Nach der Österr. Strafprozeßordnung faßt die Ratskammer (s. d.) ihre
Beschlüsse in Versammlungen von drei
Richtern, während
der erkennende Gerichtshof erster Instanz mit vier, zweiter Instanz mit fünf, und der oberste Gerichtshof als Kassationshof
mit sieben
Richtern besetzt ist (§§. 12, 13, 15, 16). In Civilsachen ist in der Regel der Gerichtshof
erster Instanz mit dem Vorsitzenden und zwei, zweiter Instanz vier
Richtern, der oberste Gerichtshof für die verschiedenen
Geschäftsgattungen besonders besetzt (§§. 149, 154, 157, österr. Gesetz vom
die
Besichtigung der einem
Käufer von auswärts zugesendeten Ware zum Zweck der Prüfung, ob dieselbe empfangbar
ist oder Mängel hat, gehört zu der durch das Deutsche
[* 2] Handelsgesetzbuch Art. 347 vorgeschriebenen Untersuchung.
Dieselbe Bedeutung hat die
Besichtigung der vom Frachtführer abgelieferten Waren, um festzustellen, ob ein
Anspruch gegen
diesen besteht. (S.
Ablieferung.) Ein
Kauf auf Besicht oder
Kauf auf Probe ist unter der
Bedingung geschlossen, daß der
Käufer die
Ware genehmige.
Die
Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende (s.
Aufschiebende Bedingung); geht also die Ware bei dem
Käufervor der Genehmigung
unter, so ist das der Schaden des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt bis zur Erklärung des Käufers gebunden. Er hört auf
gebunden zu sein, wenn der
Käufer bis zum
Ablauf
[* 3] der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht
genehmigt. In Ermangelung solcher Frist kann der Verkäufer nach
Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den
Käufer
zur Erklärung auffordern; der Verkäufer hört dann auf, gebunden zu sein, wenn sich der
Käufer auf die
Aufforderung nicht
sofort erklärt.
Ist die auf Besicht verkaufte Ware zum Zweck der
Besichtigung dem
Käufer übergeben, so gilt das Stillschweigen
des Käufers bis nach
Ablauf der Frist oder auf die
Aufforderung als Genehmigung (Handelsgesetzbuch Art. 339). Mit der Genehmigung
ist der
Käufer unbedingt gebunden. Lehnt er den
Kauf ab, so ist er nicht verpflichtet,
Gründe anzugeben; er ist
auch nicht verpflichtet, die Ware zu besehen oder zu proben. Die beste Ware kann bei solchem
Abschluß beanstandet werden.
Natürlich haftet der Empfänger auf
Schadenersatz, wenn er die Ware unter Beiseitesetzung der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns beschädigt hat.
BeimKauf «auf
Probe und auf Besicht», «auf Nachstechen» oder «auf
Nachziehen» ist der
Käufer zur
Ablehnung nur berechtigt, wenn die Ware nicht empfangbar war, Mängel hatte.
Vgl. von Hahn,
[* 4] Kommentar zum
Deutschen Handelsgesetzbuch zu Art. 339 (2. Aufl., 2 Bde.,
Braunschw. 1875-83).
1) Oberamt im württemb. Neckarkreis, hat (1890) 28 180 E., 4
Städte und 15 Landgemeinden. - 2) Oberamtsstadt
im Oberamt Besigheim, 24 km nördlich von
Stuttgart,
[* 5] in 182 m Höhe, am Einfluß der
Enz in den Neckar und an der Linie
Bietigheim-Heilbronn
der Württemb. Staatsbahnen,
[* 6] hat (1890) 2991 evang. E., Post,
Telegraph,
[* 7] Oberamt,
Amtsgericht (Landgericht Heilbronn),
[* 8]
Zoll-,
Grenzsteueramt, zwei Lateinschulen, eine gewerbliche Fortbildungsschule und eine Mädchen-Arbeitsschule;
Fabrikation von Öl,
Band
[* 9] und Tricotwaren, eine Kunst-, drei Wassermühlen,
Ackerbau,
Weinbau und Weinhandel. - Die Stadt steht
an der
Stelle des von dem
Kaiser Probus erbauten
Castrum Valerianum, kommt im Mittelalter unter dem
Namen Bassincheim vor, gehörte
seit 1153 zuBaden
[* 10] und kam 1595 durch
Kauf an
Württemberg.
[* 11]
auch
Beschikbai, eine
Bucht des Agäischen
Meers, an der Westküste
Kleinasiens, der türk.
InselTenedos gegenüber
und südlich vom
Kap gleichen
Namens. Die
Bai ist nicht tief und bietet einen gegen Nord- und Nordostwinde geschützten guten
Ankerplatz; sie war 1853 der Stationsort der brit.-franz. Flotte, ehe
dieselbe nach
Konstantinopel
[* 12] und in das
SchwarzeMeer segelte. Neuerdings wird die Besikabai von den Engländern mit Vorliebe als Ankerplatz
für das Mittelmeergeschwader benutzt, weil sie bei etwaigem Kriegsfall die beste
Operationsbasis gegen die
Dardanellen bietet.
In der
Sprache
[* 13] des gemeinen Lebens nennt man den Eigentümer auch Besitzer. Die Rechtswissenschaft
versteht unter Besitz etwas anderes; sie unterscheidet zwischen Sachbesitz und
Rechtsbesitz (s. d.).
Jener steht im Verhältnis
zum Eigentum, dieser zu andern
Rechten: sie verhalten sich zu diesen wie
Thatsache und
Recht. Der Sachbesitz ist die thatsächliche
Ausübung des Eigentums, der
Rechtsbesitz die thatsächliche Ausübung eines andern
Rechts. Der Eigentümer
ist insofern Besitzer, als er sein Eigentum ausübt. Er kann aber auch des Besitz entbehren, und ein Dritter kann
die jenem gehörige Sache besitzen.
Der Eigentümer besitzt die ihm gehörigen Sachen - Grundstücke, lebende
Tiere oder leblose
bewegliche Sachen - wenn er sie
innehat, d. h. wenn er sie in seiner Macht hat (Sächs. Gesetzbuch), wenn
er sie in seiner Macht oder Gewahrsam hat (Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch), wenn er das physische Vermögen hat, über sie
mit
Ausschließung anderer zu verfügen
(Preuß. Allg.
Landrecht), also: wenn er persönlich oder durch ihm verpflichtete
Personen
über sie verfügt oder verfügen kann, sie gebraucht oder gebrauchen kann, sie genießt oder genießen
kann.
«La possession est la détention ou la jouissance d'une chose ou d'un droit que
nous tenons ou que nous exerçons par nous-mêmes, ou par un autre qui la tient ou qui l'exerce en notre nom.»
(Code Napoléon.)
Ist die Innehabung, die Macht, in
Person körperlich über eine Sache mit
Ausschließung anderer zu verfügen,
vorhanden, so muß eine zweite
Thatsache hinzutreten, um den Besitz zu begründen: der Wille, diese Macht für sich auszuüben.
Daß dieser Wille vorhanden sei, versteht sich bei dem Eigentümer, welcher die Sache innehat, von selbst. Es
ist nicht erforderlich, daß der Eigentümer sich dieses Besitzwillens in jedem Augenblick bewußt ist, so wenig es erforderlich
ist, daß der Eigentümer in jedem Augenblick über seine Sachen thatsächlich verfügen kann. (S.
Besitzerwerb und
-Verlust.)
Wenn jemand vor einer
Reise seine Wohnung verschließt und nach der Rückkehr alle seine Sachen in der
Wohnung wieder vorfindet, so hat er keinen Augenblick der Zwischenzeit aufgehört diese Sachen zu besitzen, wenn er auch
erst wieder nach der Rückkehr über sie verfügen konnte und in der Fremde gar nicht nach Haus gedacht hat.
Nicht jeder, welcher Sachen körperlich innehat, so daß er die Macht hat, über sie zu verfügen, hat
den Willen, die Sachen für sich zu haben. Diejenigen, welche die Sachen von dem besitzenden Eigentümer mit der Verpflichtung
überkommen haben, sie für ihn zu verwalten oder zu bewahren, übernehmen damit die Rechtsstellung, daß sie die Sachen
in fremdem
Namen innehaben. Solange dieses¶
mehr
Verhältnis dauert, übt der Eigentümer als juristischer Besitzer den Besitz durch diese Stellvertreter als die natürlichen
Besitzer, Inhaber oder Detentoren aus.
Aber auch solche Personen, welche die Sache von dem Eigentümer erhalten haben, um sie vorbehältlich der Rechte des Eigentümers
zu eigenem Vorteil zu gebrauchen und dann nach Ablauf einer gewissen Zeit, vielleicht erst nach ihrem Tode,
an den Eigentümer oder dessen Erben zurückgelangen zu lassen, wie Pächter, Mieter und Nießbräucher, sind nicht Besitzer
der Sache. Denn derPächter und der Nießbräucher wollen sich das Grundstück, welches sie bewirtschaften, nicht aneignen,
als ob es ihnen gehörte.
Die von ihnen gezogenen Früchte aber dürfen sie nach ihrer Rechtsstellung sich aneignen: sie und nicht
der Verpächter besitzen die geernteten Früchte. Das Preuß. Landrecht nennt diese Klasse von Inhabern unvollständige Besitzer
im Gegensatz zum vollständigen Besitzer, welcher durch sie besitzt. Natürlich kann der unvollständige Besitzer wieder
seine Nutzung durch einen Inhaber ausüben, wie wenn der Gutspächter nach der Stadt zieht und das Pachtgut
durch einen Inspektor für sich verwalten läßt, so daß der Eigentümer durch zwei Stellvertreter, welche untereinander stehen,
den Besitz ausübt.
Es kann aber auch jemand den Besitzwillen haben, ohne Eigentümer zu sein. Zunächst der, welcher irrig glaubt, Eigentümer
geworden zu sein. Der Verkäufer läßt dem Käufer das richtige Grundstück auf, übergiebt ihm aber
an Ort und Stelle aus Verwechseln ein anderes Grundstück als das veräußerte. Hier ist der Käufer Besitzer des übergebenen
Grundstücks geworden, und zwar redlicher Besitzer, aber nicht Eigentümer. Und er ist Eigentümer des aufgelassenen und
auf ihn überschriebenen Grundstücks geworden, aber nicht Besitzer.
Aber auch bevor ihm der eingetragene Eigentümer das zur Erfüllung des Kaufs übergebene Grundstück aufgelassen hat, ist
der Käufer Besitzer dieses Grundstücks geworden, wenn schon mit dem Bewußtsein, daß er noch nicht Eigentum erworben habe.
Und, wenn der Käufer im ersten Fall den Irrtum seines Verkäufers merkte, aber arglistigerweise das ihm
übergebene bessere Grundstück in Besitz nahm, um es für sich als ihm gehörig zu nutzen, so ist er zwar unredlicher
Besitzer, welcher weiß, daß er nicht Eigentümer ist und nicht Eigentümer werden sollte;
aber er ist Besitzer. Er übt
dieselbe Verfügungsgewalt über das Grundstück wie sonst der besitzende Eigentümer;
er kann das von ihm besessene, wiewohl ihm nicht gehörige Grundstück thatsächlich verwalten
lassen oder verpachten oder zum Nießbrauch geben. In Bezug auf den Besitz sind dann dieselben Verhältnisse begründet, wie wenn
der besitzende Eigentümer verwalten liehe oder verpachtet hätte.
Der Besitzer, auch der unredliche, darf sich gegen gewaltsame Angriffe mit Gewalt verteidigen, das Österr. Gesetzbuch setzt
vorsichtig hinzu: «wenn die Hilfe des Staates zu spät kommen würde», und das Preußische: «wenn sie zu spät kommen würde,
einen unersetzlichen Verlust abzuwenden». Dasselbe darf der Inhaber zu eigenem Vorteil im eigenen Interesse
auch gegen die unberechtigten Angriffe des Besitzers, von welchem er die Sache überkommen hat; und der, welcher die Sache
lediglich im Interesse des Besitzers innehat, gegen Angriffe Dritter in dessen Interesse. Inhaber und Besitzer dürfen Notwehr
(s. d.) üben.
Der
Besitzer, er sei nun Eigentümer oder nicht, er sei redlicher oder unredlicher Besitzer, wird aber
auch gegen Störungen von dem Richter geschützt. In seiner Klage hat er nur darzulegen, daß er Besitzer sei; und wenn ihm
der Besitz gewaltsam entzogen ist, hat er den Anspruch, wieder in den Besitz eingesetzt zu werden. (S. Besitzklagen.) Selbst der
Eigentümer darf gegen den besitzenden Nichteigentümer keine Selbsthilfe (s. d.)
üben. Er muß, wenn ihm der Besitz nicht vom derzeitigen Besitzer fehlerhaft entzogen ist, so daß er gegen diesen
die Besitzklage anstrengen kann, die Eigentumsklage erheben. In diesem Prozeß muß er aber sein Recht beweisen; daß der Besitzer
selbst kein Recht hat, nützt ihm, dem Kläger, nichts. Beweist der Kläger sein eigenes Recht nicht, so
wird er abgewiesen. Erstreitet er aber sein Recht, so hat nun auch der unredliche Besitzer entsprechend zu büßen. (S. Eigentumsklage.)
Andererseits wird der Besitzer nur geschützt, solange er besitzt, und nur gegen den, welcher ihm fehlerhaft
den Besitz entzogen hat. Verliert er auf andere Weise den Besitz, so kann er nicht, wie der Eigentümer, gegen den klagen, in dessen
Hand
[* 15] er den Besitz findet. Gegen den Dritten überhaupt nicht, wenn dieser sich nicht einer Besitzverletzung gegen
den Kläger schuldig gemacht hat.
So ist der Besitz zwar kein Recht, aber ein thatsächlicher Zustand, welcher um seiner selbst willen eines
zwar nicht unbeschränkten, aber doch weitreichenden rechtlichen Schutzes genießt. Das ist eine unentbehrliche Ergänzung
jeder Privatrechtsordnung. Denn diese geht von dem in dem menschlichen Freiheitsbedürfnis gegründeten Satze aus, daß die
Obrigkeit nicht von Amts wegen darauf hält, daß jedem Eigentümer seine Sachen, wenn sie verschleppt
oder aus seinem Besitze gebracht sind, wieder zugeführt werden.
Das wäre auch gar nicht ausführbar, solange man nicht jeder Sache auf eine untrügliche Weise ansieht, wem sie gehört.
Dies aber ist selbst bei Grundstücken und bei der vollkommensten Grundbuchordnung nicht möglich, da auch
hier Abweichungen des thatsächlichen Besitzstandes von dem grundbuchmäßigen Eigentum vorkommen. Das Österr. Gesetzbuch
hat einen auf das Grundbuch basierten Tabularbesitz eingeführt; aber auch dort hat man sich davon überzeugt, daß man dem
thatsächlichen Besitz seine Anerkennung auch für die Grundstücke nicht entziehen kann. Der Eigentümer muß also seine Rechte
begründen und beweisen.
Solange aber der Eigentümer seine Rechte nicht geltend machen will oder nicht geltend machen kann, und solange die Sache
nicht wieder in seinen Besitz zurückgekehrt ist, muß der Rechtsfrieden durch Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes
geschützt werden. Und das geht wieder nicht bloß mit amtlichem, polizeilichem Einschreiten. Der Besitzer
selbst muß bei Besitzstörungen klagen, und dazu muß er klagen können. Darin liegt die Rechtfertigung, daß dem ein rechtlicher
Schutz zuteil wird.
Macht aber der Eigentümer seine Rechte überhaupt nicht geltend, so wird zuletzt aus dem Besitz Recht, wenigstens aus dem redlich
erworbenen Besitz, der auch schon vorher in einer dem Eigentum ähnlichen Weise geschützt wird (s. Ersitzung
und Bona fides). Dem Rechte gleich steht der unvordenkliche Besitz (s. Unvordenklichkeit).
So stellt sich der Sachbesitz als eine Vorstufe zum Eigentum dar, mit welchem er mehrfache Ähnlichkeiten hat. Wie das Eigentum
können auch
¶