Preußen erneuerte Friedrich I. bei seiner
Königskrönung den Bischofstitel, indem er denselben dem ersten reform. und dem ersten luth.
Hofprediger beilegte, was indessen ohne Nachfolge blieb, bis Friedrich Wilhelm III.
1816 den Hofprediger Sack in Berlin und
den Generalsuperintendenten Borowsky in Königsberg zu Bischof (letztern 1829 zum Erzbischof) ernannte.
Seitdem wurden noch mehrere hohe Geistliche in Preußen mit dem Titel eines Bischof neben dem eines Generalsuperintendenten
ausgestattet. (Vgl. Nicolovius, Die bischöfl. Würde in Preußens evang. Kirche, Königsb. 1834; Jacoby, das bischöfl. Amt
und die evang. Kirche, Halle 1886.) In neuester Zeit hat man auf orthodoxer Seite, im Zusammenhange mit dem Streben nach größerer
Unabhängigkeit der Kirche vom Staate, der Wiederherstellung eines bischöfl. Regiments und der bischöfl.
Würde in der evang. Kirche das Wort geredet. Erhalten hat sich die bischöfl. Würde auch noch in der evang.
Brüdergemeine (s. d.), deren seit 1735 eingesetzte Bischof jedoch
gänzlich von den Anordnungen der Direktion und Ältestenkonferenz der Unität abhängig sind.
Getränk, wird bereitet, indem man die fein abgeschälte Schale von frischen grünen Pomeranzen mit Rotwein
übergießt, diesen 10-12 Stunden ziehen läßt und dann mit Zucker versüßt.
Das entsprechende aus weißem Wein bereitete
Getränk heißt Kardinal.
Karl, Berg- und Hüttenmann, geb. 4. Juni 1812 auf der königl. Saline
zu Dürrenberg, studierte in Berlin Chemie, Physik und Geologie, arbeitete dann auf den Hüttenwerken des
Grafen von Einsiedel zu Lauchhammer, besuchte 1839 nochmals die Berliner Universität, wurde 1843 als Hüttenmeister nach Mägdesprung
berufen und später zum Bergrat ernannt; 1864 trat er in den Ruhestand. Er starb 23. Juni 1884 in Dresden. Bischof hatte
schon 1829 einen kleinen Dampfwagen hergestellt, der auf gewöhnlichen Wegen lief und der erste seiner Art war, der in Deutschland
hergestellt wurde. 1839 erfand Bischof die Gasfeuerung, die in ihrer weitern Ausbildung eine vollständige Umgestaltung
der Feuerungsanlagen in vielen Industriezweigen herbeiführte und namentlich auf Hüttenwerken allgemeine Anwendung fand.
Bischof schrieb: «Die indirecte Nutzung roher Brennmaterialien» (2. Aufl., Quedlinb. 1856),
«Die anorganische
Formationsgruppe» (Dessau 1864),
«Geschichte der Schöpfung» (ebd. 1868).
Karl Gust., Chemiker und Geolog, geb. 18. Jan. 1792 zu Wörd, einer
Vorstadt Nürnbergs, studierte in Erlangen Chemie und Physik, habilitierte sich daselbst als Privatdocent, wurde 1819 außerord.
Professor der Chemie und Technologie zu Bonn und 1822 ord. Professor der Chemie. Er starb zu Bonn 30. Nov. 1870. Mit
Goldfuß veröffentlichte Bischof eine «Physik.-statist. Beschreibung des Fichtelgebirges» (2 Bde., Nürnb.
1817),
mit Nees von Esenbeck und Rothe «Die Entwicklung der Pflanzensubstanz» (Erlangen 1819). Ferner schrieb ein «Lehrbuch
der Stöchiometrie» (ebd. 1819) und ein «Lehrbuch der reinen Chemie» (Bd. 1, Bonn 1824). Mit besonderer
Vorliebe betrieb Bischof seitdem Untersuchungen, die die Geologie vom physik.-chem. Standpunkte
aus förderten; hierher gehören: «Die vulkanischen Mineralquellen Deutschlands und Frankreichs» (Bonn 1826),
«Die Mineralquellen
von Roisdorf» (ebd. 1826) und «Die Wärmelehre des Innern unsers
Erdkörpers» (Lpz. 1837). Die «Physical, chemical
and geological resarches on the internal heat of the Globe» (Lond. 1841) stehen hiermit
in Verbindung, sowie viele einzelne, in Zeitschriften enthaltene Untersuchungen, unter denen z. B.
die «Über die Entstehung der Quarz- und Erz- ^[Fortsetzung nächste Seite]