Gebiet mehrerer
Staaten durchschneiden, hat die
Wiener Kongreßakte, Art. 108–117, Normativbestimmungen aufgestellt, auf
Grund deren dann die Schiffahrt auf den meisten sog. Gemeinströmen in Europa
[* 2] besonders
geordnet wurde (Rhein, Donau,
Elbe, Weser u. a. m.); jetzt gehört die Materie zur Kompetenz des
Reichs (Reichsverfassung Art.
4, Ziff. 9, und 54). Auf deutschen
Strömen haben alle
Deutschen gleiches
Recht der Binnenschiffahrt; das
Recht der
Ausländer
bestimmt sich nach den
Staatsverträgen, Rhein und
Bodensee sind freigegeben.
Die Bestimmungen des
Deutschen Handelsgesetzbuches über die Seeschiffahrt, insonderheit den
Transport zur See, gelten für
die Binnenschiffahrt nicht, vielmehr sind in letzterer
Beziehung die Bestimmungen des Art. 390 fg. über das Frachtgeschäft
maßgebend.
Daß die deutsche Gesetzgebung sonst noch keine gemeinsamen Bestimmungen über die Binnenschiffahrt getroffen
hat, ist eine empfindliche
Lücke. Um sie auszufüllen ließ der Deutsche
[* 3] Handelstag den
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
der Verhältnisse der
Fluß- und Binnenschiffahrt ausarbeiten (Berl. 1869). Das hatte aber keine weitere
Folge.
Erst im März 1893 trat im Reichsjustizamt eine
Kommission zur
Beratung eines deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes zusammen.
Polizeiliche Specialvorschriften bestehen 1) über die zur Binnenschiffahrt tauglichen Schiffe,
[* 4] abgesehen von
den kleinen Fahrzeugen; es muß hierüber ein amtliches
Patent ausgefertigt werden;
2) über die Befähigung der Schiffer; die Ordnung des
Befähigungsnachweises für Binnenschiffahrt ist durch die Reichs-Gewerbeordnung
(§ 31 ³) dem Landesrecht überlassen, welches die nähern Vorschriften über Patentierung der Schiffer giebt;
3) über das Verhalten bei Ausübung der Schiffahrt, insbesondere Ausweichen,
Vorfahren, Anlanden, Belastung
u. dgl. Die Gebühren
für Binnenschiffahrt sind neuerdings sehr eingeschränkt worden;
nur für besondere Anstalten und Einrichtungen
(Kränen,
Lagerräume, Schleusen
u. dgl.) sollen solche erhoben werden und die Herstellungskosten jener Anstalten
nicht überschreiten; auch soll in der Regel bei der Abmessung der Gebühren ein Unterschied zwischen In- und
Ausländern
nicht gemacht werden. –
Über dasStatistische s.
Flußschiffahrt.
nennt man in derLandwirtschaft diejenigen Feldabteilungen oder
Schläge, welche nahe
dem Wirtschaftshofe gelegen und meistens durch bessere Düngung und Bearbeitung fruchtbarer sind als die weiter entfernt
liegenden Außenschläge.
Binnenfleet oder die Wettern, ein innerhalb des durch
Dämme oder Deiche geschützten Gebietes liegender
Kanal,
[* 5] durch den das sich ansammelnde Binnenwasser während des niedrigen
Standes des Außenwassers freien
Abfluß durch den Deichkörper finden kann. Dieser
Kanal wird mittels eines
Siels (s. d.), das mit beweglichen Verschlußvorrichtungen
oder Pumpwerken versehen ist, mit dem Außenwasser verbunden. Die Verlängerung
[* 6] des
Kanals außerhalb des
Siels, durch die
das Binnenwasser dem Recipienten
(Strome,
Meere) zugeführt wird, heißt das Außentief oder Außenfleet,
wogegen diejenige
Stelle des
Binnenfleet, die dem
Siel zunächst liegt,
Sieltief genannt wird. Die Binnentief können direkt zur Schiffahrt
dienen oder die Rolle des
Busens übernehmen. Hierunter versteht man eine Wasserfläche, die, innerhalb des Hauptdeiches liegend,
gegen das zunächst liegende
Binnenland wieder durch eigene
Binnendeiche abgeschlossen ist, zur Ansammlung
des zufließenden oder mittels Pumpen
[* 7] gehobenen Wassers der Entwässerungsanlagen im
Binnenlande dient und bei Ebbezeit durch
das
Siel nach außen entleert wird. ^[]
die innerhalb der Landesgrenze erhobenen
Zölle, oft auch die
Abgaben, welche von Gemeinden jetzt noch
von Verbrauchsgegenständen erhoben werden. Im Mittelalter hatten dieZölle noch keine handelspolit.
Bedeutung und wurden daher nicht nur an den Landesgrenzen, sondern als auch an vielen
Stellen der wenigen
Land- und Wasserstraßen
erhoben, die dem Verkehr zur
Verfügung standen. Ursprünglich sollten diese
Zölle meistens nur als
Entschädigung für die
Unterhaltung der
Straßen oder
Brücken
[* 8] oder für das von der Zollherrschaft gewährte sichere Geleit dienen;
die
Erhebung stand in
Deutschland
[* 9] grundsätzlich nur dem
Kaiser zu und sollte nur da stattfinden, wo sie von alters her üblich
war.
Doch kamen durch kaiserl. Verleihung immer mehr
Zölle einfach als Finanzquellen in den
Besitz der Fürsten und anderer Reichsstände,
und die Erhebungsstellen vermehrten sich mißbräuchlicherweise immer mehr. Von
Straßburg
[* 10] bis zur holländ.
Grenze z. B. zählte man 30 Zollstätten, und ebenso viele erschwerten den Verkehr auf dem
Main. Im
DeutschenReiche gab es eigentlich nur Binnenzölle, da der im 15. Jahrh. angeregte
Plan eines allgemeinen Grenzzolles sich nicht
verwirklichte.
Die Einzelstaaten waren nicht berechtigt, sich mit Grenzzolllinien zu umgeben. In
Frankreich bestanden
Grenzzölle schon früh, daneben aber auch zahlreiche Binnenzölle, die namentlich auch die Warenbewegung von einer
Provinz zur andern erschwerten. Colbert war 1664 nur im stande, den größten
Teil der Nordhälfte des
Landes fast völlig von
den Binnenzölle zu befreien und als einheitliches Handelsgebiet mit Grenzzöllen einzurichten.
Die übrigen
Provinzen behielten ihr verwickeltes Zollwesen bei, bis durch den
Tarif von 1791 die Aufhebung sämtlicher Binnenzölle erfolgte.
In
Deutschland wurde erst durch den preuß.
Tarif von 1818 ein größeres Gebiet mit freiem Binnenverkehr geschaffen, nachdem
bis dahin noch 60 verschiedene
Zoll- und Accisetarife (s.
Accise) in den verschiedenen preuß. Landesteilen
bestanden hatten.
Die Grenzzölle der Einzelstaaten, die dann von mehrern andern deutschen
Staaten eingeführt wurden, waren schon nicht mehr
in dem ältern
Sinne,
und sie wurden ebenfalls nach und nach durch die Ausbreitung des Zollvereins (s. d.)
beseitigt. Es blieben längere Zeit noch Flußzölle bestehen, die zur
Beförderung der Schiffbarkeit
der großen
Ströme dienen sollten, aber teilweise, wie namentlich der 1861 abgelöste Stader
Zoll, noch sehr an die frühern
Binnenzölle erinnerten.
Preußen
[* 11] hob die Rheinschiffahrtsabgaben 1866 auf, und die volle Beseitigung der Elbzölle erfolgte 1870. Durch
Art. 5, II, §§. 1–8 des Zollvereinsvertrags vom sind daher auch beschränkende Regeln für
diese
Abgaben aufgestellt worden. –
Vgl.
Falke, Geschichte des deutschen Zollwesens (Lpz. 1869).
sehr seltenes Mineral im Dolomit des schweizer Binnenthals (s.
Binna) bei Imfeld. Die sehr kleinen
Krystalle
sind reichhaltige
Kombinationen des regulären
Systems; gewöhnlich erscheint der in kleinen
Schnüren und
Trümern von dunkelstahlgrauer bis eisenschwarzer
Farbe, lebhaftem Metallglanz; die Härte ist 2–3, das spec. Gewicht 4,4–4,7.
¶
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Chemisch entspricht er der Formel 3Cu2S + 2As2S3 und enthält 39,3 Proz.
Kupfer,
[* 13] 31 Proz. Arsen und 29,7 Proz. Schwefel. Das Mineral erhielt seinen Namen durch G. vom Rath, wogegen Wiser als Binnit das
Erz bezeichnet, das man sonst Dufrenoysit nennt.