Die Bestätigung eines anfechtbaren Geschäfts (s. Anfechtung) macht das Geschäft unanfechtbar, wenn die Bestätigung nicht unter der Herrschaft
des Anfechtungsgrundes erfolgt ist; das zufolge einer Drohung abgeschlossene Geschäft wird also unanfechtbar, wenn der Bedrohte
dasselbe bestätigt, ohne daß er noch unter dem Einfluß der Drohung steht; das von einem Minderjährigen
abgeschlossene Geschäft, wenn es derselbe nach erlangter Großjährigkeit bestätigt.
Die Bestätigung eines nichtigen Geschäfts erzielt nur dann eine Wirkung, wenn die Bestätigung die Bedeutung eines neuen Abschlusses desselben
Geschäfts hat, ohne daß dieser neue Abschluß an demselben Nichtigkeitsgrunde leidet. Von manchen wird das Wort Bestätigung nur auf
nichtige Geschäfte angewandt, im Gegensatz zu Genehmigung oder Anerkennung (s. d.) eines anfechtbaren
Geschäfts.
Abfahren, Abrollen, Abstreifen, Zustellen, Zustreifen, das Abholen der Güter vom Bahnhof nach der Behausung
des Empfängers oder von der Behausung des Absendern nach dem Bahnhof. In Deutschland und den übrigen Ländern des Deutschen
Eisenbahnvereins ist das An- und Abfahren der Güter im allgemeinen Privatsache. In größern Städten werden
hierfür von der Eisenbahnverwaltung zugleich Unternehmer bestellt, für die sie haftet. Die Gebühren, die die Unternehmer
erheben dürfen, sind vertragsmäßig festgesetzt.
Von der bahnamtlichen Bestätterung ausgeschlossen sind die bahnhoflagernd gestellten Güter. Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind
diejenigen Güter, die nach steueramtlichen Vorschriften oder aus andern Gründen nach Packhöfen oder
Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen. Die Befugnis der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen, kann von
der Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden.
Eine solche Beschränkung ist z. B. eingeführt in Altona, Kiel, Flensburg, Hadersleben, Husum, Rendsburg
und Schleswig, indem dort nur für bestimmte Güter, wie für leicht verderbliche Gegenstände, die Befugnis der Empfänger
zur Selbstabholung bestehen geblieben ist, alle übrigen Güter dagegen der Zwangsbestätterung unterliegen. In Elberfeld und
Barmen ist die Zwangsbestätterung ohne Einschränkung eingeführt. Neuerdings ist bei den Preuß. Staatsbahnen auch die bahnseitige
An- und Abfuhr von Stückgut zwischen entfernt von der Eisenbahn gelegenen Orten und der nächsten Bahnstation
durch Errichtung sog. Güternebenstellen in größerm Umfange eingeführt worden. (S. auch Eisenbahnagenten.) - In England
besteht insofern eine Art zwangsweiser bahnamtlicher Bestätterung, als in den Frachtsätzen der größeren Stationen die Gebühr für
die bahnamtlich zu bewirkende An- und Abfuhr mit enthalten ist. In welchem Umfang von dieser Einrichtung
vom Publikum Gebrauch gemacht wird, geht aus dem Umstande hervor, daß die Midlandbahn allein zum Zweck der An- und Abfuhr über 8000 Pferde
und ungefähr 2300 Wagen im Betriebe hat. - In Frankreich besorgen die Eisenbahnen an fast allen größern
Orten die Abfuhr, die Selbstabholung ist gewissen einschränkenden Bedingungen unterworfen. - In Italien besteht auf den von
den Bahnverwaltungen zu bezeichnenden Stationen Zwangsbestätterung, falls nicht der Frachtbrief mit dem Vermerk «in
stazione» versehen ist. - In Amerika wird das Abholen der Güter von besondern Transportgesellschaften bewirkt. - Eine
eigentümliche Einrichtung
besteht in Rußland, wo sich sog. Artels (s. d.) für die Ausführung des Auf- und Abladens von Gütern,
deren Beförderung an die Bahnstationen, das Abrollen von letztern u. s. w. gebildet haben.
Der Artels bedienen sich sowohl die Eisenbahngesellschaften wie die Verfrachter. -
Vgl. Roll, Encyklopädie des gesamten Eisenbahnwesens
(Wien 1890);
Archiv für Eisenbahnwesen (1889).
der Toten. Die Bestattung ist stets in religiöser wie in ceremonieller und rechtlicher Hinsicht bei allen einigermaßen
gebildeten Völkern ein Gegenstand großer Aufmerksamkeit gewesen, indem sich hier teils noch einmal die im Leben gehegte
Liebe, teils auch der Glaube an Her- und Zukunft des Toten zu bethätigen sucht. Je lebendiger bei einem
Volke der Glaube an die Fortdauer nach dem Tode ist, um so sorgfältiger pflegt der Leichnam behandelt zu werden. Im Altertum
hielten die Ägypter infolge ihres ausgebildeten Glaubens an Seelenwanderung und Totengericht den Leichnam am höchsten; daher
ihre riesenhaften Totengebäude (Felsenhöhlen, Totenstädte, Pyramiden) und ihre Kunst des Einbalsamierens
(s. Ägypten, Bd. 1, S. 241). Die Nekropolen (grch.,
d. h. Totenstädte) von Memphis und Theben mit ihren ansehnlich ausgebauten Gräbern zogen sich weit am Rande der Wüste hin.
Den Ägyptern schließen sich, von anderm Standpunkte aus, die Chinesen, Japaner, Griechen und Römer an,
die die Art der Bestattung von Einfluß auf die Lage der Verstorbenen im Jenseits hielten. Die Griechen und Römer meinten sogar, daß
der Unbestattete 100 Jahre ruhelos an den Ufern der Styx (s. d.) umherirren müßte, und hielten es deshalb für Pflicht,
jedem gefundenen Toten wenigstens durch Aufstreuen von drei Hand voll Erde zur Ruhe zu verhelfen (s. Kenotaph).
Untergang durch Schiffbruch erschien ihnen daher als ein entsetzliches Schicksal.
Außer den Spartanern, die ihrem Gesetze gemäß die Toten auf Schilden hinaustrugen, bestatteten die Griechen, vornehmlich
die Athener, feierlichst und öffentlich, je nach dem Reichtum des Gestorbenen in längerer oder kürzerer
Zeit nach dem Tode, je nach dem Alter zu verschiedenen Tageszeiten und unter dem Geleite der in schwarze Gewänder gehüllten
Verwandten und Freunde, einer Klagefrau (penthetria, bei den Römern praefica), von Musikchören und seit Solon von Lobrednern.
Die Demarchen wachten in Athen über die gesetzmäßige und schlossen nur Staatsschuldner, Tempelräuber,
Landesverräter, Tyrannen, Selbstmörder von dieser Ehre aus. Vor der Bestattung ward der Tote dreimal gerufen, dann zur Erde gesetzt,
sein Antlitz von liebender Hand bedeckt und seine Augen geschlossen. Auch wurde der ausgestellten mit frischen Pflanzen geschmückten
Leiche ein Geldstück (obolós, bei den Römern auch triens) als Fährlohn für den Totenfährmann Charon
in den Mund, und ein Stück Kuchen aus Mehl und Honig, zur Beschwichtigung des Cerberus, in die Hand gelegt. Vor dem Trauerhause
brachte man ein Opfer für die Totenkönigin Persephone. Ein den Verwandten im Hause bereitetes Leichenmahl (perideipnon, bei
den Römern silicernium, verbunden mit Spenden an das Volk, visceratio) beschloß die Feier. Die Griechen
legten ihre Gräber in der Regel außerhalb der Städte an, ebenfalls meist zu einer Nekropolis vereinigt. Verdiente Männer
wurden jedoch in den Städten selbst, auf öffentlichen
mehr
Plätzen und Märkten oder an Landstraßen beigesetzt. In Athen war der äußere Kerameikos eine Art Gräberstraße von stattlicher
Anlage. Vornehme und Reiche ließen sich auch auf eigenen Grundstücken, jedoch ebenfalls gern an Landstraßen vor den Thoren
der Städte bestatten. Wohlhabende und angesehene Geschlechter hatten ihre besondern Familiengrüfte. Die Etrusker legten
bei ihren Städten auch Nekropolen an, deren monumentale Gräber jedoch nur den bemittelten Klassen der Bürger angehörten.
Die Römer bestatteten die Toten mit ähnlichem Aufwande wie die Griechen und bekränzten sie ebenfalls mit Laubwerk und Blumen.
Nur fügten sie (wie die ältern rohern Griechen mit den Helden Pferde, Sklaven, Gefangene, Waffen und
Schätze verbrannten), doch erst später, grausame Fechterspiele und einen Archimimus (s. Mimen) hinzu, der den Verstorbenen
nachzuahmen hatte. Die Grabstätten mit oft kostbaren Monumenten waren unverletzlich und daher, da man die Geister der Toten
(s. Manen) in der Nähe glaubte, Zufluchtsstätten von Flüchtlingen, so später oft von verfolgten Christen.
Der ursprünglich griech. Wunsch ihrer Inschriften: Si tibi terra levis (leicht sei dir die Erde) beruhte auf dem Glauben,
daß die Seele mit dem Leibe in geheimnisvoller Verbindung bleibe und sich einst zur Auferstehung vereinigen würde. In der
Stadt Rom selbst sollte schon von alters her, mit Ausnahme der Vestalinnen, kein Toter verbrannt oder begraben
werden; doch wurde diese Bestimmung nicht streng eingehalten. Das Zwölftafelgesetz und später andere Verordnungen schärften
das Verbot wiederum ein.
In der Kaiserzeit galt es für eine hohe Ehre, die indes nur von dem Senat ausnahmsweise erteilt werden konnte, innerhalb
der Mauern von Rom bestattet zu werden; dergleichen Ehrengräber befanden sich zumal auf dem Marsfelde.
Die Römer hatten Gräber (sepulcra) für einzelne Personen, für einzelne Familien und ganze Geschlechter, für Korporationen
u. s. w.; auch errichteten mehrere Familien zusammen eine gemeinschaftliche Grabstätte.
Solche für eine oder mehrere Familien, für kaiserl. Freigelassene meist unter der Erde erbaute
gemeinsame Grabkammern hießen monumenta, die darin zur Aufnahme der Aschenurnen angebrachten Nischen columbaria.
(S. Kolumbarium.) Die Vornehmen und Wohlhabenden errichteten ihre Grabstätten oft auf ihren Grundstücken, vorzugsweise
in der Nähe der Städte auf eigens dazu erworbenen Ackerstücken längs der großen Heerstraßen, wie z. B.
bei Rom an der Via.
Appia, der Via Latina, der Via Flaminia u. s. w. Nur für die ärmsten Volksklassen, für Sklaven, für
Verbrecher gab es in Rom einen gemeinschaftlichen Begräbnisplatz am Esquilin, puticuli genannt, der indessen unter Augustus
in anmutige Gartenanlagen umgewandelt wurde. In andern Städten Italiens, aber auch in Rom, dienten dann wohl auch Steinbrüche,
Felsklüfte, Sand- und Thongruben zur Begräbnisstätte für den ärmern Teil des Volks, die mit der Zeit
je nach Bedürfnis zu ausgedehnten Höhlungen oder stollenartigen Gängen unter der Bodenfläche erweitert wurden. In diesen
Sandgruben (arenariae) wollte man früher die Anfänge der altchristl. Cömeterien (grch.,
d. h. Schlafplätze) und Katakomben (s. d.) erkennen; doch ist es nach neuern
Untersuchungen zweifellos, daß die weitverzweigten unterirdischen Gräbergänge der ersten Christen eigens zur Bestattung von diesen
angelegt sind.
Gingen die Ansichten der
genannten Völker von Hochachtung und Verpflichtung gegen die Toten aus, so ist das Grundgefühl der
Inder, Perser und Hebräer Scheu vor diesen. Bestimmend wirkt hier der orient. Gedanke, daß der Leib eine
nichtige, abzustreifende Fessel des Geisteslebens sei, daneben wohl auch das Klima, das den Leichnam bald in Gefahr drohende
Verwesung übergehen läßt. Indessen bestatten die Hindostaner, namentlich die vornehmern Kasten, die Birmanen und andere
Ostasiaten die Toten nicht ohne Feierlichkeit und Glanz, zum Teil mit großem Aufwande.
Die übliche Eile der Bestattung beruht auf der Meinung, daß der Leichnam das Haus verunreinige. Die Perser meinen geradezu, daß
ein böser Geist (Dew) selbst im Sterbenden schon seinen Sitz aufgeschlagen habe und deshalb die Fäulnis eintrete. Bei den
Israeliten galten nicht nur alle Leichname, sondern auch die sie Berührenden oder ihnen Nahenden, ferner
die im Hause befindlichen nicht bedeckten Gefäße auf 7 Tage für levitisch unrein. Man eilte daher (wie bis vor kurzer Zeit
noch bei den poln. und russ. Juden), trotz der Gefahr, Scheintote zu begraben, mit der und legte die Totenäcker möglichst
entfernt an. Einbalsamieren wie Verbrennen kam nur ausnahmsweise vor.
Man hatte für die Totenklage besondere Pfeifer und Klageweiber, wusch die (vom Tode bis zur Bestattung von Männern bewachte) Leiche
feierlich, umwickelte sie von Haupt bis Fuß mit schmalen Tüchern, verbarg das Gesicht, dessen Anblick verunreinigte, mit
dem Schweißtuche und schüttete alles Wasser im Hause auf die Straße. Brennende Wachskerzen, zu Häupten
oder zu den Füßen aufgestellt, weihten die letzten Stunden, und die nächsten männlichen Anverwandten trugen oder begleiteten
wenigstens die Toten zum Begräbnis. Die neuern Juden weichen von diesen Bräuchen vielfach ab. -
Vgl. Rabbinowicz, Totenkultus
bei den Juden (Marb. 1889).
Die Christen aller Parteien ließen von jeher, wie die Juden, nur das Begraben zu. Der weit ausgebildete
Glaube der Auferstehung der Leiber trat, außer der jüd. Tradition, der Verbrennung entschieden entgegen, weshalb die Heiden
bei den Verfolgungen der Christen deren Leichname dem Auferstehungsglauben zum Hohn teils verbrannten, teils Raubtieren vorwarfen.
Im allgemeinen hielt sich das aufkeimende Christentum an die geistigern Gebräuche der alten Juden. Aus
seinem Zufluchtsorte, den Krypten und Katakomben, hervorgetreten, verlangte es mehr und mehr eine feierliche in Gegenwart
des Priesters und unter dem Gesange erhebender Hymnen auf Tod und Auferstehung, als eine der wichtigsten Pflichten.
Dennoch hielten sich hier und da bei der Bestattung Volksgebräuche, die unstreitig der vorchristl.
Zeit angehören, z. B. das sog. Leichenmahl und das dreimalige Streuen von Erde auf den Sarg, das noch jetzt in Deutschland
und England Sitte ist. Etwa seit Mitte des 5. Jahrh. begann man Bischöfe und andere höhere geistliche Würdenträger in den
Kirchen selbst zu bestatten. Bald gewährte man jedoch auch Fürsten und andern vornehmen Laien ein Grab in der Kirche, während
die große Masse der Christen in den Umgebungen der Gotteshäuser begraben wurde. Zwar sprachen sich schon früh Kirchenversammlungen
gegen die Unsitte des Begrabens innerhalb der Kirchen aus; doch wurden die Verbote umgangen. Die römisch-katholische Kirche
hat die Liturgie der Bestattung besonders reich ausgebildet: die brennenden Kerzen, Symbol