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Bilk.
Bilk.
(engl., lat. billa, Korruption von bulla, Urkunde) ist zunächst allgemeiner Ausdruck für eine Reihe von Urkunden. So hieß Bill of complaint in Chancery im frühern Verfahren die Klagschrift, welche den Prozeß im Kanzleigericht eröffnete. Daher: The bill was dismissed = die Klage wurde abgewiesen. Die Untersuchungsjury (Grand Jury) findet im Strafverfahren eine true bill, wenn die Anklage prima facie als begründet angesehen wird. Ferner bezeichnet Bill eine Rechnung, ein Plakat, einen Wechsel (in ausführlicherer Form Bill of exchange) u. s. w.- Insbesondere versteht man unter Bill einen dem Parlament vorgelegten Gesetzentwurf.
Jede hat in beiden Häusern drei Lesungen durchzumachen; bei der zweiten Lesung wird über das Princip der Bill debattiert: zwischen der zweiten und dritten Lesung erfolgt die Beratung «in Committee», in der die einzelnen Paragraphen besprochen und häufig abgeändert werden. Das sog. Komitee besteht in der Regel aus allen Mitgliedern (Committee of the whole house), nur führt statt des Lord-Chancellor, bez. statt des Speaker, der Chairman of Committees den Vorsitz, und die Verhandlung geht in formloserer Weise vor sich. In Ausnahmsfällen wird eine an eine Specialkommission (Select Committee) aus 15 Mitgliedern verwiesen.
Seit 1882 sind im Unterhause die beiden sog. Grand Committees eingeführt worden, die aus je 60-80 Mitgliedern bestehen und an die Stelle des Committee of the whole house treten, wenn es sich um Handelsangelegenheiten oder Angelegenheiten der Rechtspflege handelt. Nach der Kommissionsberatung wird über das Resultat an das Haus berichtet (Report) und schließlich erfolgt die dritte Lesung. Wenn das Haus, das zuletzt eine Bill berät, dieselbe verändert, so muß sie in ihrer veränderten Gestalt an das andere Haus zurückverwiesen werden und, wenn dann wieder Veränderungen der Veränderungen vorgenommen werden, ist eine zweite Rückverweisung nötig.
Für die Erzielung einer Einigung bei Konflikten giebt es verschiedene Proceduren. Sog. Money bills, d. h. Bill, welche den Staatshaushalt betreffen, können nur von der Regierung beantragt und müssen in erster Linie dem Unterhause vorgelegt werden. Die Beratung über diese Bill erfolgt zuerst im Committee of the whole house, das Committee of Supply heißt, wenn es sich um Staatsausgaben handelt, Committee of Ways and Means, wenn es sich um Staatseinnahmen handelt. Die Beschlüsse, welche aus diesen Beratungen hervorgehen, werden gewöhnlich am Ende der Sitzungsperiode in einen Appropriation Act und einen Customs and Inland Revenue Act zusammengefaßt.
Das House of Lords hat das Recht, die betreffenden Entwürfe zurückzuweisen (was übrigens in neuerer Zeit nie geschieht), darf sie aber nicht abändern. Bill, welche Religion oder Handel betreffen, kommen im Unterhaus nicht zur Beratung, wenn die allgemeinen Grundsätze, welchen sie Ausdruck geben sollen, nicht vorher durch Beschluß im Committee of the whole house anerkannt wurden. Im übrigen kann jede Bill sowohl dem Unterhause als dem Oberhause zuerst vorgelegt und sowohl von der Regierung als einem beliebigen Mitgliede eines der beiden Häuser beantragt werden.
Das letzte Stadium ist die königl. Genehmigung. Es ist seit dem Tode Wilhelms III. nicht vorgekommen, daß dieselbe versagt wurde; wenn jetzt der Souverän eine Bill mißbilligt, so muß er zu verhindern suchen, daß sie zum Gesetz erhoben wird, was durch Entlassung der Minister, Auflösung des Parlaments u. s. w. erreicht werden kann. Das bis jetzt besprochene Verfahren bezieht sich nur auf Public bills (s. Act). Bei Private bills ist der Schwerpunkt [* 2] der Beratung im Committee.
Die Committees, welchen Private bills vorgelegt werden, bestehen aus 4-5 Mitgliedern. Sie hören die Advokaten der Parteien, welche die Bill befürworten oder sie zu verändern oder ihren Erfolg zu verhindern suchen (insofern sie ein Interesse am Gegenstand derselben haben), vernehmen Zeugen und verhandeln überhaupt mehr in den Formen einer gerichtlichen als einer gesetzgebenden Behörde. Auch die Form, in der die königl. Zustimmung erteilt wird, zeigt, daß es sich bei der Private bill mehr um die Entscheidung in einem Konflikt zwischen Privatinteressen als um einen gesetzgeberischen Akt handelt. Während es bei Public bills heißt: «Le [* 3] roi (la reine) le veult», lautet die Formel bei Private bills: «Soit fait comme il est désiré». Hauptthätigkeit der Gesetzgebung durch Private bills ist die Erteilung von Konzessionen an Eisenbahn- und Kanalgesellschaften.
(vom frz. bille, spr. bij, «Kugel», «Ball»),
eine auf Füßen stehende, völlig wagerechte, herkömmlich mit grünem Tuche überzogene und mit einem erhabenen, elastischen Rande (Bande) versehene Tafel (von 220 bis 275 cm Länge und 110 bis 150 cm Breite, [* 4] gewöhnlich doppelt so lang als breit), auf der mit mehrern Elfenbeinbällen das Billardspiel ausgeführt wird. Die Versuche, quadratische, kreisförmige, ovale oder sechseckige Billard einzuführen, haben keinen Beifall gefunden. Die Billard werden entweder so angefertigt, daß an den Langseiten je drei Öffnungen (Löcher) angebracht sind, welche in Ballfänger (bascules) zur Aufnahme der hineingespielten Bälle führen, sog. deutsche Billard; oder so, daß keine Öffnungen vorhanden sind, sog. französische oder Karambolage-Billards. Bei den verschiedenartigen Partien, die auf dem Billard von zwei oder mehrern ¶
Personen mit 2-22 Bällen, auch mit kleinen, in der Mitte der Tafel aufgestellten Kegeln (5 an der Zahl) gespielt werden (z. B. gewöhnliche Partie, Karoline oder Russische, [* 6] Pyramide-, Doublé-, Karambolage-Partie, Kegelpartie, gewöhnliche Poule, Kegel-Poule), setzt der Spieler seinen Ball oder einen besondern Spielball durch Stoßen mit einem an der Spitze mit Leder versehenen Stäbe (Queue), der mit Kreide [* 7] eingerieben wird, um das Abgleiten zu verhüten, in Bewegung, um einen andern Ball so zu treffen, daß letzterer (der Zielball) in eine der Öffnungen oder, wie in der Kegelpartie, Kegel-Poule u. s. w., in die Kegel getrieben wird, oder endlich noch einen andern Ball berührt.
Bei einigen Partien werden, wenn der Spielball keinen Ball trifft oder selbst sich in eine Öffnung oder in die Kegel verläuft, diese Fehler dem Gegner gutgeschrieben. Im Fuchsspiele und bei der sog. Asperdo-(à se perdre)Partie zählen jedoch Verläufer, wenn ein anderer Ball berührt wurde, für den Spielenden. Die Partie ist gewöhnlich beendet, sobald einer der Spielenden die vorher festgesetzte Pointszahl gewonnen hat; doch giebt es auch Partien, die unter den besiegten Teilnehmern bis zum Unterliegen des letzten fortgesetzt werden, oder welche die Vereinigung sämtlicher Einsätze auf nur einen übrigbleibenden Sieger bezwecken. Je nachdem der zweite Ball voll, über, unter oder neben seinem Mittelpunkt getroffen wurde (natürlicher Stoß, Nachlaufstoß, Effektstoß zum Zurückklappen, Effektstoß zur Rechten oder Linken), dreht er sich in einer von dem Spieler abgewendeten oder demselben zugekehrten Richtung um seine Achse.
Letztere liegt, wenn der Vall voll genommen, d. h. wenn nach dem Mittelpunkte beider Bälle visiert ist (Centralstoß), in einer horizontalen, bei seitlichen (excentrischen) Stößen in einer nach rechts oder links geneigten Ebene. Die schon hieraus sich ergebende Mehrheit von Kombinationen wird noch durch die Einwirkung der Gesetze vermehrt, nach welchen sich das Zusammentreffen elastischer Körper regelt. Ein völlig horizontaler Centralstoß giebt die Bewegung des Spielballs an den Zielball völlig ab, sodaß der Spielball stehen bleibt und der angestoßene weiterläuft.
Hochstöße lassen den Spielball noch nach dem Auftreffen fortrollen oder, falls sie mit besonderer Stärke [* 8] geführt wurden, über den Zielball hinwegspringen: bei Klappstößen bleibt dagegen der Spielball vermöge seiner dem Spieler zugewendeten Drehung im Augenblicke der Zusammenkunft mit dem andern Balle entweder stehen oder läuft selbst zurück, wenn der Stoß sehr kräftig war. Der voll getroffene Ball bewegt sich in der Richtung des Spielballs fort, während die Linie, welche der zur Seite getroffene Ball beschreibt, mit der vom Spielballe durchmessenen Linie einen Winkel [* 9] bildet (Schnitt). Wird ein Ball ohne
Effekt an die Bande gespielt, so muß der Winkel, in welchem er abprallt, ebensoviel Grade haben wie der, in welchem er auftraf; bei Effektstößen ist der Winkel des Abschlags je nach dem gegebenen Effekt größer oder kleiner als der des Anschlags. Hierauf beruht das Brikolieren, wo der eine Ball den andern im Rückschlag von der Bande trifft, ingleichen das Doublieren, bei welchem der Spielball den Zielball an die Bande treibt, um ihn durch den darauffolgenden schrägen Anschlag an die beabsichtigte Stelle zu bringen. Von sonstigen Stößen sind noch zu erwähnen: Doublé, Triplé, Quarte, Quinte, Kopfstoß (massé), Quetscher, Billardeur, Kicks.
Das Billardspiel scheint sich im 16. Jahrh, in Italien [* 10] aus dem Ballspiel entwickelt und zunächst in Frankreich Eingang gefunden zu haben, von dort aus aber im 18. Jahrh, nach Deutschland [* 11] und dem übrigen Europa [* 12] gekommen zu sein. In Frankreich stand es bei Ludwig XIV. in Gunst und verbreitete sich deshalb als noble jeu de billard in der vornehmen Welt. Zum öffentlichen Halten eines Billard war anfänglich eine besondere Konzession erforderlich. In Paris [* 13] waren die billards paulmiers, deren es 1789 nur 200 gab, förmlich patentiert und hatten ihre eigenen Reglements. Gegenwärtig ist diese Beschränkung aufgehoben und das Billardspiel in den weitesten Kreisen verbreitet.
Die Billardfabrikation hat in neuester Zeit in Deutschland großen Aufschwung genommen. Als bedeutendste Fabrikationsplätze sind Berlin, [* 14] Breslau, [* 15] Hannover, [* 16] Köln, [* 17] Mainz [* 18] und Straßburg [* 19] anzuführen. Besonders Hannover, Köln und Mainz dürfen mit Recht behaupten, die solidesten und in konstruktiver Hinsicht die besten Billard der Welt zu liefern. - Das erste Erfordernis eines guten Billard ist eine genau wagerechte Spielfläche. Anfangs wurde diese aus Holz, [* 20] später aus Stein, Glas, [* 21] Marmor, Granit und Schiefer hergestellt.
Letzterer verdient erfahrungsgemäß vor jedem andern Material den Vorzug. Die von den Banden umschlossene Spielfläche muß etwa doppelt so lang als breit sein (s. oben). Die 3 cm dicke Schieferplatte wird bedeckt mit einem dünnen, gleichmäßig gewebten, möglichst straff ausgespannten, feinen, grünen Tuche. Nicht minder wichtig ist die Billardbande, von der Richtung und Geschwindigkeit des abschlagenden Balles sowie ein bequemer Stoß abhängen. Der Berührungspunkt des Balles mit der Bande soll möglichst in der Nähe des Ballmittelpunktes liegen, um das Springen des Balles zu vermeiden, höchstens ein paar Millimeter darüber. Je höher die Bande über dem Ballmittelpunkt liegt, desto größer ist die Differenz zwischen Anschlag- und Abschlagwinkel.
Die Bande muß durchweg gleichmäßig elastisch, nicht zu weich und nicht zu hart sein und darf nur einen geringen Eindruck des Balles zulassen. Die früher gebräuchlichen Polster-, Metall- und Federbanden genügten vorstehenden Anforderungen nicht und sind durch die Gummibande verdrängt. Das vulkanisierte Paragummi ist dem natürlichen vorzuziehen, weil letzteres zu sehr unter Einwirkung der Temperatur leidet. Eine genügend elastische Bande muß den Ball 6-7mal abstoßen (ihm 6-7 «Banden geben»).
Das Billard wird vermittelst der Wasserwage und der im Unterteil der Billardfüße befindlichen eisernen Mutterschrauben wagerecht gestellt. Der Unterteil eines Billard muß aus schwerem, hartem Holze fest gebaut sein, damit selbst die stärkste Bewegung des Spielers keinen Einfluß auf die Bewegung der Bälle hat. Zu Billardbällen ist nur das weiche, elastische Elfenbein geeignet. Ein solcher Ball muß gut ausgetrocknet und bei 60 mm Durchmesser 190-200 g schwer und genau rund sein. Das Spielstab- oder Queuegewicht für diese Ballschwere müßte 4-600 g, demnach das 2-3fache Ballgewicht betragen, je nach dem mehr oder weniger elastischen Stoße des Spielers. Das Queue muß genau gerade, gut biegsam und oben mit einer Elfenbeinspitze versehen sein. Der richtigste Durchmesser der Queuespitze ist 13-14 mm. Die mittlere und beste Queuelänge beträgt 142 cm und der Schwerpunkt dieses Queue muß 40-45 cm ¶