mehrere Jahre in den Bergämtern
Freiberg
[* 2] und
Schneeberg sowie im Hüttenamte zu
Freiberg, wurde 1835 zum Bergamtsassessor ernannt, 1836
Bergmeister
in Marienberg, von wo er 1838 als
Bergrat nach
Freiberg zurückkehrte. 1842 mit der Direktion des Oberbergamtes beauftragt,
ward er 1843 zum Berghauptmann und Blaufarbenkommissar und 1851 zum Oberberghauptmann befördert. Ende 1867 wurde
Beust zum Generalinspektor des cisleithanischenBerg-, Hütten- und Salinenwesens mit dem Charakter eines Ministerialrates ernannt.
Er starb, in den
Ruhestand getreten, zu Torbole am Gardasee. Beust erwarb sich große Verdienste um
die Hebung und
Regelung des sächs. und österr.
Bergbaues. Auch veröffentlichte er gediegene wissenschaftliche
Arbeiten, darunter die «Kritische
Beleuchtung
[* 3] der Wernerschen Gangtheorie»
(Freiberg 1840) und die «Geognost.
Skizze der wichtigsten Porphyrgebilde zwischen
Freiberg, Frauenstein,
Tharandt und
Nossen» (ebd. 1835). Ferner sind mehrere seiner kleinern
Schriften, wie über die
Erzgänge, über den
Entwurf des
sächs. Berggesetzes, über die
Anlage von Eisenbahnen im obernErzgebirge und über Gegenwart und Zukunft
des
FreibergerBergbaues beachtenswert.
Karl Louis,
Graf von, sachsen-altenb. Staatsminister, geb. zu Friedrichstanneck im Herzogtum
Sachsen-Altenburg, studierte zu
Halle,
[* 4]
Leipzig
[* 5] und
Berlin
[* 6] die
Rechte, trat 1834 in den preuß. Justizdienst, wurde 1836 Regierungsreferendar, 1838
Assessor
bei der Regierung in
Altenburg,
[* 7] 1841 Regierungsrat, 1842 Kreishauptmann des
Altenburger Ostkreises und
im Nov. 1848 vom
Herzog mit dem Vorsitz im
Staatsministerium betraut. Zwar nahm er bei Verzicht des
HerzogsJoseph seine
Entlassung, trat jedoch nach dem Regierungsantritt des
HerzogsGeorg in das vom Geheimrat von der
Gabelentz neu gebildete Ministerium,
in welchem er nach dem freiwilligen Ausscheiden des letztern abermals den Vorsitz erhielt. Im Mai 1850 wurde
Beust zum Wirkl.
Geheimrat ernannt. In seiner amtlichen Laufbahn suchte er gemeinnützig und vermittelnd zu wirken. Den demokratischen Ausschreitungen 1848 und 1849 trat
er mit Entschiedenheit entgegen. Unter seiner Leitung kam auch mit der
Volksvertretung ein neues, dem
preuß. nachgebildetes
Wahlgesetz zu stande Anfang 1853 nahm Beust seine Entlassung aus dem altenb.
Staatsdienst,
ward aber noch in demselben Jahre zum großherzoglich sächs. Gesandten in
Berlin ernannt, als welcher er auch die Vertretung
der andern thüring.
Höfe daselbst zu führen hatte. Diese
Stellung hatte Beust bis 1867 inne; seitdem lebte
er zurückgezogen in
Altenburg, wo er starb.
(lat. praeda), im allgemeinsten
Sinne alles, was im
Kriege von der bewaffneten Macht dem feindlichen
Staate oder
den feindlichen Privaten mit Gewalt abgenommen wird, vorzugsweise aber das bewegliche Gut. Wie im
Altertum
und Mittelalter wurde auch von den neuern
Staaten bis zum Ausgange des Dreißigjährigen
Krieges das Beuterecht schrankenlos
geübt. Nachdem aber Grotius (1625) dieser Art der Kriegführung nachdrücklich entgegengetreten war und die von ihm begründete
Völkerrechtslehre stetig an dieser
Auffassung festhielt, bildete sich seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. ein
geordnetes
System von Requisitionen (s. d.) und Kontributionen (s. d.)
aus. Im Landkriege ist heute der Grundsatz anerkannt, daß das Privateigentum in Feindesland geachtet werden müsse und nur
solchen Zerstörungen oder Wegnahmen unterliege, welche eine notwendige Folge des Kampfes und eine unentbehrliche
Bedingung
der Kriegführung sind.
Nur das feindliche
Staatsgut, und auch dieses nicht in seinem Kapitalbestande
(Domänen, Sammlungen, Wertschriften),
sondern nur soweit es für die Kriegführung dient (Kriegskasse,
Magazine von Waffen,
[* 8] Munition, Uniformstücke) und die Landessteuern,
soweit sie nicht zunächst für Landesbedürfnisse erforderlich sind, werden als Beute weggenommen; aber ebenso die
Waffen und
Ausrüstung der feindlichen
Soldaten
(Kanonen,
Flinten, Säbel, Kavalleriepferde u.s.w.).
Die Plünderung ist nicht mehr gestattet, auch nicht die der erstürmten Stadt.
Anders liegt es noch immer im Seekriege (s.
Seebeute,Konterbande und Prise). Ein
Beutemachen ohne Ermächtigung durch marodierende
Soldaten oder durch
Räuber (Hyänen
der
Schlachtfelder) wird als schweres Kriegsvergehen betrachtet und unter Umständen mit demTode bestraft.
Nach §. 128 des
Deutschen Militärstrafgesetzbuches werden
Personen des Soldatenstandes bestraft, die im Felde Sachen, die
an sich dem Beuterecht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute machen, oder die sich, um Beute zu machen,
eigenmächtig von der
Truppe entfernen oder rechtmäßig erbeutetes Gut, das sie abzuliefern verpflichtet sind, sich rechtswidrig
zueignen. –
[* 1]
Kis oder
Keser (frz. bourse), in der
Türkei
[* 9] und
Ägypten
[* 10] eine für bedeutende
Zahlungen gebrauchte Rechnungseinheit,
deren
Namen durch die
Sitte veranlaßt worden ist, das in den Schatz des
Großherrn niederzulegende
Geld
in ledernen Beuteln zu immer gleichen
Summen zu verschließen. Der Beutel
Silber bedeutet 500 türk., beziehentlich ägypt.
Piaster,
der bei Geschenken des
Sultans vorkommende Beutel
Gold
[* 11] 30000 türk.
Piaster. Daher ist zum Preise von 125 M. für 1 kg Feinsilber
der Beutel
Silber in der europ. und asiat.
Türkei ==62,393 M. (25 Jirmilik, s. d.), in
Ägypten aber==72,917
M. Der türk. Beutel
Gold ist zum Preise von 2790 M. für 1 kg Feingold==5535,91 M.
[* 1] dem Stemmeisen ähnliche, einseitig zugeschliffene Werkzeuge,
[* 12] die in einigen
Abweichungen als Stech-,Loch-
und Kantenbeutel (s. diese
Artikel) zur
Holzbearbeitung
[* 13] dienen.
Sie gehören zu dem
Stemm- und Stechzeug
(s. d.), haben eine vorzugsweise schneidende Wirkung und bestehen aus mäßig
langen Klingen, an deren vordern schmalen
Enden die Schneiden sind.
Man braucht sie zum Ausarbeiten schmaler, vertiefter,
mit Säge,
[* 14]
Axt und Hobel nicht erreichbarer
Stellen, besonders zum Ausstemmen von Zapfenlöchern, Nuten,
Zinken,
Ansätzen u.s.w. (S. beistehende
[* 1]
Figur)
(Phascologale), Gattung der
Beuteltiere
[* 15] (s. d.) mit 15 in der
Größe zwischen Hausmaus und Eichhorn stehenden
Arten, gleichen dem äußern Ansehen nach unsern Gartenschläfern oder
Bilchen.