bestehender Bewegungsmechanismen sind:
Zapfen
[* 2] und Lager,
[* 3] Querhaupt und
Führung, Schraube und
Mutter u. a. Aber auch in allen
andern Fällen sind die
Glieder
[* 4] der
Kette nach dem Obigen einander paarweise zugeordnet, hindern einander paarweise an gegenseitiger
freier Beweglichkeit, bilden also mit andern Worten zu je zweit Paare miteinander. So bilden beispielsweise
beim Kurbelgetriebe
[* 5] (s. d.) der Dampfmaschine
[* 6] der Kolben mit der Kolbenstange
und dem Kreuzkopfe einerseits und der das Gestell bildende Cylinder mit
Stopfbüchse
[* 7] und
Führung andererseits das obige Paar:
Querhaupt und
Führung, das jede andere gegenseitige
Bewegung von Kolben und Cylinder als die geradlinig hin und her gehende
ausschließt, wahrend die gegenseitige
Bewegung von Gestell und Kurbel,
[* 8] Kurbel und Pleuelstange
[* 9] und, um
die
Kette zu schließen, auch von Pleuelstange und Querhaupt bestimmt ist durch das Paar:
Zapfen und Lager, durch welches jede
andere
Bewegung als gegenseitige Achsendrehung ausgeschlossen wird.
Die so erzwungenen Einzelbewegungen der Gliederpaare setzen sich zusammen zu der für den betreffenden
Mechanismus charakteristischen resultierenden oder Gesamtbewegung desselben, durch welche hier die hin und her gebende
Bewegung
des Kolbens unter Umwandlung in eine drehende auf die Kurbelwelle übertragen wird, um von da durch Räderwerke,
Riemen- oder
Seiltrieb oder andere, wieder aus einer derartigen Verkettung bestehende Mechanismen auf die
Transmission
[* 10] und
die
Arbeitsmaschine weiter geleitet zu werden.
Gleichzeitig wird aber auch umgekehrt durch die Kurbel die Kolbenbewegung sicher
begrenzt und durch allmähliche
Beschleunigung und Verzögerung derselben zu einer möglichst stoßfreien gemacht. - (S. Kinematik
und Kurbelgetriebe.)
1) ImCivilprozeß. Beweisen im allgemeinen heißt dem Gericht zur Erlangung einer sichern thatsächlichen Unterlage
für die abzugebende
Entscheidung die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit des Parteivorbringens verschaffen.
Demnach sind Gegenstand des Beweis nur
Thatsachen, nicht Rechtsnormen. Die Kenntnis des letztern wird beim
Richter grundsätzlich
vorausgesetzt (jura novit curia). Es bedürfen aber des Beweis einerseits nur die für die
Entscheidung erheblichen
Thatsachen.
Welche
Thatsachen dies sind, bestimmt sich nach dem bürgerlichen
Recht (s.
Beweislast). Es ist Sache der
Parteien, dies
Recht zu kennen; der
Richter sagt es ihnen nicht. Das in frühern deutschen Partikularrechten und auch im österr.
Recht (vgl. Menger, Österr. Civilprozeß, S. 338) vorkommende Beweisurteil, in welchem
nach
Abschluß der Parteibehauptungen das Gericht aussprach, was und von wem zu beweisen sei, ist von der
Deutschen Civilprozeßordnung nicht übernommen. Andererseits erübrigt sich vom prozessualen
Gesichtspunkt aus der Beweis solcher Thatbehauptungen,
welche vom Gegner im Laufe des Rechtsstreits vor dem erkennenden oder einem beauftragten oder ersuchten
Richter zugestanden
oder dem Gericht offenkundig (s.
Notorietät) sind. Die Beweispflicht beschränkt sich daher auf streitig gebliebene erhebliche
Behauptungen.
Die
Beweisführung ist grundsätzlich Sache der Parteien.
Nur für gewisse
Thatfragen, beziehentlich gewisse
Beweismittel konkurriert eine Amtsermittelungspflicht des Gerichts. Der leitende Grundsatz für die Beweisführung ist
nach der
Deutschen Civilprozeßordnung der der Beweisverbindung. Derselbe besteht wesentlich darin, daß jede Partei in der
mündlichen Verhandlung einesteils für ihre eigenen und zur Widerlegung der gegnerischen Behauptungen
zugleich den Beweis anzutreten, andernteils sich über die
Beweismittel des Gegners zu erklären hat.
Die Beweisantretung erfolgt durch Bezeichnung der
Beweismittel. Die Civilprozeßordnung behandelt als
Beweismittel ausdrücklich
nur
Augenschein, Zeugen, Sachverständige,
Urkunden und
Eid, ohne damit andere Beweisquellen, namentlich das außergerichtliche
Geständnis, auszuschließen. Der Beweis kann darauf abzielen, die Wahrheit der zu beweisenden
Thatsache unmittelbar zur Überzeugung zu bringen; er kann aber auch nur die Bewahrheitung solcher
Thatsachen bezwecken, aus
denen auf die Wahrheit der eigentlichen Beweisthatsache geschlossen werden kann (künstlicher oder Indizienbeweis). Die Beweiseinlassung
ist denkbar in Gestalt von Einreden gegen gegnerische
Beweismittel (s.
Beweiseinreden) oder in Gestalt
der
Abgabe gewisser Erklärungen aus letztere (z. B.
Annahme oder Zurückschiebung von
Eiden).
Die
Aufnahme und die Würdigung der genommenen
Beweismittel fällt dem Amtsbetriebe des Gerichts zu, erstere, weil sie die
Entscheidung vorbereitet, letztere, weil sie
Teil der
Entscheidung ist. - Die Beweisaufnahme bildet nach der
Deutschen Civilprozeßordnung
in dem Prozeßverfahren bis zum
Urteil keinen getrennten
Abschnitt. Vielmehr geht das
Verfahren einheitlich
bis zum
Urteil fort, und die Beweiserhebung gilt nur als ein den regelmäßigen Verlauf unterbrechender Zwischenpunkt, soweit
das Gericht eben der thatsächlichen
Aufklärung bedarf.
Dementsprechend erfolgt auch die
Anordnung der Beweisaufnahme nicht durch
Urteil (für
Österreich
[* 12] s. oben), sondern
durch bloßen Beschluß (Beweisbeschluß), welcher das Gericht nicht bindet, von dem es beliebig abgehen kann, und welcher
für sich nicht anfechtbar ist. Dieser Beschluß ergeht, wenn nötig, nach
Schluß der mündlichen Verhandlung auf Prüfung
des vorgetragenen Streitstoffs. Er regelt aber nicht die
Beweislast der Parteien, giebt vielmehr nur an, über
welche Behauptungen und durch welche der angebotenen
Beweismittel der
Richter eine
Erhebung veranlassen will. Seine Erledigung
erfolgt grundsätzlich vor dem Prozeßgericht selbst, und nur unter gewissen
Voraussetzungen vor einem beauftragten Mitgliede
desselben oder vor einem ersuchten andern
Richter. - Nach
Abschluß der Beweisaufnahme wird die mündliche Parteiverhandlung
wieder aufgenommen und zu Ende geführt, wobei solche sich auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu
erstrecken hat. Für die demnächst im
Urteil vorzunehmende Prüfung des Beweisergebnisses gilt in der
Deutschen Civilprozeßordnung
(im österr.
Rechtnur für das Bagatellverfahren, Menger, S. 321) der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Derselbe ist im Gesetz dahin formuliert, daß das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten
Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine
thatsächliche Behauptung
¶
mehr
für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Zugleich fordert das Gesetz aber, um dem höhern Richter eine Nachprüfung der
Beweiswürdignng zu ermöglichen, daß im Urteile die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe dargelegt
werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen durch
Beweisregeln eingeengt, d. h. durch Regeln, welche dem Gericht unter gewissen Voraussetzungen vorschreiben, eine Thatsache
als bewiesen oder nicht bewiesen anzusehen. Solche Regeln kommen wesentlich beim Beweis durch Urkunden und Eid, daneben als Rechtsfolgen
bei Versäumung gewisser Prozeßhandlungen vor. (Vgl. die §§. 255-200,3, 135, 320-455 der Civilprozeßordnung.)
2) Im Strafverfahren wird die Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, weder durch
die vom Ankläger gebotenen Beweismittel noch dadurch begrenzt, daß der Beschuldigte sich der Anklage unterwirft, die ihm
zur Last gelegte Strafthat gesteht. Wenn es auch zunächst Sache der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist, die Beweismittel
herbeizuschaffen oder wenigstens deren Herbeischaffung zu beantragen, so ist das Gericht doch auch befugt,
die Ladung von Zeugen und Sachverständigen und die Herbeischaffung anderer Beweismittel anzuordnen (Deutsche
[* 14] Strafprozeßordn.
§§. 153, 198, 213, 218 fg., 243; Österr. Strafprozeßordn. §§ 207, 222 fg., 254). Der Grundsatz der Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit erfordert, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vor den zur Urteilsfindung
berufenen Personen stattfindet; die Beweisaufnahme im Vorverfahren hat bloß den Zweck, die Staatsanwaltschaft und das Gericht
so weit zu unterrichten, um sich über die Erhebung der öffentlichen Klage bez. die Eröffnung des Hauptverfahrens schlüssig
zu machen; deshalb werden auch Zeugen in der Regel erst in der Hauptverhandlung beeidigt, dem Beschuldigten
oder andern Zeugen gegenübergestellt («konfrontiert»; Deutsche Strafprozeß ordn. §§. 58, 65; Osterr. Strafprozeßordn.
§. 109). Nur im Ermittelungsverfahren verfügt der Staatsanwalt, in der gerichtlichen Voruntersuchung der Untersuchungsrichter
selbständig darüber, welche Beweis zu erheben sind (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 159, 160, 182; Österr. Strafprozeßordn.
§§. 88, 96, 188, 195). In der Hauptverhandlung erfolgt die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden und
hat sich auf sämtliche herbeigeschafften Beweismittel, insbesondere also auf alle erschienenen Zeugen und Sachverständigen
zu erstrecken.
Wird erst in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag gestellt, so kann der Vorsitzende, falls dies ohne Aussetzung der Verhandlung
angängig, demselben stattgeben; muß aber die Hauptverhandlung ausgesetzt, oder soll ein Beweisantrag
abgelehnt werden, so bedarf es eines Gerichtsbeschlusses, der mit Gründen verkündigt werden muß. Die Ablehnung eines Beweisantrags
wird namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn die zu beweisende Thatsache für die Entscheidung unerheblich ist; sie darf
aber nicht deshalb erfolgen, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Thatsache zu spät vorgebracht
sind, auch nicht deshalb, weil das Beweismittel, z. B. der benannte Zeuge, unglaubwürdig sei, da darüber erst nach Erhebung
des Beweis entschieden werden kann (Deutsche Strafprozeßordn. §§. 237, 243, 244, 245; vgl.
Österr. Strafprozeßordn. §§. 232, 238, 240). Unzulässige
Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung
von Beweisanträgen bildet einen der häufigsten Gründe zur Anfechtung von Strafurteilen durch das Rechtsmittel der Revision
(s. d.), bez. der österr.
Nichtigkeitsbeschwerde (Österr. Strafprozeßordn. §. 281, Nr. 4). In den Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor
den Landgerichten in der Berufungsinstanz in Übertretungs- und Privatklagesachen bestimmt das Gericht den Umfang der
Beweisaufnahme nach seinem Ermessen (Deutsche Strafprozeßordn. §. 244, Abs. 2). Auch in andern Sachen wird für die Berufung
(s. d.) der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht unbedingt durchgeführt. Die an Stelle der Beweistheorie, welche früher die
Wirkung der einzelnen Beweismittel auf die richterliche Überzeugung gesetzlich regelte, getretene freie Beweiswürdigung
setzt voraus, daß die Beweisaufnahme selbst in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfange stattgefunden
hat (Deutsche Strafprozeßordn. §. 260; vgl. Österr. Strafprozeßordn. §§. 258, 326). Bezüglich
der einzelnen Beweismittel s. Augenschein, Sachverständige, Urkundenbeweis, Zeuge.
in der Logik die Ableitung der Wahrheit eines Satzes aus der Wahrheit anderer Sätze. Er beruht auf Schlüssen,
deren Prämissen Beweisgründe oder Argumente heißen. Die Gültigkeit eines Beweis hängt ab von der Richtigkeit
der Vordersätze und der Korrektheit des Schlußverfahrens. Der Beweis heißt direkt, wenn er aus der Wahrheit der
Vordersätze unmittelbar die des Schlußsatzes ableitet, indirekt oder apagogisch, wenn er die Wahrheit des zu beweisenden
Satzes erst dadurch begründet, daß er die Falschheit der gegenteiligen Voraussetzung nachweist.
Deduktiv oder a priori wird er genannt, wenn er das zu Beweisende aus allgemeinen Vordersätzen, induktiv oder a posteriori,
wenn er es aus weniger allgemeinen Sätzen, zuletzt aus den Einzelthatsachen der Erfahrung ableitet. Das analytische Beweisverfahren
besteht darin, daß man zu dem Schlußsätze, dessen Beweis verlangt wird, die Beweisgründe erst
aufsucht, das synthetische darin, daß man aus schon gegebenen Prämissen die Folgerung direkt gewinnt. Der Beweis der
Falschheit eines Satzes heißt Widerlegung, die Widerlegung durch den Nachweis einer ungereimten Konsequenz deductio ad absurdum.
Die möglichen Beweisfehler decken sich, soweit es sich um die Richtigkeit des Schlußverfahrens handelt,
mit den Schlußfehlern (s. Syllogismus); außerdem kommen natürlich Irrungen über die Voraussetzungen in Frage. Hauptfehler
des Beweis sind: die petitio principii, darin bestehend, daß man das zu Beweisende, vielleicht in veränderter Form, schon voraussetzt;
das Zuwenig- oder Zuvielbeweisen (unter dem letztern versteht man eigentlich
nicht, daß noch etwas mehr bewiesen wird, als verlangt ist, sondern daß der angegebene Beweisgrund noch etwas mehr und
zwar solches, was anerkanntermaßen falsch ist, beweisen würde, woraus dann folgt, daß der Beweisgrund selbst einen Fehler
enthält; daher: Qui nimium probat nihil probat; die ignoratio elenchi (Mißverständnis des Sinns der Behauptung);
die Erschleichung oder Subreption (daß man durch den Wunsch, eine bestimmte Folgerung zu erhalten, sich verleiten läßt,
Voraussetzungen ohne zulängliche Begründung anzunehmen).
Ein Mangel des Beweis, obwohl nicht notwendig ein Fehler, ist das Argumentieren
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