Staatsdienst, in dem er 1866 zum Justizministerialrat aufrückte, und ist seit Errichtung des Reichsgerichts in
Leipzig
[* 2] (1879)Vorsitzender des zweiten Civilsenats (für rhein.
Recht). Er veröffentlichte außer
Aufsätzen in Fachzeitschriften insbesondere
kommentierte
Ausgaben der bad. Einführungsgesetze zum
Reichs-Strafgesetzbuch (mit Eisenlohr, Heidelb. 1872) und zu den Reichs-Justizgesetzen
(ebd. 1879), eineAusgabe des
BadischenLandrechts in neuer Fassung nebst ergänzenden Gesetzen (Mannh.
1879), Bemerkungen zu dem
Entwurf eines
DeutschenBürgerlichen Gesetzbuches (im «Sächs.
Archiv für Civilrecht und Prozeß»,
1891).
(Bingöl-Kala, d. h.
Gebirge der tausend
Quellen), großer vulkanischer Gebirgszug im armenischen Alpenlande,
bildet die
Wasserscheide zwischen den beiden Quellströmen des Euphrat und trägt die
Quellen des
Aras.
linker Zufluß der Rhône im schweiz. Kanton Wallis,
[* 3] entsteht in 2070 m Höhe durch die
Vereinigung mehrerer vom Ofenhorn (3243 m) und dem Albrunpaß (2410 m) kommenden Quellbäche, durchfließt
das Binnenthal und mündet nach 17 km in 900 m Höhe, 2 km südwestlich von
Viesch. Bei Imfeld an der Binna zweigt der Weg zum
wenig betretenen Albrunpaß und zum Geißpfadpaß (2550 m) ab; ein Seitenthal steigt zum Ritterpaß (2762 m) auf.
Alle drei
Übergänge führen in das Gebiet der
Toce und damit zum
Lago Maggiore. Das Binnenthal liefert den besten
WalliserKäse und ist durch sehr seltene
Mineralien,
[* 4]
Binnit (s. d.), Skeroklas, Dufrenoysit, Korund,
[* 5]
Turmalin u. a. berühmt.
bezeichnet den innersten
Teil eines
Hafens (s. d.). Der Binnenhafen ist gewöhnlich durch
Molen (s. d.) und Wellenbrecher
(s. d.) gegen die Einflüsse des Seegangs (s. d.)
geschützt.
In den dem Ebbe- und Flutwechsel ausgesetzten
Gewässern werden die Binnenhafen fast stets als Schleusenhäfen
gebaut, d. h. sie bilden durch Schleusen völlig geschlossene
Bassins. Die Wassertiefe in denselben ist gewöhnlich so bemessen,
daß sie bei geöffneten Schleusen und
Hochwasser den tiefstgehenden Schiffen genügt; infolgedessen und um diesen Wasserstand
beständig in den Binnenhafen erhalten zu können, dürfen die Schleusen nur um die Zeit desHochwassers zum Durchlassen
von Schiffen geöffnet werden. In
Deutschland
[* 7] sind derartige in Wilhelmshaven
[* 8] für die Kriegsmarine, in
Bremerhaven für den
Norddeutschen Lloyd, ferner im
Bau befindlich am Ausgang des Nordostseekanals bei Brunsbüttel an der
Elbe. Die großen
Londoner
Docks sind ebenfalls Binnenhafen.
nennt man gewöhnlich die mehr oder weniger von der
Küste entfernt liegenden
Teile einer größern kontinentalen
Masse, im Gegensatz zum Küstenlande, von dem es sich bezüglich seiner
Pflanzen,
Tiere und
Menschen
zufolge der durch die Nähe
des Oceans veränderten Existenzbedingung durch mannigfache Eigenschaften unterscheidet. In norddeutschen
Marschländern heißt Binnenland das durch Deiche gegen
Überschwemmung gesicherte Land, im Gegensatz zum
Butenland (Außenland) zwischen
den Deichen und
Gewässern. (S. auch
Binnenlinie.) ^[]
in der deutschen Zollgesetzgebung jene Grenzlinie, welche vom gesamten Zollgebiet den sog.
Grenzbezirk (s. d.) trennt (auch häufig Zolllinie genannt).
Die Binnenlinie ist ebenso wie der Grenzbezirk von der Zollverwaltung besonders zu bezeichnen. Der innerhalb der Binnenlinie gelegene
Raum heißt
Binnenland. In letzterm dürfen nur solche Waren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels (s. d.)
bilden und nur insoweit einer
Kontrolle unterworfen werden, daß die aus dem
Auslande oder aus dem Grenzbezirke
in das
Innere des
Landes übergehenden Waren mit den im Grenzbezirke darüber ausgestellten amtlichen Ausweisen bis zum
Bestimmungsorte
begleitet sein müssen. Auch ist von den Handeltreibenden, welche derartige Waren unmittelbar aus dem
Auslande beziehen, über
den
Handel mit denselben
Buch zu führen und darin der
Tag und derOrt der Verzollung jedesmal beim Empfange
der Ware anzumerken. Diese Art der
Kontrolle nennt man
Binnenkontrolle. –
im Gegensatz zur Seeschiffahrt die Schiffahrt auf Binnengewässern,
d. i.
Flüssen,
Kanälen, Seen.
Sie unterliegt besondern Vorschriften; von Seen kommen dabei nur in Betracht die sog. öffentlichen
Seen,
d. i. diejenigen, deren Abfluß ein schiffbarer
Strom ist. Im einzelnen können sich Zweifel ergeben bei
Gewässern, welche
mit der See zusammenhängen. Entscheidend sind dann die
Anschauungen der seemännischen
Kreise,
[* 12]
Akte der
Gesetzgebung und
Anordnungen von
Behörden.
Der
Greifswalder Bodden wurde für eine Fahrt, welche ein Schiff
[* 13] regelmäßig zwischen
Stettin
[* 14] und
Stralsund
[* 15] über
Wolgast
[* 16] machte,
als zur See nicht gehörig vom Reichsgericht angesehen. Für den
Bodensee gilt der Staatsvertrag zwischen
den Seeuferstaaten vom über Schifffahrt und Seepolizei, ferner der
Vertrag über
Beurkundung von
Geburts- und Sterbefällen
aus dem J. 1880 zwischen den drei deutschen Uferstaaten und
Österreich;
[* 17] anderweitige Rechtsverhältnisse sind nicht positiv
geordnet, sondern werden freundnachbarlich geregelt. Seit 1885 finden auch internationale Binnenschiffahrtskongresse statt,
der letzte (5.) 1892 zu
Paris;
[* 18] der 6. soll 1894 im Haag
[* 19] sein. Regelmäßig beruht die Binnenschiffahrt heute auf dem
Rechte des Gemeingebrauchs, ohne daß dieser letztere jetzt mehr durch Flußzölle,
Stapel- und
Umschlagsrechteu. dgl. beschränkt
wäre. Für
Ströme, welche das
¶
mehr
Gebiet mehrerer Staaten durchschneiden, hat die Wiener Kongreßakte, Art. 108–117, Normativbestimmungen aufgestellt, auf
Grund deren dann die Schiffahrt auf den meisten sog. Gemeinströmen in Europa
[* 21] besonders
geordnet wurde (Rhein, Donau, Elbe, Weser u. a. m.); jetzt gehört die Materie zur Kompetenz des Reichs (Reichsverfassung Art.
4, Ziff. 9, und 54). Auf deutschen Strömen haben alle Deutschen gleiches Recht der Binnenschiffahrt; das Recht der Ausländer
bestimmt sich nach den Staatsverträgen, Rhein und Bodensee sind freigegeben.
Die Bestimmungen des Deutschen Handelsgesetzbuches über die Seeschiffahrt, insonderheit den Transport zur See, gelten für
die Binnenschiffahrt nicht, vielmehr sind in letzterer Beziehung die Bestimmungen des Art. 390 fg. über das Frachtgeschäft
maßgebend. Daß die deutsche Gesetzgebung sonst noch keine gemeinsamen Bestimmungen über die Binnenschiffahrt getroffen
hat, ist eine empfindliche Lücke. Um sie auszufüllen ließ der Deutsche
[* 22] Handelstag den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung
der Verhältnisse der Fluß- und Binnenschiffahrt ausarbeiten (Berl. 1869). Das hatte aber keine weitere
Folge.
Erst im März 1893 trat im Reichsjustizamt eine Kommission zur Beratung eines deutschen Binnenschiffahrtsgesetzes zusammen.
Polizeiliche Specialvorschriften bestehen 1) über die zur Binnenschiffahrt tauglichen Schiffe,
[* 23] abgesehen von
den kleinen Fahrzeugen; es muß hierüber ein amtliches Patent ausgefertigt werden;
2) über die Befähigung der Schiffer; die Ordnung des Befähigungsnachweises für Binnenschiffahrt ist durch die Reichs-Gewerbeordnung
(§ 31 ³) dem Landesrecht überlassen, welches die nähern Vorschriften über Patentierung der Schiffer giebt;
3) über das Verhalten bei Ausübung der Schiffahrt, insbesondere Ausweichen, Vorfahren, Anlanden, Belastung u. dgl. Die Gebühren
für Binnenschiffahrt sind neuerdings sehr eingeschränkt worden; nur für besondere Anstalten und Einrichtungen (Kränen,
Lagerräume, Schleusen u. dgl.) sollen solche erhoben werden und die Herstellungskosten jener Anstalten
nicht überschreiten; auch soll in der Regel bei der Abmessung der Gebühren ein Unterschied zwischen In- und Ausländern
nicht gemacht werden. – Über dasStatistische s. Flußschiffahrt.