die Anwendung gewisser Wörter, Formeln und Gebräuche, um übernatürliche Wirkungen hervorzubringen
oder zu bekämpfen. Der
Glaube an derartige Wirkungen der Beschwörung geht ins tiefste
Altertum zurück und ist noch jetzt, auch unter
den civilisierten Völkern, vielfach verbreitet. Er bildet einen
Teil des
Aberglaubens (s. d.), dem auch die
Amulette, das
Abgraben,
Abbinden,
[* 2] Abschreiben,
Besprechen u. s. w. ihre Entstehung verdanken. Im
Altertum waren vor allem die
Chaldäer (s. d.)
und Babylonier als Beschwörer berühmt.
Unter den Israeliten fand die Sache weitere Ausbildung durch die
Kabbala und wurde auf Salomo zurückgeführt, dessen Siegelringe
besonders Zauberkraft zugeschrieben wurdet Auch die Griechen, mehr noch dieRömer,
[* 3] vorzüglich in den
spätern Kaiserzeiten, als die religiösen
Anschauungen des
Orients eindrangen, huldigten diesem mystischen
Treiben. Von ihnen
und vielfach verquickt mit dem nordischen
Aberglauben ging die Beschwörung ins Mittelalter über. Berühmt ist besonders die Formel
des
Abrakadabra (s. d.). Die altgerman.-heidn.
Zeit übte die in großem
Umfange. Noch jetzt ist eine Menge von Zauberformeln und Zauberschriften unter
Katholiken wie
Protestanten weit verbreitet.
«FaustsHöllenzwang» (s. d.) stammt aus dem Ende des 16. Jahrh.
Dahin gehört ferner das sog.
Romanus-Büchlein
(Venedig,
[* 4] ohne Jahr) mit vielen Zauberformeln.
Andere derartige Werke werden
auf
Albertus Magnus, Salomo, geheimnisvolle
Venetianer, die
Kabbala u. s. w. zurückgeführt. Eine andere
Entstehung hat die kirchliche Beschwörung oder der
Exorcismus (s. d.). Diese kirchlichen Formeln traten oft im
Volke an die
Stelle der
altheidnischen. Man bediente sich der Beschwörung gegen Wetterschlag,
Blutungen,
Kriegs- und Feuersgefahren
u. dgl.
Über Beschwörung der
Toten s.
Nekromantie.
KarlGeorgChristoph, Jurist und Politiker, geb. zu Rödemiß bei
Husum
[* 5] im Herzogtum
Schleswig,
[* 6] studierte
in Kiel
[* 7] und
München
[* 8] die
Rechte und ging 1833 nach Göttingen,
[* 9] 1835 als Privatdocent nach
Heidelberg
[* 10] und wurde
noch in demselben Jahre Professor in Basel,
[* 11] 1837 in Rostock,
[* 12] 1842 in Greifswald.
[* 13] Dort wurde er zum
Abgeordneten für die Deutsche
[* 14] Nationalversammlung gewählt und war ein Führer des rechten Centrums; er bekämpfte den Einfluß
Österreichs im Reichsministerium,
wirkte für die preuß. Erbkaiserpartei und war Mitglied der Deputation, welche dem Könige
von
Preußen
[* 15] die
Kaiserkrone antrug.
Dann beteiligte er sich an der Parteiversammlung in Gotha,
[* 16] wo die Unterstützung der preuß.
Unionspolitik beschlossen wurde. 1849 war er Mitglied der preuß.
Zweiten Kammer, wo er seinen Platz auf der Linken nahm.
Ostern 1859 kam er als Professor an die
Universität zu
Berlin,
[* 17] war 1861 Mitglied des preuß. Abgeordnetenhauses
und nahm in
Beziehung auf die Militärreorganisation eine vermittelnde
Stellung ein. 1874 wurde er in den
Reichstag gewählt,
wo er sich der nationalliberalen Partei anschloß. 1875 ward er auf Präsentation der
Berliner
[* 18]
Universität als lebenslängliches
Mitglied ins preuß. Herrenhaus berufen, dessen zweiter Vicepräsident er in der
letzten Zeit war. Er starb in Harzburg. Beseler schrieb: «Lehre
[* 19] von den Erbverträgen»
(2
Tle. in 3 Bdn., Gött. 1835-40),
«Zur Beurteilung der sieben Göttinger Professoren und ihrer Sache» (Rost.
1838),
«Volksrecht und Juristenrecht» (Lpz. 1843). Diese
Schrift, in welcher er die Savignysche
Auffassung, daß das
Recht in dem Juristenstande seine ausschließliche Vertretung finde, bekämpfte, verwickelte ihn in einen heftigen Streit
mit der Historischen Schule. Ferner gab er die
Schrift von Uwe Lornsen, «Unionsverfassung
Dänemarks und
Schleswig-Holsteins»
(Jena
[* 20] 1841) heraus und beteiligte sich an der Redaktion der «Zeitschrift für
deutschesRecht». Sein Hauptwerk ist das «System des gemeinen deutschen Privatrechts» (3 Bde.,
Lpz. 1847-55; 4. Aufl., 2
Teile, Berl. 1885).
KleinereSchriften sind: «Kommentar über das Strafgesetzbuch für die preuß.
Staaten» (Lpz. 1851),
«Zur Geschichte des deutschen Ständerechts» (Berl.
1860),
Wilh.Hartwig, schlesw.-holstein. Politiker,
Bruder des vorigen, geb. auf dem Schlosse Marienhausen
in der
Grafschaft Jever (Oldenburg),
[* 21] studierte 1823-26 in Kiel und
Heidelberg die
Rechte und vertrat dann
als
Advokat in
Schleswig eifrig die Untrennbarkeit und Selbständigkeit der Herzogtümer und deren deutsche Interessen und
wurde 1844 in die schlesw.
Ständeversammlung gewählt, deren Verhandlungen er seit 1846 als Präsident leitete. Auf seine
Veranlassung bildete sich in Kiel die provisorische Regierung, deren Präsident er wurde.
Am trat er in die von der Reichsgewalt eingesetzte Statthalterschaft der Herzogtümer.
Als Abgeordneter der
Deutschen Nationalversammlung wurde er zum ersten Vicepräsidenten gewählt. Als 1851
Österreich
[* 22] und
PreußenKommissare zur sog. Pacifikation der Herzogtümer nach Kiel sandten und mit gewaltsamer
Niederwerfung der Herzogtümer drohten, trat er (11. Jan.), da er die Mächte nicht als Rechtsnachfolger der Centralgewalt anerkannte,
nach der Unterwerfung der schlesw.-holstein.
Ständeversammlung aus der Statthalterschaft zurück und ging nach
Braunschweig,
[* 23] wo ihm der
Herzog einen Zufluchtsort angeboten hatte. Nach kurzer Anwesenheit in
Heidelberg trat er 1861 alsGeh.
Oberregierungsrat und
Kurator der
UniversitätBonn in
[* 24] den preuß.
Staatsdienst. Hier starb er Im Juli 1891 ward ihm
und seinem Mitstatthalter
Reventlow in der Stadt
Schleswig ein
Denkmal errichtet. Beseler schrieb mehrere auf die Verfassungsverhältnisse
Schleswig-Holsteins und
Deutschlands
[* 25] bezügliche
Schriften und übersetzte Macaulays Geschichte von England (12
Bde., Braunschw. 1852-61 u. ö.).
-
Besmer,
Bismer, auch
Dänische oder
Schwedische Wage genannt, eine Art Schnellwage, bei welcher der zu wägende
Gegenstand mittels eines
Hakens an dem einen Ende eines als Wagebalken aufzufassenden
Stabes befestigt wird, der an
dem andern Ende ein Gewicht trägt.
Der Wagebalken ist in einer mit
Zunge versehenen Hülse
[* 26] aufgehängt, in der er verschoben
werden kann, und trägt eine
Skala,
¶
mehr
an der das Gewicht des Gegenstandes, sobald die Zunge einspielt, abgelesen wird.