Getreidestein,Zeïlithoid, ein vorübergehend aufgetauchtes Fabrikat, das in einer bis zum Erstarren eingedickten
Würze bestand, aber trotz vieler Reklame keinen Eingang fand.
im
System der Aufwandsbesteuerung zu den Getränkesteuern gehörige
Steuer, die entweder
nach der Menge der verbrauchten Rohstoffe als Materialsteuer oder nach dem gewonnenen Erzeugnis als Fabrikatsteuer angelegt
wird. Die zu
Grunde gelegten Rohstoffe oder das Erzeugnis werden entweder unmittelbar ermittelt, oder es werden gewisse
Merkmale
im Verlauf des Erzeugungshergangs als Ausgangspunkt genommen, die einenSchluß auf die Menge der verwendeten
Rohstoffe oder des gewonnenen Erzeugnisses zulassen.
Die Materialsteuer ist je nach dem zu
Grunde gelegten Rohstoffe eine Hopfen-, eine Gersten- oder eine Malzsteuer. Die Malzsteuer
knüpft zunächst an die Einmaischung des geschrotenen Malzes an und heißt dann Maischsteuer. Wird nicht die eingemaischte
Menge, sondern der Rauminhalt der Maischbottiche zu
Grunde gelegt, so liegt eine
Maischbottichsteuer vor.
Die Malzsteuer im engern
Sinne (Malzaufschlag) schließt sich an die Schrotung des Malzes in der Mühle an. Im allgemeinen
haben die Materialsteuern den Vorzug, daß sie, weil vor Beginn des Braugeschäfts oder doch wenigstens in dessen Anfang
erhoben, den eigentlichen Brauereibetrieb verhältnismäßig wenig belästigen.
Sie wirken indes sehr ungleich, je nach der Leistungsfähigkeit der Betriebe und nach der Verwendung besserer oder schlechterer
Rohstoffe. Am meisten eignet sich das aus der Gerste
[* 5] gewonnene Malz als Grundlage der Materialsteuer, weil es der Hauptrohstoff
ist und weil eine danach bemessene
Steuer gleichmäßiger wirkt, als wenn der in sehr verschiedenem
Maß
bei den einzelnen Biersorten nötige Hopfen
[* 6] oder die in
Bezug auf die Malzausbeute verschiedenartige Gerste zu
Grunde gelegt
wird. Die
Kontrolle ist bei allen Materialsteuern schwierig und kostspielig, und die Rückvergütung der
Steuer für das zur
Ausfuhr gelangende
Bier ist nur ungenau zu ermitteln. Durch zu hohe Material-(Malz-)steuern wird eine
genügende Berücksichtigung der verschiedenartigen Beschaffenheit des
Biers unmöglich.
Die Fabrikatsteuer wird zunächst nach dem Rauminhalt bestimmter Braugerätschaften bemessen. Die
Kesselsteuer richtet sich
nach dem Rauminhalt des Sudkessels; vorausgesetzt ist dabei, daß aus einem bestimmten Rauminhalt des Bottichs oder
Kessels
eine bestimmte Menge
Bier gewonnen werden kann. Diese
Voraussetzung kann beim Betriebe
an sich leicht hinfällig
gemacht werden, je nachdem der gegebene Raum schneller oder langsamer ausgenützt wird. Deshalb ist eine sehr lästige Überwachung
des Betriebes nötig, welche die Steuererhebung sehr verteuert, ohne doch unbedingte Sicherheit für eine zutreffende Bemessung
der Biersteuer zu schaffen.
Der
verschiedene Alkoholgehalt des
Biers bleibt bei der
Kesselsteuer ganz unberücksichtigt. Um letztern
Mangel zu beseitigen
und zugleich
Steuerhinterziehungen zu verhindern, hat man auch wohl eine
Kontrolle der
Würze mit der
Kesselsteuer verbunden.
Die
Würze bildet auch die Unterlage einer andern Art der Fabrikatsteuer, der sog. Würzesteuer,
wobei die Menge der
Würze nach dem Rauminhalt der Kühlschiffe und der Zuckergehalt durch das
Saccharimeter
ermittelt wird.
Obwohl die Würzesteuer die Beschaffenheit des
Biers berücksichtigt, ist sie doch unzweckmäßig, einmal, weil die
Saccharimeter
noch sehr unvollkommen sind, und weiter, weil eine große Belästigung des Betriebes unvermeidlich ist. Die
Besteuerung des
fertigen
Biers erscheint in der Form der Faßsteuer, die nach dem Rauminhalt der zum Versand kommenden
Fässer bemessen wird. Sie hat den Vorzug, den eigentlichen Braubetrieb nicht zu belästigen, läßt aber die verschiedene
Beschaffenheit des
Biers unberücksichtigt und die Hausbraueerei sowie den eigenen
Verbrauch der
Brauerei unversteuert.
Überdies ist dieSteuerhinterziehung hier sehr leicht, so daß sehr umfassende Kontrollmaßregeln nötig
sind. Die Fässer müssen mit
Stempelmarken versehen werden, die so angebracht sein müssen, daß sie beim Anzapfen der Fässer
notwendigerweise vernichtet werden.
Theoretisch ist die
Besteuerung des fertigen
Biers die beste Form der Biersteuer. Solange es aber
nicht gelingt, mechanisch wirkende
Apparate zu erfinden, die die Menge und den Gehalt des
Biers zuverlässig
feststellen, ist die
Besteuerung des Malzverbrauchs diejenige Form, gegen die verhältnismäßig am wenigsten einzuwenden
ist.
Die jetzigen Besteuerungsverhältnisse sind folgende: In der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft (gegründet durch Gesetz
vom der alle
Staaten des
DeutschenReichs angehören, mit Ausnahme von
Bayern,
[* 7]
Württemberg,
[* 8] Baden
[* 9] und Elsaß-Lothringen,
[* 10] werden erhoben von 100 kg Nettogewicht für a. Getreide
[* 11] (Malz,
Schrot u. s. w.),
Reis, grüne
Stärke
[* 12] 4 M.; biersteuer
Stärke,
Stärkemehl,
Stärkegummi und
Sirup 6 M.; c. Zucker,
[* 13] Zuckerauflösungen
und sonstige Malzsurrogate 8 M.
Honig und Zucker unterliegen der Biersteuer nicht, wenn sie unter
Ausschluß anderer
abgabepflichtiger
Stoffe zur Bereitung von
Met verwandt werden.
Die regelmäßige Erhebungsform ist die Einmaischungssteuer; daneben kann auf
Antrag die Form der
Vermahlungssteuer bei
Stoffen
angewandt werden, die
vor der Einmaischung einer Vermahlung (Schrotung) unterliegen; hierbei wird das Gewicht der zur Vermahlung
bestimmten unvermahlenen
Stoffe zu
Grunde gelegt. Die Entrichtung einer Abfindungssumme für einen bestimmten
Zeitraum
(Fixation), anstatt der
Erhebung in jedem einzelnen Fall, ist zulässig, hiervon machten (1893/94) 48,94 Proz. der
gewerblichen
Brauereien Gebrauch, während 5,89 Proz. dieser
Brauereien in der Form der
Vermahlungssteuer und 45,17 Proz. auf
Brauanzeige die
Abgabe entrichteten. Die Bereitung des Haustrunks ist steuerfrei. Das aus Süddeutschland
eingehende
Bier zahlt eine
Übergangsabgabe von 2 M. für 100 l (Ertrag 1893/94: 3 678 432 M.). Ausländisches
Bier ist mit 4 M.
für 100 kg zu verzollen. Bei der Ausfuhr aus dem Brausteuergebiet wird die
Steuer mit 1 M. für 100 l (laut Bundesratsbeschluß
vom mit 0,80 M. Für 100 l schwaches
Bier) rückvergütet. Die
Steuerrückvergütung belief sich
1893/94 auf 118 872 M.
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mehr
Bayern. Von allem zur Bierbereitung verwendeten Malz werden 6 M. für je 100 l eingebrochenen Malzes erhoben. Für bestimmte
kleinere Brauereien ist der Malzaufschlag nur 5 M. Für die einen Jahresverbrauch von 1000 hl übersteigende Produktion wird
seit 1890 ein Zuschlag von 25 Pf., für die 40000 hl übersteigende Produktion ein Zuschlag von 50 Pf.
für 100 l erhoben. Verwendung von Malzsurrogaten ist verboten. Das aus den übrigen deutschen Brausteuergebieten eingehende
Bier zahlt 3,25 M. Übergangsabgabe pro Hektoliter.
Württemberg hat ebenfalls eine Malzschrotsteuer, deren Satz jeweilig durch Finanzgesetz festgestellt wird (seit 1881: 10 M.
für 100 kg). Malzsurrogate sind zulässig und werden durch die Steuerverwaltung auf Malz abgeschätzt.
Nach dem Gesetz vom betreffend die Abstufung der Malzsteuer, wird für Brauereien, die im Laufe eines Etatsjahres
nicht mehr als 100000 kg Malz für ihre Rechnung zur Bierbereitung verwenden, der durch das Finanzgesetz bestimmte Steuersatz
für die ersten 50000 kg um ein Zehntel ermäßigt. Das eingeführte Bier zahlt eine Übergangssteuer von 3 M.
für 1 hl braunes und 1,65 M. für 1 hl weißes Bier.
Baden erhebt eine Kesselsteuer. Die Höhe des Steuersatzes wird durch das jeweilige Finanzgesetz festgestellt; er beträgt zur
Zeit 2 Pf. für jeden Liter Rauminhalt des Braukessels. Die Übergangssteuer (s. oben), die auch durch das
Finanzgesetz festgestellt wird, beläuft sich gegenwärtig auf 3,20 M. für 1 hl.
Elsaß-Lothringen erhebt ebenfalls eine Kesselsteuer in Höhe von 2,22 M. für 100 l; daneben beträgt die Übergangssteuer
3,00 M. für 1 hl starken und 0,58 M. für 1 hl dünnen Biers. Für Abgänge während des Brauprozesses
ist ein Abzug von 20 Proz. gestattet. Daneben ist von allen Personen, die Bier zum Verkauf brauen, eine Licenzgebühr von 48 M.
jährlich in Unterelsaß, von 28,80 M. in Oberelsaß und Lothringen zu entrichten.
Österreich-Ungarn
[* 15] hat die Würzesteuer und erhebt zur Zeit 16,7 Kr.
von jedem angemeldeten Saccharimetergrade und jedem Hektoliter Bierwürze (z. B. 10 hl à 12 Proz. = 120°, folglich
Steuer 120 X 16,7 Kr.). Hierzu kommt in Wien
[* 16] noch ein Zuschlag von 1,68 Fl. für jeden Hektoliter Bierwürze, in den übrigen
«geschlossenen» Städten ein Zuschlag von 7 Kr. für jeden Hektoliter Bierwürze und jeden Saccharimetergrad.
Italien
[* 17] hat gleichfalls die Würzesteuer, laut Verordnung vom 1,20 Lire von jedem Hektoliter und jedem Saccharimetergrad.
Großbritannien
[* 18] und Irland hat seit 1880 statt der Malzsteuer, der eine Hopfensteuer vorangegangen war, die Würzesteuer von 6 Sh. 3 P.
für 1Barrel. Daneben beträgt die Licenzsteuer bei gewerblichen Brauereien 1 Pfd. St.
jährlich.
Frankreich besteuert die Würze nach dem amtlich vermessenen Kesselraum (unter Abzug von 20 Proz. des Rauminhalts für Verluste
während des Brauprozesses) pro 1 hl mit 3,75 Frs. für starkes und 1,25 Frs. für dünnes Bier (neben einer Licenzgebühr von 75 und 125 Frs.
jährlich).
Rußland (außer Finland) erhebt eine Patentsteuer und eine Bieraccise, die nach dem Rauminhalt der Maischbottiche bemessen
wird und seit 30 Kopeken für den Wedro beträgt.
Finland hat seit 1882 eine Malzsteuer (von 1865 bis 1882 Fabrikatsteuer), die zur Zeit eine finn.
Mark für 10 kg Malz beträgt. Malzsurrogate sind verboten.
Dasselbe System hat Belgien
[* 20] (entweder 4 Frs. für 1 hl Rauminhalt des Maischbottichs, oder 10 Cent. für 1 kg Malzschrot).
Die Vereinigten Staaten
[* 21] von Amerika
[* 22] erheben eine reine Fabrikatsteuer, die durch Aufkleben einer Marke (1 Doll. für 1 Barrel)
auf das Spundloch der aus der Brauerei weggebrachten Fässer eingetrieben wird, ohne Rücksicht auf Art und Beschaffenheit
des Biers.
^[img]
Vgl. Holzner, Über die verschiedenen Methoden der Bierbesteuerung (1880);
Grosfils, L'impot sur la bière
(1880);
von May, Gesetz über den bayr. Malzaufschlag vom (Erlangen
[* 23] 1883 -84);