Frage. Aber auch für eine
an sich nicht pflichtwidrige Handlung, wenn sie eine in das
Amt einschlagende,
d. i. innerhalb der
amtlichen Funktionen liegende ist, soll der
Beamte keine Geschenke oder andere
Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen
lassen (Bestechung im weiteren
Sinne). In diesem Falle ist jedoch regelmäßig nur derjenige strafbar, der das
Geschenk annimmt
u.
u. w.; derjenige, welcher es giebt, nur ausnahmsweise in besondern Fällen. (Geschenkgeben an
Zoll- und
Steuerbeamte zieht Ordnungsstrafe bis 150 M. nach sich; Vereinszollgesetz §. 160, Brausteuergesetz §. 36 u. a.)
Übrigens ist bei der Bestechung im weitern
Sinne vorausgesetzt, daß das Geschenk Gegenleistung für die Amtshandlung
sein soll; was aus
Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung, allgemeinem Gebrauche entsprechend, aus Wohlwollen oder
Anerkennung gegeben wird
(Trinkgelder), fällt nicht hierunter. Zu den
Beamten, die sich der Bestechung schuldig machen können, gehören
auch die Angestellten einer Privateisenbahngesellschaft, soweit sie nach §. 66 des
Bahnpolizeireglements vom zur
Ausübung der
Bahnpolizei berufen sind, insbesondere also Stationsbeamte,
Bahnwärter,
Zugführer, Schaffner. Zu denselben gehören
ferner nach Vorschrift des §. 359 des
Deutschen Strafgesetzbuches auch Notare, nicht aber
Advokaten und
Anwälte (Rechtsanwälte).
Militärpersonen, d. h.
Personen des Soldatenstandes und die Militärbeamten des
Heers oder der Marine, gehören ebenfalls
hierher. Sie werden nach Militärstrafgesetzb. §. 140 wegen passiver Bestechung mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und
in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Im übrigen ist die
Strafe: a. für die Bestechung im weitern
Sinne Geldstrafe bis 300 M. oder Gefängnis bis zu 6
Monaten;
bestechung für die passive Bestechung Zuchthaus bis zu 5 Jahren,
und wenn ein
Richter, Schiedsrichter,
Geschworener oder Schöffe in einer von ihm zu entscheidenden Rechtssache sich bestechen
ließ, Zuchthaus bis zu 15 Jahren;
c. für die aktive Bestechung Gefängnis bis zu 5 Jahren und im Falle mildernder Umstände Geldstrafe
bis 1500 M., wenn aber ein
Richter u. s. w. bestochen wurde (auch nur durch Geschenkanbieten), Zuchthaus
bis zu 15 Jahren oder im Falle von mildernden Umständen Gefängnis bis zu 5 Jahren. In allen Fällen ist im
Urteile das Empfangene
oder der Wert desselben für dem
Staat verfallen zu erklären
(Strafgesetzb. §. 331-334).
Das Österr.
Strafgesetz von 1852 straft die schwerern Fälle der aktiven und passiven Bestechung mit Kerker von 6
Monaten bis zu 1 Jahre;
bei großer
Arglist oder erheblichem Schaden geht die
Strafe der aktiven Bestechung bis 5 Jahre schweren Kerker. Leichtere Fälle:
Arrest bis 6
Monate (§§. 104, 105, 311).
Entwurf von 1889: wie
DeutschesStrafgesetz.
ein Etui oder eine Federtasche, in die zusammengehörige, einem bestimmten Zwecke dienende
Instrumente gesteckt
werden, auch diese
Instrumente selbst. Besonders gebräuchlich ist das Wort im
Sinne von Eßbesteck
(Messer,
[* 2] Gabel und Löffel).
Unter einem chirurgischen Besteck versteht man die zu
Verbänden, Untersuchungen und kleinern
Operationen nötigen
Instrumente.
Nautisches Besteck heißt die Bestimmung des jeweiligen geogr. Ortes eines Schiffs
durch
Beobachtung und
Rechnung. Man unterscheidet observiertes (astronomisches) und gegißtes (geschätztes) Besteck. Ersteres findet
man durch Gestirnbeobachtungen, aus denen man
Breite
[* 3] und Länge ableitet (s.
Ortsbestimmung
[* 4] zur
See). Gestatten Witterungsverhältnisse
solche
Beobachtungen nicht, so berechnet man den Schiffsort durch den Koppelkurs (s. d.).
Der Unterschied zwischen observiertem und gegißtem Besteck wird die
Stromversetzung genannt, da derselbe namentlich auf eine Strömung
schließen läßt, die durch den Koppelkurs nicht bestimmt werden konnte, da dieser nur den Weg über das Wasser, nicht den
über den
Grund angiebt. Mittagsbesteck nennt man das für 12
Uhr
[* 5] wahre Schiffszeit berechnete Besteck, welches
in das Logbuch eingetragen werden muß. Besteck absetzen oder aufmachen bedeutet das in die Seekarte eintragen.
(niederdeutsch), der, welcher ein Schiff
[* 6] bauen läßt, auch der Schiffsbaumeister der Werft, welcher die
Schiffe
[* 7] auf den
Stapel legen läßt.
Dann soviel als
Bestäter, Güterbestätiger, Gutfertiger, der über
die ankommenden und abgehenden
Güter die
Aufsicht führt, den Transportführer kontrolliert, in manchen Gegenden der
Spediteur
oder der Frachtführer, welcher die
Güter nach der Eisenbahn fährt und von da abholt. (S.
Bestätterung.)
lettige, im trocknen Zustand filzige
Massen, die sich u. a. häufig auf dem Liegenden der
Erzgänge finden und als Produkt einer stattgehabten
Bewegung der einen Gesteinsmasse auf der andern zu betrachten sind.
Mitunter
werden auch Lagerstätten bis zu Papierdicke verdrückt, und man bezeichnet solche verdrückte
Stellen ebenfalls mit Besteg. Durch
Verfolgung der Besteg findet man die Lagerstätten wieder. (S. auch
Auskeilen.)
für Postsendungen. Für die
Aushändigung im Wege der
Bestellung der bei den Anstalten der
Deutschen
Reichspost eingegangenen
Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Warenproben, Einschreibbriefe,
Begleitadressen zu
Paketen und
Ablieferungsscheine
zu Wertsendungen ist im Frankofall keine Bestellgebühr zu zahlen. Dagegen erhebt die Post: A. Im Ortsbestellbezirk:
für gewöhnliche
Pakete bei Postämtern 1.
Klasse bis 5 kg 10
Pf., schwerere Sendungen 15
Pf., in einzelnen
großen
Städten 15
Pf.
bez. 20
Pf., bei den übrigen Postanstalten 5
Pf.
bez. 10
Pf. Gehört mehr als ein
Paket zu einer
Begleitadresse,
so wird für das schwerste
Paket die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere
Paket aber nur eine Gebühr
von 5
Pf. erhoben.
Ferner wird entrichtet: für
Briefe mit Wertangabe bis 1500 M. 5
Pf., über 1500-3000 M. 10
Pf., über 3000 M. 20Pf.;
für
Pakete
mit Wertangabe - falls die Bestellgebühr für gewöhnliche
Pakete nicht höher ist -: die
Sätze für Wertbriefe;
für Einschreibpakete
die Bestellgebühr wie bei Wertpaketen bis 1500 M., für Postanweisungen nebst dem zugehörigen
Geldbetrag 5
Pf. Bestellgebühr. Im Landbestellbezirk: für
Briefe mit Wertangabe, für
Pakete (auch Einschreibpakete und Wertpakete) bis
2½ kg und Postanweisungen 10
Pf., bei schwerern
Paketen 20
Pf. Die Bestellgebühr kann vom
Absender im voraus entrichtet werden;
der
betreffende Vermerk hat dann zu lauten: «einschließlich Bestellgeld frei».
Die Bestellgebühr für
Zeitungen beträgt jährlich: bei einmal wöchentlicher
Bestellung 60
Pf., zweimal bis dreimal wöchentlich 1 M.,
bei täglich einmaliger
Bestellung 1 M. 60
Pf. (mehrmals täglich 1 M. für jede
Bestellung), endlich für amtliche Verordnungsblätter 60
Pf.
der Postsendungen. Von der
Deutschen Reichspost werden im Frankofall kostenlos ins Haus gesandt: gewöhnliche
und Einschreibbriefe, Postkarten, Drucksachen sowie
Warenproben, ferner Postanweisungen,
Anlagen zu Postaufträgen,
¶
mehr
Begleitadressen zu gewöhnlichen Paketen, Ablieferungsscheine zu Wertpaketen und Einschreibpaketen; alle übrigen Postsendungen
nur gegen Bestellgebühr (s. d.). Eine Abholung der Postsendungen findet nur statt:
bei Sendungen mit höherer Wertangabe oder von größerm Gewicht, zu deren Bestellung sich die Post nicht verpflichtet hat;
wenn der Empfänger erklärt hat, seine Postsendungen von der Postanstalt abholen zu lassen;
bei den
in der Aufschrift mit dem Vermerk «postlagernd» versehenen Sendungen.
Die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher
Pakete geschieht ohne Empfangsbescheinigung; über Einschreibsendungen und Wertsendungen hat der Empfänger ein Empfangsanerkenntnis
auszustellen; Nachnahmesendungen werden nur gegen Zahlung des Nachnahmebetrags ausgehändigt (s. Nachnahme). Die Bestellung der Wertsendungen
mit mehr als 300 M. oder der Ablieferungsscheine zu solchen erfolgt stets an den Empfänger oder dessen
Bevollmächtigten; Einschreibsendungen, Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 M., Wertbriefe und Wertpakete bis 300 M.
können auch an ein erwachsenes Familienmitglied des Empfängers oder dessen Bevollmächtigten ausgehändigt werden; gewöhnliche
Briefsendungen sowie Begleitadressen zu gewöhnlichen Paketen und die Pakete selbst, ferner Anlagen zu Postaufträgen,
sofern der einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, dürfen auch an einen Haus- oder Geschäftsbeamten, einen sonstigen
Angehörigen oder einen Dienstboten des Empfängers, an den Hauswirt oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter
des Hauses und zwar gegebenen Falls in der bezeichneten Reihenfolge abgegeben werden. Soll eine Sendung
nur an den Adressaten selbst ausgehändigt werden, so muß sie mit dem Vermerk «Eigenhändig»
auf der Adresse versehen sein.