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Beschlüsse (s. d.) und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden (s. d.), des Untersuchungsrichters (s. d.), des Amtsrichters (s. d.) und eines beauftragten oder ersuchten Richters (s. d.), soweit das Gesetz nicht dieselben der Anfechtung entzieht. Ausgeschlossen ist die a. gegen Urteile (s. d.) und die der Urteilsfällung vorhergehenden Entscheidungen der erkennenden Gerichte, sofern letztere nicht Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen betreffen oder gegen dritte Personen, die nicht zu den Prozeßbeteiligten gehören, gerichtet sind (§. 347);
beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Reichsgerichts und der Oberlandesgerichte überhaupt (§. 346);
c. gegen Beschlüsse in der Beschwerde-Instanz mit Ausnahme der vom Landgerichte erlassenen, Verhaftungen betreffenden Beschlüsse (§. 352);
d. in den in der Strafprozeßordn. §§. 28 (s. Ablehnung), 46 (s. Wiedereinsetzung), 180 (s. Voruntersuchung), 199, 200, 209 (s. Eröffnung des Hauptverfahrens), 270, 388 (s. Unzuständigkeitserklärung), 279 (s. Schwurgericht) und im Gerichtsverfassungsgesetz §§. 41, 52, 53, 75 (s. Schöffengericht), 94 (s. Schwurgericht) behandelten Fällen.
Die Beschwerde steht nicht bloß den Prozeßbeteiligten (Angeklagten, Staatsanwalt, Privat- und Nebenkläger), sondern auch dritten Personen (Zeugen, Sachverständigen, Verteidigern, Dolmetschern, Schöffen, Geschworenen u. s. w.) zu, sofern sie durch die Entscheidung betroffen werden (§. 346). Man unterscheidet auch hier die einfache Beschwerde, welche die Regel bildet, von der «sofortigen», welche an eine einwöchige Frist gebunden ist. (Vgl. Strafprozeßordn. §§. 28, 46, 81, 122, 180, 181, 199, 209, 270, 363, 412, 455, 461, 463, 494, 501; Gerichtsverfassungsgesetz §. 183.) - Die Beschwerde kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt werden, der Regel nach bei demjenigen Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (judex a quo), in dringenden Fällen - die sofortige auch sonst - bei dem Beschwerdegericht (judex ad quem).
Das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ist bei der fristlosen - nicht bei der sofortigen - Beschwerde befugt, derselben durch Abänderung seiner Entscheidung abzuhelfen, andernfalls verpflichtet, die Akten vor Ablauf [* 2] von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen (§. 348). Die hat der Regel nach keine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt, s. d.), doch kann sowohl das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch das Beschwerdegericht die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen (§. 349). Die Beschwerde kann auf rechtliche oder thatsächliche Gründe, auch auf neue Anführungen oder Beweise gestützt und dadurch dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben werden, eine schriftliche Gegenerklärung zu erfordern, sowie neue Ermittelungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen (§. 350). Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (§. 351). Über Beschwerde gegen Entscheidungen des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters und des Schöffengerichts entscheidet die Strafkammer (s. d.) des Landgerichts, über Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafkammern und des Schwurgerichts entscheidet der Strafsenat (s. d.) des Oberlandesgerichts. Über Beschwerde, die sich auf die Zulässigkeit der Rechtshilfe (s. d.) und die Handhabung der Sitzungspolizei (s. d.) beziehen, entscheidet in allen Fällen das Oberlandesgericht (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 72, 123, Nr. 5, 160, 183).
Die Österr. Strafprozeßordnung läßt gegen Entscheidungen der Bezirksrichter, sofern dieselben nicht der Berufung unterliegen, an den Gerichtshof erster Instanz binnen drei Tagen (§. 481), gegen Verfügungen oder Verzögerungen des Untersuchungsrichters an die Ratskammer und gegen deren Entscheidung ausnahmsweise, insbesondere über Verhaftung, Beschwerde mit dreitägiger Frist an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§. 113, 114) und ordnet im übrigen die Beschwerde bei den einzelnen Fällen.
6) Wegen Justizverzögerung oder Justizverweigerung findet die Beschwerde sowohl in Civilprozeß- wie in Strafsachen an die vorgesetzte Behörde statt. Das Deutsche [* 3] Reichsgericht ist nicht vorgesetzte Behörde der Landesgerichte; nur bei Ablehnung der Rechtshilfe geht eine A. an das Reichsgericht nach §. 160 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dagegen ist nach Art. 77 der Reichsverfassung eine Beschwerde wegen Justizverweigerung an den Bundesrat zulässig.
7) Beim Militär sind die Vorschriften über Beschwerde erst in der neuesten Zeit einer Linderung unterzogen worden, indem eine Kabinettsorder vom bestimmt, daß der zweite Satz des Kriegsartikels 22 für die Folge festzusetzen habe, daß der Soldat niemals während oder unmittelbar nach Beendigung des Dienstes, sondern erst am folgenden Tage seine Beschwerde anbringen darf. Im weitern Verfolg dieser grundlegenden Änderung sind dann auch die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in diesem Sinn abgeändert worden. Nicht berührt sind bei dieser Neuerung die alten Vorschriften, nach denen die Beschwerde von Soldaten in einem besondern Dienstwege zur Kenntnis der Vorgesetzten desjenigen, über welchen Beschwerde geführt wird, zu gelangen haben.