geschaffenen Einrichtungen zu beteiligen. Hinsichtlich der
Krankenversicherung sind sie befugt, eine auf
Grund früherer Versicherungspflicht
etwa bestehende Zugehörigkeit zu einer Gemeindekrankenversicherung oder Orts- u. s. w.
Krankenkasse freiwillig fortzusetzen; auch können Orts- u. s. w.
Krankenkassen bestimmen, daß Betriebsunternehmer das
Recht haben sollen, in
die
Kasse einzutreten
(KrankenversicherungsgesetzZiffer 5, §. 26,
Abs. 4). Zur
Unfallversicherung können
Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe für ihre eigene
Person zugelassen werden, wenn das
Statut einer auf
Grund des
Unfallversicherungsgesetzes errichteten
Berufsgenossenschaft dies zuläßt (Unfallversicherungsgesetz §. 1,
Abs. 2).
Unternehmer
von Bauarbeiten sind zur Versicherung der eigenen
Person, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst 2000 M. nicht übersteigt, kraft
Gesetzes ermächtigt; bei höherm Jahresarbeitsverdienste kann ihnen die Versicherung der eigenen
Person
durch
Statut gestattet werden.
Durch das
Statut können kleine
Unternehmer von Bauarbeiten, d. h. solche
Unternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens
einen Lohnarbeiter beschäftigen, auch der Unfallversicherungspflicht hinsichtlich der eigenen
Person unterworfen werden (Bau-Unfallversicherungsgesetz
§§. 2, 48), und von dieser Befugnis ist von sämtlichen
Baugewerks-Berufsgenossenschaften Gebrauch gemacht
worden. Die gleichen Bestimmungen wie für Baugewerbtreibende gelten für
Unternehmerland- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
jedoch mit der Maßgabe, daß die statutarische Versicherungspflicht der
Unternehmer nicht nach der Zahl der beschäftigten
Lohnarbeiter, sondern nach der Höhe des eigenen Jahresarbeitsverdienstes sich richtet, so daß
Land- und Forstwirte, deren
Jahresarbeitsverdienst 2000 M. nicht übersteigt, kraft Reichsgesetzes durch
Statut der Versicherungspflicht
unterworfen werden können (Landwirt-Unfallversicherungsgesetz §. 2); von dieser Befugnis haben verschiedene
Berufsgenossenschaften
Gebrauch gemacht.
Durch Landesgesetz kann eine Verpflichtung
land- und forstwirtschaftlicher Betriebsunternehmer zur
Unfallversicherung der eigenen
Person, ohne
besondere reichsgesetzliche
Beschränkung, also in weiterm
Umfange eingeführt werden
(a. a. O. §. 1,
Abs.
3). Für die Invaliditäts- und
Altersversicherung können Betriebsunternehmer der Versicherungspflicht durch den
Bundesrat unterworfen werden,
sofern sie nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen oder Hausgewerbetreibende sind (Invaliditätsversicherungsgesetz
§. 2). Im übrigen sind die in gleichem
Umfange, in welchem sie durch den
Bundesrat für versicherungspflichtig erklärt
werden können, bis zum 40. Lebensjahre zur freiwilligen Selbstversicherung berechtigt
(a.
a. O. §. 8), und können außerdem
ein früher bestandenes Pflichtverhältnis durch freiwillige Fortentrichtung der Beiträge in der Lohnklasse II freiwillig
fortsetzen.
An sich müssen sie bei der Selbstversicherung und der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung auch die Zusatzmarke
des
Reichs beibringen; sie sind hiervon jedoch befreit, wenn sie mindestens 5 Jahre versicherungspflichtig
waren und regelmäßig nicht mehr als einen Lohnarbeiter beschäftigen
(a.
a. O. §. 118). (S.
Arbeitgeber,
Anzeige.)
Für das bürgerliche
Recht hat der
d. i. arglistige Täuschung, eine doppelte Bedeutung. Derselbe begründet,
wenn der Getäuschte durch den Betrug Schaden erlitten hat, in allen Fällen einen
Anspruch gegen den Betrüger
auf
das volle Interesse (s. d.). Diese Wirkung teilt der Betrug mit der
Arglist (s. d.), welche beide die
Römer
[* 2] unter dem
Namen dolus zusammenfaßten, soweit jemand durch Betrug zur
Abgabe eines Versprechens
bestimmt ist und der Betrüger
Anspruch auf
Erfüllung erhebt, steht ihm wie bei der
Arglist die exceptio
doli entgegen.
Hat der Getäuschte bereits erfüllt, oder handelt es sich um eine andere Willenserklärung als ein Versprechen, z. B.
eine
Zahlung, eine
Auflassung, eine Cession, eine
Veräußerung, so kann der Getäuschte dem Betrüger gegenüber seine Willenserklärung
anfechten und Wiederherstellung des frühern Zustandes, also Rückgabe und
Schadenersatz unter Beiseitesetzung
des geschlossenen Rechtsgeschäfts fordern, nach
Preuß. Allg.
Landrecht und nach Gemeinem
Recht wenigstens dann, wenn er, sofern
er nicht in den
Irrtum versetzt wäre, das
Geschäft überhaupt nicht abgeschlossen haben würde (sog. dolus causam dans),
während, wenn er es anders abgeschlossen hätte, z. B. billiger gekauft
oder teurer verkauft hätte, er nur die Differenz fordern kann. Ob der
Irrtum das Wesentliche des
Geschäfts betroffen hat
oder einen Nebenumstand, ist unerheblich: entscheidend ist allein, daß der Getäuschte durch den Betrug zur
Abgabe dieser Willenserklärung
bestimmt ist.
Unerheblich ist es auch,
ob der Getäuschte den Betrug hätte vermeiden können. Auch der Dumme hat bei dem
gröbsten Betrug dieselben
Rechte wie der Kluge bei einem fein eingefädelten. Ob die
Anfechtung der Willenserklärung nur dem
Betrüger gegenüber gestattet ist, so daß der unschuldige Dritte an seinen
Rechten nichts einbüßt, oder
ob der Getäuschte
schlechthin wieder in den vorigen
Stand eingesetzt wird, darüber gehen die
Rechte auseinander, soweit
der letztere Standpunkt inne gehalten wird, muß nur der, welcher vom Betrüger erworben hat, oder wer am Betrug nicht
teilgenommen hat, unbeschadet seines Schadenersatzanspruches gegen den Betrüger, dasjenige zurückgeben, was er ohne den
Betrug des Dritten nicht haben würde.
Der Betrug übt auch seinen Einfluß auf die
Gültigkeit der
Ehe (s.
Ehebetrug) und einer durch Betrug veranlaßten letztwilligen
Verfügung.
Nach bürgerlichem
Recht stehen dieselben Rechtsmittel zu, wenn die Täuschung durch den Gebrauch falscher oder gefälschter
Urkunden bewirkt wird, wie wenn sich der Betrüger anderer
Mittel bedient. EinAnlaß zwischen Fälschung
und Betrug zu unterscheiden besteht hier
nur für gewisse Fälle. Nach der
Deutschen Civilprozeßordn. §. 543 findet z. B. die
Restitutionsklage (s. d.) statt, wenn eine
Urkunde, auf welcher ein rechtskräftiges
Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht war.
Strafrechtlich gehört zum
Thatbestand des Betrug eine Vermögensbenachteiligung. Diese
Beschränkung entspricht
der gemeinen Volksanschauung. Das Deutsche
[* 3] Strafgesetzbuch straft (§. 263) als Betrüger denjenigen, welcher in der
Absicht,
sich oder einem andern einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Thatsachen einen
Irrtum erregt oder unterhält.
Betrunkenheit - Betsäu
* 4 Seite 52.912.
Die
Thatsachen brauchen nicht äußere, sinnlich wahrnehmbare, es können auch innere sein. Auch derjenige
betrügt daher, der einem andern erklärt, er wolle mit einem neuen von dem andern auszustellenden Wechsel ein früheres
Gefälligkeitsaccept einlösen, während er zur Zeit der Erklärung diese
¶
mehr
Absicht nicht hatte; die unwahre Absicht ist die falsche Thatsache. Dasselbe kann von der Erklärung, Zahlung leisten zu wollen,
gelten, wenn die Absicht als eine ernstlich gemeinte, gegenwärtig wirklich vorhandene vorgespiegelt wurde und es sich nicht
nur um ein Versprechen, daß man in Zukunft Zahlung leisten wolle, handelt. Hierher gehört der sog. Kreditbetrug.
Wenn jemand in der Absicht, sich für sein Geschäft Kredit zu verschaffen, sich für einen pünktlichen Zahler oder für einen
sichern Mann ausgiebt, obgleich er bereits überschuldet ist, so macht er sich des Betrug schuldig.
Denn, wenngleich er dem Kreditgeber unaufgefordert über seine Vermögensverhältnisse keine Auskunft zu
geben braucht, so muß er doch, wenn er sie einmal gab, überall wahrheitsgemäß verfahren. Hier liegt das Strafbare auch
in dem Unterdrücken der Thatsache, daß er überschuldet war. Nicht das bloße Verschweigen ist strafbar, aber das Schweigen
da, wo Reden Pflicht (Rechtspflicht), insbesondere mit Rücksicht auf eine vorangegangene Thätigkeit geboten
war.
Deshalb wird derjenige als Betrüger bestraft, der bei bewußter ZahlungsunfähigkeitSpeisen und Getränke im Gasthause bestellt
(Zechprellerei), ebenso der, welcher, ohne eine Fahrkarte gelöst zu haben, heimlich auf der Eisenbahn fährt, wie auch derjenige,
welcher eine fremde, als unübertragbar bezeichnete Abonnements- oder Tageskarte auf der Eisenbahn benutzt, und endlich
derjenige, welcher Wechsel als Waren- oder Kundenwechsel zum Diskont hingiebt, auf welchem gänzlich vermögenslose Personen
(Strohmänner) als Aussteller oder Giranten fungieren. Betrug liegt hier selbst dann vor, wenn die Wechsel eingelöst wurden oder
ihre Einlösung beabsichtigt war.
Unter Vermögensbeschädigung ist die dem Getäuschten nachteilige Differenz zwischen dem Geldwerte zu verstehen,
welchen dessen Vermögen nach und infolge der durch die Täuschung hervorgerufenen Verfügung thatsächlich hatte, und demjenigen
Geldwerte, den es gehabt hätte, wenn die Täuschungshandlung nicht vorgekommen wäre. Von diesem Gesichtspunkte aus werden
die in der Praxis oft zweifelhaften Fälle zu behandeln sein, ob Vermögensgefährdung, ob entgangener Gewinn, ob Lieferung
einer andern als der gewollten Ware (statt Bitterwasser «Hunyadi
Janos» selbst vom Lieferanten fabriziertes) Vermögensbeschädigung sei, und ob im letztern Falle der Affektions- (Liebhaber-)
oder der individuelle Gebrauchs-, oder der Umsatz-(Verkehrs-)Wert entscheidet.
Der Beschädigte braucht nicht notwendig auch der Getäuschte zu sein: Im Prozesse kann durch Täuschung des Richters der
Prozeßgegner geschädigt werden, wenn der Richter nicht durch bloß einseitiges Parteivorbringen, sondern
durch Vorlegung materiell unrichtiger Beweismittel getäuscht wird. Zwischen der Vermögensbeschädigung und der Täuschung
muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Derjenige, welcher einem unter Vorspiegelung von Gebrechen, Unglücksfällen
u. s. w. bettelnden Menschen ein Geschenk giebt, nicht weil er durch die Vorspiegelungen irre geführt
wurde, sondern um den Lästigen los zu werden, der wird nicht betrogen. In dies Gebiet gehören auch oft Anpreisungen, wie
sie im kaufmännischen Verkehr herkömmlich sind, und können auch die mit Gründungsprospekten in Verbindung stehenden Negociationen
gehören, deren Strafbarkeit übrigens zum Teil durch das Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf
Aktien und die Aktiengesellschaften vom besonders vorgesehen ist.
Die Strafe des Betrug ist nach Deutschem Strafrecht Gefängnis bis zu 5 Jahren, daneben fakultativ Geldstrafe bis zu 3000 M. sowie
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei mildernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden.
Wenn Angehörige (s. d.), Vormünder oder Erzieher betrogen
sind, so wird deren Strafantrag erfordert, der zurückgenommen werden kann. Der Betrug im zweiten Rückfall wird mit Zuchthaus
bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geldstrafe von 150 bis 6000 M., bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten
und fakultativ mit Geldstrafe bis 3000 M., und wesentlich ebenso der Versicherungsbetrug bestraft. -
Des Versicherungsbetrugs (§. 265) macht sich schuldig, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte
Sache in Brand setzt, oder ein Schiff,
[* 5] welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist,
sinken oder stranden macht.
Das Österr. Strafgesetz von 1852 begreift unter Betrug sehr verschiedene Delikte: Falscheid, Amtsanmaßung,
falsches Maß und Gewicht, Fälschung von Urkunden, Stempeln, Münzen,
[* 6] Grenzen,
[* 7] und hat demgemäß auch sehr verschiedene Strafen:
einfacher Arrest von einer Woche bis lebenslangem schwerem Kerker (§§. 461, 204). Auch der Entwurf von 1889, der sonst wesentlich
dem deutschen Rechte folgt, hat verschiedene Strafsatzungen je nach der Höhe des Schadens und der Beschaffenheit
der betrügerischen Absicht: Gefängnis, Zuchthaus bis 10 Jahre, Geldstrafe bis zu dem Doppelten des Schadens.
Das Vergehen des Betrug ist erst durch die neuere Gesetzgebung genauer ausgebildet, gegen verwandte Delikte (Fälschung)
abgegrenzt und auf den Fall der Vermögensschädigung beschränkt. Im röm.
Recht hatte man den Begriff des Stellionats (stellio, die Eidechse, behende und geschickt im Entschlüpfen) aufgestellt, um
alle betrüglichen Handlungen zu treffen, welche sich den bereits vorhandenen Gesetzen nicht unterordnen ließen. Kanonisches,
und deutsches Recht bieten nichts für die Ausbildung des Betrug, sondern behandeln nur einzelne Fälschungsfälle.
-
Vgl. von Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts (3. Aufl., Berl. 1888) und die dort angegebene Litteratur;
Rommel, Der Betrug (Lpz. 1894; auch Plenarbeschluß des Reichsgerichts vom (Entscheidungen, XVI,1: Rechtsprechung,
IX, 253).